Die teuren Folgen einer massiven Parkzeitüberschreitung

(verpd) Wird die zulässige Höchstparkdauer um mehrere Stunden überschritten, so ist es grundsätzlich nicht unverhältnismäßig, wenn ein Fahrzeug abgeschleppt wird. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen hervor (Az.: 6 K 5781/17).

Ein Mann hatte seinen Pkw in einem Bereich abgestellt, in dem das Parken nur für die Dauer von zwei Stunden gestattet war. Der Beginn der Parkzeit musste durch eine Parkscheibe dokumentiert werden. Nachdem eine Politesse festgestellt hatte, dass das Auto gut fünf Stunden in dem Bereich parkte, ließ sie es abschleppen und auf das Gelände des Abschleppunternehmens bringen.

Der Pkw-Halter weigerte sich, die Abschlepp- sowie die Verwaltungskosten zu zahlen. Das begründete er damit, dass die Abschleppmaßnahme unverhältnismäßig gewesen sei. Denn durch sein Fahrzeug sei niemand behindert worden. Zum Zeitpunkt des Abschleppens hätten außerdem ausreichend andere Parkplätze in unmittelbarer Nähe zur Verfügung gestanden. Sein Fahrzeug hätte daher allenfalls umgesetzt werden dürfen. Der Fall landete schließlich vor dem Aachener Verwaltungsgericht. Dort erlitt der Fahrzeughalter eine Niederlage.

Öffentliche Sicherheit

Voraussetzung, um ein Fahrzeug abschleppen zu dürfen, ist nach Ansicht des Gerichts eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung. Die öffentliche Sicherheit umfasse aber neben dem Schutz von Leib und Leben auch die öffentliche Rechtsordnung als solche.

Deshalb liege eine Gefahr beziehungsweise Störung bereits dann vor, wenn gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen werde. Die beklagte Gemeinde habe mit der Abschleppmaßnahme den Zweck verfolgt, den Parkraum möglichst vielen Verkehrsteilnehmern zur Verfügung zu stellen.

Daher sei selbst dann, wenn sich im Umfeld des viel zu lange geparkten Pkws zum Zeitpunkt des Abschleppens freie Parkplätze befunden haben sollten, ein Umsetzen des betreffenden Fahrzeugs als milderes Mittel nicht in Betracht gekommen.

Negative Vorbildwirkung

Zu berücksichtigen sei auch die negative Vorbildwirkung infolge der erheblichen Überschreitung der Höchstparkdauer. Erfahrungsgemäß veranlassten nämlich Kraftfahrzeuge, die längere Zeit verbotswidrig abgestellt seien, andere Kraftfahrer zu gleichem verbotswidrigem Verhalten. Im Übrigen könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger während des Parkens andere Fahrer bei der Parkplatzsuche behinderte, sodass sein Verhalten zu verstärktem Parksuchverkehr führen konnte.

„Bereits die Möglichkeit einer Verkehrsbehinderung durch das nach Ablauf der Höchstparkdauer rechtswidrig abgestellte klägerische Fahrzeug und eine damit einhergehende Funktions-Beeinträchtigung der Verkehrsfläche ist ausreichend. Nicht erforderlich ist der Eintritt einer konkreten Verkehrsbehinderung“, heißt es dazu abschließend in der Urteilsbegründung.

Übrigens, laut Bußgeldkatalog beträgt das Verwarnungsgeld alleine minimal zehn Euro bei bis zu 30 Minuten und maximal 30 Euro bei über drei Stunden Parkzeitüberschreitung. Das Auslösen eines abgeschleppten Fahrzeugs kostet einen Pkw-Halter zusätzlich rund 200 Euro oder mehr.

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