Dienstwagen: Heimfahrten zur Familie können teuer werden

(verpd) Die Kosten für Familienheimfahrten, die ein Arbeitnehmer mit einem Firmenwagen unternimmt, können auch dann nicht beim Finanzamt als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn der Beschäftigte einen Teil der Aufwendungen selbst zahlt. Der Bundesfinanzhof (VI R 35/20) bestätigte diese Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts (9 K 78/19).

Ein Arbeitnehmer hatte aus beruflichen Gründen einen zweiten Wohnsitz am Firmensitz seines Arbeitgebers. Der Beschäftigte nutzte einen ihm überlassen Firmenwagen mit Zustimmung seines Arbeitgebers geschäftlich und privat, unter anderem auch für seine wöchentlichen Heimfahrten zu seiner Familie am Erstwohnsitz.

Mit seinem Arbeitgeber hatte er vereinbart, sich bei Privatfahrten an den Kraftstoffkosten zu beteiligen. Diese machte er als Werbungskosten im Rahmen seiner Einkommensteuer-Erklärung geltend. Das wollte das Finanzamt nicht akzeptieren. Nach erfolglosem Widerspruch zog der Mann daher vor Gericht. Dort erlitt er eine Niederlage.

Keine Berücksichtigung bei überlassenem Dienstwagen

Die Richter stellten zwar nicht in Abrede, dass im Rahmen der doppelten Haushaltsführung Aufwendungen für die Wege vom Beschäftigungsort zum Familienwohnsitz und zurück als Werbungskosten geltend gemacht werden können.

Ein Werbungskostenabzug sei jedoch nicht möglich, wenn die Fahrten mit einem vom Arbeitgeber überlassenen Fahrzeug durchgeführt werden. Das ergebe sich aus Paragraf 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 EStG (Einkommensteuer-Gesetz). Denn dort heißt es: „Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.“

Da der Arbeitnehmer sich an den Kraftstoffkosten beteiligt habe, seien ihm zwar Aufwendungen für die Familienheimfahrten entstanden. Der Gesetzgeber habe im Einkommensteuer-Gesetz aber nicht zwischen einer unentgeltlichen und teilentgeltlichen Überlassung eines Dienstwagens für Privatfahrten unterschieden.

Der Kläger reichte eine Revision ein. Diese wurde vom Bundesfinanzhof (BFH) als unbegründet zurückgewiesen. Der BFH erklärte dazu: „Nutzt der Arbeitnehmer ein ihm von seinem Arbeitgeber auch zur außerdienstlichen Nutzung überlassenes Kfz für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung, so scheidet ein Werbungskostenabzug auch dann aus, wenn der Arbeitnehmer hierfür ein Nutzungsentgelt leisten muss oder individuelle Kfz-Kosten zu tragen hat.“

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