Die teuerste und die günstigste Krankenkasse

(verpd) Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sind die gesetzlichen Krankenkassen. Aktuell gibt es noch 97 dieser Krankenkassen, davon haben 19 den Krankenversicherungs-Beitrag für dieses Jahr erhöht. Bei zehn Kassen gab es eine Beitragssenkung. Der Beitragsunterschied zwischen der günstigsten und teuersten Krankenkasse beträgt 2,2 Prozent. Bei einem monatlichen Bruttoeinkommen von 3.000 Euro entspricht das jeweils fast 400 Euro, die der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber jeweils mehr pro Jahr zu zahlen haben.

Der Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) eines gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmers berechnet sich aus dem gesamten Beitragssatz, den die Krankenkasse verlangt, und dem Bruttoeinkommen, maximal aus der GKV-Beitragsbemessungs-Grenze von aktuell 4.837,50 Euro. Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben jeweils die Hälfte des so ermittelten Krankenversicherungs-Beitrages zu tragen.

Der gesamte Beitragssatz, den eine Krankenkasse verlangt, setzt sich aus dem allgemeinen Beitragssatz, der für jede Kasse gleich hoch ist, und einem Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse je nach eigener Finanzlage selbst festlegen kann, zusammen. Der allgemeine Beitragssatz beträgt seit dem 1. Januar 2015 unverändert 14,6 Prozent. Zum Jahresanfang 2022 hat jedoch rund jede dritte Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag geändert. Im Einzelnen gibt es dabei deutliche Unterschiede.

Zehn Krankenkassen mit Beitragssenkung

Im Detail haben 29 von 96 Krankenkassen ihren Zusatzbeitragssatz zum 1. Januar 2022 verändert, davon 19 erhöht und zehn gesenkt. Bei einer weiteren Krankenkasse, nämlich der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), gibt es keine Beitragssätze. Die LKK berechnet anders als die anderen Kassen, den Krankenversicherungs-Beitrag unter anderem nach einer Beitragsstaffelung entsprechend der Betriebsgröße und nicht nach Beitragssätzen und Einkommenshöhe der GKV-Versicherten.

Insgesamt sind 36 Krankenkassen überregionale Kassen, das heißt, hier können alle gesetzlich Krankenversicherten Mitglied werden, egal wo sie wohnen oder arbeiten. Weitere 37 Krankenkassen sind nur offen für Mitglieder, die in bestimmten Bundesländern ihren Wohnsitz haben oder dort arbeiten. Zudem gibt es 23 betriebsbezogene Krankenkassen, die nur für Beschäftigte – und zum Teil deren Ehepartner und Kinder – einer bestimmten Firma offenstehen.

Außerdem gibt es eine branchenbezogene Krankenkasse, nämlich die LKK. Hier können sich überwiegend nur Beschäftigte der Land- und Forstwirtschaft sowie dem Gartenbau versichern.

Preisunterschiede bei allen Krankenkassen …

Eine Liste, welche die aktuellen Zusatzbeiträge aller gesetzlichen Krankenkassen im Einzelnen aufzeigt, kann kostenfrei im Webauftritt des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) abgerufen werden.

Die seit Jahreswechsel günstigste Krankenkasse ist eine betriebsbezogene Kasse, nämlich die BMW BKK. Sie verlangt einen Zusatzbeitragssatz von 0,3 Prozent und somit einen Gesamtbeitragssatz von 14,9 Prozent. Die teuerste Krankenkasse ist die überregionale BKK24. Sie berechnet einen Zusatzbeitragssatz von 2,5 Prozent, was einem Gesamtbeitragssatz von 17,1 Prozent entspricht.

Ein Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 3.000 Euro spart sich somit bei der billigsten Krankenkasse monatlich 33 Euro im Vergleich zur günstigsten Krankenkasse, das sind im Jahr 396 Euro. Das Gleiche gilt für den Arbeitgeber.

… sowie den überregionalen, regionalen und betrieblichen Kassen

Bei den überregionalen Krankenkassen verlangt die HKK mit einem Zusatzbeitragssatz von 0,69 Prozent den geringsten Gesamtbeitragssatz mit 15,29 Prozent. Die teuerste überregionale Kasse ist wie bereits erwähnt die BKK24.

