Die teure Nummer mit der roten Nummer

(verpd) Den meisten ist das rote Kfz-Kennzeichen im Rahmen von Probefahrten mit Fahrzeugen eines Autohändlers bekannt. Ein Ausleihen dieser Kennzeichenart für Privatfahrten ist nicht erlaubt. Es gibt aber auch rote Kennzeichen, die Privatpersonen ganz legal nutzen dürfen und das sogar an unterschiedlichen Fahrzeugen.

Rote Kennzeichen sind in erster Linie für Fahrzeuge gedacht, die aktuell nicht bei der Zulassungsstelle zugelassen sind und somit kein gültiges schwarzes Kfz-Kennzeichen haben. Sie werden zumeist von gewerblich tätigen Autohändlern oder von Kfz-Werkstätten verwendet, um Prüfungsfahrten, Überführungsfahrten oder Testfahrten durchzuführen. Privatpersonen, die eine private Probe- oder Überführungsfahrt durchführen wollen, benötigen hierfür ein spezielles Kurzzeitkennzeichen.

Das Ausleihen dieser häufig auch als „Händlernummern“ bezeichneten Kennzeichen kann für erheblichen Ärger sorgen. Dennoch können auch Privatpersonen ein rotes Kennzeichen unter bestimmten Voraussetzungen legal nutzen.

Merkmale eines roten Kennzeichens

Diese Kennzeichen fallen durch ihre rote Schriftfarbe auf. Zudem besitzen sie nach der Ortskennung lediglich eine fünfstellige Zahl.

Und auf diese Zahl kommt es an, denn sie beschreibt den Nutzerkreis der Nummer: Beginnt die Ziffernfolge mit 05, so ist dies ein Kennzeichen, das von Prüfstellen oder Überwachungs-Organisationen wie dem TÜV verwendet wird. Die roten Kennzeichen von Autohändlern und Kfz-Fachwerkstätten beginnen nach der Ortskennung bei den Ziffern mit 06. Die 07 wiederum kann von Privatpersonen unter bestimmten Voraussetzungen beantragt und genutzt werden, und zwar für Oldtimer, also über 30 Jahre alte Fahrzeuge.

Diese 07er Nummer kann für An- und Abfahrten zu Veranstaltungen verwendet werden, die laut der 49. Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) „der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeug-technischen Kulturgutes dienen“. Außerdem dürfen mit ihnen noch Probe- und Überführungsfahrten sowie Fahrten in die Werkstatt durchgeführt werden.

Für Probefahrten, Überführungsfahrten, Werkstattfahrten und Prüfungsfahrten

Mit einer mit 06 beginnenden Händlernummer sind Probefahrten (eines Kaufinteressenten), Überführungsfahrten, Fahrten zur Werkstatt oder Testfahrten (nach einer Reparatur) möglich. Dabei liegt eine Probefahrt im Sinne der Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (FZV) nur dann vor, wenn sie von einem Kaufinteressenten mit dem Ziel durchgeführt wird, die Leistung und Gebrauchsfähigkeit des Kraftfahrzeugs zu überprüfen. So dürfen beispielsweise Probefahrten rein zu Werbezwecken damit nicht durchgeführt werden.

Legal sind hingegen Überführungsfahrten – der Händler liefert beispielsweise ein gekauftes Auto beim Kunden ab –, Fahrten zur Werkstatt oder eine Testfahrt nach einer Reparatur. Nutzen Prüfer und Sachverständige das Auto, um zu testen, ob alles funktioniert, ist dies eine Prüfungsfahrt. Hierfür kann ebenfalls ein rotes Kennzeichen – eventuell mit der Anfangsnummer 05 – verwendet werden.

Wer ein rotes Kennzeichen unerlaubt nutzt, kann wegen Fahren ohne Zulassung (Paragrafen 3 und 4 FZV), Kennzeichenmissbrauch (Paragraf 22 Straßenverkehrsgesetz), Versicherungsbetrug (Pflichtversicherungs-Gesetz) und Steuerhinterziehung (Paragraf 370 Abgabenordnung) belangt werden. Es drohen hohe Geld- und unter Umständen sogar Haftstrafen.

Der Begriff „Probefahrt“ wird streng ausgelegt

Wie streng die Justiz den Begriff „Probefahrt“ auslegt, verdeutlicht ein Urteil des Kammergerichts Berlin. Der Angeklagte hatte eine Probefahrt, die mit einem Fahrzeug mit rotem Kennzeichen durchgeführt wurde, unterbrochen, weil er zwischendurch zum Essen gegangen ist. Deshalb wurde er wegen des Führens eines Kraftfahrzeugs ohne Zulassung zu einer Geldbuße verurteilt (Az.: 3 Ws (B) 189/20).

Das Gericht begründete das Urteil wie folgt: „Bei der Fahrt zum Restaurant handelte es sich – unabhängig davon, ob der Betroffene sich dort Essen holen wollte oder ob er das Essen dort verzehren wollte – nicht um eine privilegierte Fahrt nach Paragraf 16 Absatz 1 Satz 1 FZV und damit um ein Inbetriebnehmen ohne die erforderliche Zulassung.“

Privatpersonen sollten, um jeden Ärger aus dem Weg zu gehen, für eine Probefahrt oder Überführungsfahrt ein Kurzkennzeichen nutzen. Das ist bei den Kfz-Zulassungsstellen erhältlich und gilt für maximal fünf Tage. Dabei entstehen Kosten für das Schilderpaar, die Verwaltungsgebühr und für die Versicherung. Details zu den unterschiedlichen Kennzeichen erklärt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr auf seiner Webseite.

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