Die familiäre Hilfe und der gesetzliche Unfallschutz

(verpd) Wer einen nahen Familienangehörigen bei Arbeiten auf dessen Grundstück unterstützt, steht in der Regel nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das geht aus einem jüngst veröffentlichten Urteil des Thüringer Landessozialgerichts hervor (Az.: L 1 U 342/19).

Ein Mann hatte seinem Bruder unentgeltlich beim Abbau eines auf dessen Wohngrundstück vorübergehend errichteten Gerüsts geholfen. Dabei zog er sich eine schwere Fußverletzung zu. Seiner Meinung nach war er bei der Hilfe für seinen Bruder als sogenannter „Wie-Beschäftigter“ im Sinne von Paragraf 2 Absatz 2 Satz 1 SGB VII (Siebtes Sozialgesetzbuch) tätig geworden.

Daher verlangte er von der Unfallkasse Thüringen, einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, das Geschehnis als Arbeitsunfall anzuerkennen und entsprechende Leistungen zu erbringen. Diese hielt die Forderung jedoch ebenso für unbegründet wie das schließlich mit dem Fall befasste Thüringer Landessozialgericht, nachdem der Verunfallte eine Klage gegen die Unfallkasse eingereicht hatte.

Keine „Wie-Beschäftigung“

Nach Ansicht der Richter ist das Vorliegen einer „Wie-Beschäftigung“ zu verneinen, wenn die Tätigkeit, bei der jemand zu Schaden gekommen ist, Gegenstand einer Sonderbeziehung der Beteiligten war.

Von einer derartigen Sonderbeziehung müsse insbesondere dann ausgegangen werden, „wenn die Tätigkeit in Erfüllung gesellschaftlicher – insbesondere familiärer oder freundschaftlicher – Verpflichtungen ausgeübt werde und es sich dabei um eine übliche Hilfeleistung handelt“, so das Gericht.

Motivierendes Verwandtschafts-Verhältnis

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Motivation des Klägers, seinem Bruder beim Abbau des Gerüstes zu helfen, entscheidend durch das Verwandtschafts-Verhältnis geprägt gewesen. Auch das zu erwartende zeitliche Maß der Unterstützungsleistung habe für eine Hilfestellung im Verwandtenkreis gesprochen. Diese sei durch eine wechselseitige Bereitschaft, sich gegenseitig zu helfen, geprägt gewesen.

Die Berufsgenossenschaft sei daher nicht dazu verpflichtet, den Vorfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Richter ließen keine Revision gegen ihre Entscheidung zu.

Absicherung für alle Fälle

Wie der Fall zeigt, kann man sich nicht alleine auf die gesetzliche Unfallabsicherung verlassen. Denn viele Tätigkeiten fallen zum einen nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Die meisten Unfälle ereignen sich beispielsweise in der Freizeit, und hier besteht normalerweise grundsätzlich kein gesetzlicher Unfallschutz. Zum anderen reicht selbst ein gesetzlicher Unfallschutz nicht aus, um mögliche Einkommenseinbußen oder notwendige Mehraufwendungen aufgrund einer eingetretenen körperlichen Behinderung auszugleichen.

Die private Versicherungswirtschaft bietet zahlreiche Lösungen an, um trotz eines unzureichenden oder fehlenden gesetzlichen Versicherungsschutzes auch nach einem Unfall nicht noch finanzielle Probleme zu bekommen. Zu nennen sind hier unter anderem eine private Unfall-, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits- oder auch eine Krankentagegeld-Versicherung.

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