Doppelte Geldbuße bei Verkehrsdelikt wegen Vorsatz

(verpd) Der im Bußgeldrecht geltende Grundsatz, dass eine Geldbuße verdoppelt werden kann, wenn ein Beschuldigter vorsätzlich gehandelt hat, gilt nicht in Fällen, in denen eine Ordnungswidrigkeit nur vorsätzlich begangen werden kann. Das hat das Oberlandesgericht Braunschweig in einem Urteil entschieden (Az.: 1 Ss 126/21).

Das Amtsgericht Seesen hatte einen Autofahrer wegen der Nutzung eines Telekommunikations-Geräts während der Fahrt dazu verurteilt, eine Geldbuße zu zahlen. Anstatt den Beschuldigten zur Zahlung der Regelgeldbuße in Höhe von 100 Euro zu verurteilen, verdoppelte das Gericht jedoch das Bußgeld. Zur Begründung berief sich das Amtsgericht auf Paragraf 3 Absatz 4a BKatV (Bußgeldkatalog-Verordnung).

Dort heißt es: „Wird ein Tatbestand des Abschnitts I des Bußgeldkatalogs vorsätzlich verwirklicht, für den ein Regelsatz von mehr als 55 Euro vorgesehen ist, so ist der dort genannte Regelsatz zu verdoppeln.“ Diesen Tatbestand habe der Autofahrer erfüllt. Denn er habe den Verstoß vorsätzlich begangen. Der Autofahrer war mit der Höhe des Strafmaßes nicht einverstanden und legte gegen das Urteil des Amtsgerichts beim Braunschweiger Oberlandesgericht (OLG) eine Rechtsbeschwerde ein.

Rechtsfehlerhafte Entscheidung

Das OLG gab der Beschwerde statt mit der Folge, dass der Verkehrssünder nur das Regelbußgeld von 100 Euro und nicht die doppelte Strafhöhe zu zahlen hatte.

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts ist es rechtsfehlerhaft, dass das Amtsgericht die Geldbuße wegen einer vorsätzlichen Begehung der Ordnungswidrigkeit verdoppelt hat. Denn bei der unzulässigen Benutzung eines Gerätes zur Telekommunikation im Sinne von Paragraf 23 Absatz 1a StVO (Straßenverkehrsordnung) sei grundsätzlich von Vorsatz auszugehen.

Das Fehlverhalten biete folglich keinen Anlass, eine Geldbuße im Sinne der Bußgeldkatalog-Verordnung zu verdoppeln. Dies sei nur bei Ordnungswidrigkeiten möglich, die sowohl fahrlässig als auch vorsätzlich begangen werden könnten.

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