Doppelte Haushaltsführung: Wenn das Finanzamt sparen will

(verpd) Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände, die ein Steuerpflichtiger wegen einer beruflich bedingten doppelten Haushaltsführung hat, können in vollem Umfang als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil entschieden (Az.: VI R 18/17).

Ein Mann unterhielt neben seiner von ihm und seiner Ehefrau genutzten Wohnung eine Zweitwohnung am Ort seiner Arbeitsstätte. Die monatliche Miete betrug 660 Euro zuzüglich 120 Euro Betriebskosten-Vorauszahlung. Seine Aufwendungen für die Miete nebst Nebenkosten sowie die Anschaffungskosten für die Einrichtung der Zweitwohnung machte er in seiner Einkommensteuer-Erklärung in voller Höhe als Werbungskosten geltend.

Das Finanzamt jedoch wollte nur Ausgaben anerkennen, die einen Betrag von 1.000 Euro pro Monat nicht übersteigen. Zur Begründung berief es sich auf Paragraf 9 EStG (Einkommensteuergesetz). Hier heißt es unter anderem: „Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 Euro im Monat.“ Die Aufwendungen des Klägers für die Einrichtung der Zweitwohnung waren jedoch deutlich höher. Nach einem erfolglosen Widerspruch zog er daher vor Gericht.

Höchstbetrag von 1.000 Euro gilt nicht für den Hausrat

Die Richter der ersten Gerichtsinstanz wie auch die in dem von der Finanzbehörde angestrengten Revisionsverfahren des Bundesfinanzhofs gaben dem Kläger recht. Die Richter stellten zwar nicht in Abrede, dass Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung im Inland nach der gesetzlichen Regelung nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat steuermindernd geltend gemacht werden können. Ausgaben für Einrichtungsgegenstände und sonstigen Hausrat würden von diesem Höchstbetrag jedoch nicht erfasst.

Der genannte Höchstbetrag betreffe nur die Miete für die Wohnstätte sowie die Mietnebenkosten. Die Nutzung der Wohnungseinrichtung sei nämlich nicht mit der Nutzung einer Unterkunft als solches gleichzusetzen. Das ergebe sich auch nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes. Solange Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Einrichtung seiner Zweitwohnung offenkundig notwendig und angemessen sind, können sie nach Meinung der Richter daher in voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Übrigens, wer mit einem Einkommensteuerbescheid nicht zufrieden ist, weil die Werbungskosten wie im genannten Fall nicht in voller Höhe anerkannt wurden, kann sich auch mit Kostenunterstützung einer bestehenden Privatrechtsschutz-Versicherung wehren. Eine derartige Police übernimmt nämlich in der Regel die Prozess- inklusive Anwaltskosten des Versicherten für derartige und auch diverse andere Steuerrechts-Streitigkeiten, wenn der Rechtsschutzversicherer vorab eine Deckungszusage erteilt hat.

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