Betrachtet man die regionalen Kassen, ist die BKK Euregio mit einem Zusatzbeitragssatz von 0,35 Prozent (Gesamtbeitragssatz 14,95 Prozent) die billigste. Sie ist für Einwohner und Beschäftigte in Hamburg und Nordrhein-Westfalen geöffnet. Die regionalen Krankenkassen mit den höchsten Zusatzbeitragssätzen von je 1,7 Prozent sind die AOK Nordost für die Regionen Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern sowie die AOK NordWest für Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein. Ihr Gesamtbeitragssatz beträgt jeweils 16,3 Prozent.

Bei den betriebsbezogenen Krankenkassen ist, wie bereits genannt, die BMW BKK mit einem Zusatzbeitragssatz von 0,3 Prozent am preiswertesten. Die kostspieligste ist hier die BKK Stadt Augsburg mit 2,4 Prozent Zusatzbeitragssatz beziehungsweise 17,0 Prozent Gesamtbeitragssatz.

Kleine Leistungsunterschiede bei den Krankenkassen

Wer die Krankenkassen wechseln will, sollte Folgendes berücksichtigen: Alle Krankenkassen müssen zwar einen Mindestschutz anbieten, der unter anderem im GKV-Leistungskatalog festgelegt ist. Darüber hinaus kann jedoch jede Krankenkasse ihren Versicherten auch Zusatzleistungen beispielsweise über Satzungsregelungen einräumen und Bonusprogramme anbieten.

So gibt es einige Krankenkassen, die beispielsweise Zuschüsse für eine professionelle Zahnreinigung, eine osteopathische und/oder homöopathische Behandlung oder auch für Reiseschutzimpfungen bezahlen, obwohl diese Leistungen nicht im GKV-Leistungskatalog enthalten sind.

Auch beim Service gibt es zum Teil Unterschiede. Manche Krankenkassen haben beispielsweise ein Servicetelefon, das rund um die Uhr besetzt ist und/oder bieten Onlinekurse, Bonusprogramme oder auch telemedizinische Angebote wie eine Onlinesprechstunde bei einem Arzt. Entsprechende Vergleichsrechner gibt es online, aber auch viele Versicherungsvermittler können hier mit passenden Vergleichen unterstützen.

Wechselmöglichkeiten: Reguläre Kündigung oder …

Um von einer Krankenkasse zur anderen zu wechseln, muss man in der Regel die Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse kündigen beziehungsweise bei der neuen Kasse einen Antrag stellen. Eine reguläre Kündigung ist jedoch nur möglich, wenn man mindestens zwölf Monate bei der bisherigen Krankenkasse versichert war.

Seit 2021 reicht es bei der regulären Kündigung aus, bei der neu gewählten Krankenkasse einen Aufnahmeantrag zu stellen und den Arbeitgeber über den Kassenwechsel formlos zu informieren. Die neue Krankenkasse kümmert sich dann um die Kündigung der Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse.

Die reguläre Kündigung der Krankenkassen-Mitgliedschaft und damit ein Kassenwechsel sind zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem Monat, in dem man den Antrag auf den Wechsel gestellt hat, möglich. Geht beispielsweise ein Aufnahmeantrag am 17. März 2022 bei der neuen Krankenkasse ein, endet die Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse am 31. Mai 2022, sofern die mindestens zwölfmonatige Bindungsfrist bei der bisherigen Krankenkasse erfüllt wurde.

… bei Zusatzbeitragssatz-Erhöhung oder Arbeitgeberwechsel

Eine weitere Kündigungsmöglichkeit, aber ohne auf eine Bindungsfrist achten zu müssen, besteht, wenn die Krankenkasse ihren bisherigen Zusatzbeitragssatz erhöht. Gekündigt werden kann der bisherigen Krankenkasse in dem Fall bis spätestens zum Ablauf des Monats, für den die Kasse den Zusatzbeitrag erhöht.

Erhöht eine Krankenkasse zum Beispiel zum 1. Januar, muss die Kündigung – es handelt sich hier um ein Sonderkündigungsrecht – bis spätestens 31. Januar bei der bisherigen Kasse eingegangen sein. Der Wechsel wird dann zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, im genannten Beispiel wäre das der 31. März, wirksam, sofern der Versicherte eine neue Krankenkasse gewählt hat, bei der der Versicherungsschutz lückenlos – im Beispiel zum 1. April – besteht.

Wer seinen Arbeitgeber wechselt, kann aber auch bis maximal 14 Tage nach Beschäftigungsbeginn einen Aufnahmeantrag bei einer anderen Krankenkasse stellen, um dorthin zu wechseln. Beim Arbeitgeberwechsel ist somit ohne Einhaltung einer Bindungs- und Kündigungsfrist und auch ohne eine Kündigung ein Krankenkassenwechsel möglich.

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