(verpd) Gasteltern, die sich Unterstützung durch eine Au-pair-Kraft erhoffen, müssen diverse gesetzliche Regelungen einhalten. Unter anderem gibt es Vorschriften, für welche Tätigkeiten und in welchem Zeitumfang eine Au-pair-Hilfe eingesetzt werden kann. Zudem besteht ein gesetzlich vorgeschriebener Versicherungsschutz, den die Gasteltern für die Au-pair-Kraft abschließen müssen. Doch auch darüber hinaus ist es wichtig, dass existenzielle Risiken, die sich während eines solchen Arbeitsverhältnisses ergeben können, abgesichert sind.
Die Gasteltern müssen bestimmte gesetzliche Vorgaben einhalten, wenn sie eine Au-Pair-Kraft beschäftigen. Umfassende Informationen dazu enthält das auf dem Webportal der Bundesagentur für Arbeit herunterladbare, aktualisierte Merkblatt „Au-Pair in deutschen Familien“. Daneben stehen auf dieser Website auch ein Au-Pair-Mustervertrag und ein Au-Pair-Fragebogen für Gasteltern zum Download zur Verfügung.
Laut den Bestimmungen darf zum Beispiel eine Au-Pair-Hilfe nicht jünger als 18 Jahre und nicht älter als 27 Jahre sein. Die Dauer der Beschäftigung muss von vornherein auf mindestens sechs und höchstens zwölf Monate festgelegt sein.
Anders als bei einem normalen Arbeitnehmer ist beispielsweise die Arbeitstätigkeit einer Au-Pair-Hilfe auf die Kinderbetreuung und leichte Hausarbeit beschränkt. Die Kranken- und Altenpflege beziehungsweise die Betreuung pflegebedürftiger Personen gehört nicht dazu. Zudem müssen Gasteltern die Verpflegung und die Unterbringung in einem eigenen Zimmer kostenlos übernehmen.
Des Weiteren ist die Arbeitszeit auf bis zu sechs Stunden pro Tag sowie höchstens sechs Tage in der Woche, aber maximal auf 30 Stunden pro Woche begrenzt. Eine Au-pair-Kraft hat außerdem einen Urlaubsanspruch von mindestens 1,5 freie Tage pro Woche – davon muss mindestens ein Sonntag im Monat frei sein. Zudem stehen der Au-Pair-Hilfe jede Woche vier freie Abende zu. Zudem muss die Religionsausübung gewährleistet sein.
Statt eines Gehaltes hat eine Au-Pair-Kraft einen Anspruch auf ein Taschengeld von mindestens 280 Euro monatlich – und zwar unabhängig von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit. Die Gasteltern müssen der Au-Pair-Hilfe ermöglichen, an mindestens einem Deutschkurs teilzunehmen und sich auch an den Kosten beteiligen.
Konkret müssen sie den Sprachkurs zahlen, maximal jedoch 840 Euro. Diese Pauschale kann auch per Monatsbeitrag in Höhe von 70 Euro bezahlt werden. Zudem haben die Gasteltern die erforderlichen Fahrtkosten zum nächstgelegenen Sprachkurs zu übernehmen.
Die Bundesagentur für Arbeit betont im genannten Merkblatt: „Au-pair-Verhältnisse unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht. Für das Au-pair muss in Deutschland aber eine Versicherung für den Fall der Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie eines Unfalls abgeschlossen werden (Krankenversicherung einschließlich Unfallversicherung).“ Weiter heißt es hier: „Alle Versicherungsbeiträge gehen zu Lasten der Gastfamilie.“
Eine entsprechende private Krankenversicherung sollte sinnvollerweise auch die Kosten für Zahnbehandlungen und für einen Zahnersatz nach Unfällen sowie für medizinisch notwendige Krankenrücktransporte mit abdecken.
Versicherungsexperten empfehlen bei der vorgeschriebenen privaten Unfallversicherung eine Versicherungssumme im Invaliditätsfall von mindestens 100.000 Euro. Sinnvollerweise kann man in der Unfallpolice auch ein Unfalltagegeld vereinbaren, das der Gastfamilie zugutekommt. Damit lassen sich beispielsweise Zusatzkosten für eine externe Kinderbetreuung und/oder Haushaltshilfe, die durch den unfallbedingten Ausfall der Au-Pair-Kraft anfallen, abdecken.
Zwar nicht gesetzlich vorgegeben, aber im Schadenfall existenziell, ist zudem eine finanzielle Absicherung für den Fall, dass die Au-pair-Kraft fahrlässig einen Schaden anrichtet. Für Schäden, die eine Au-pair-Hilfe aufgrund eines Missgeschicks verursacht, haftet sie nämlich in vollem Umfang selbst.
Hat die Au-pair-Hilfe zum Beispiel bei einem Fahrradunfall eine andere Person verletzt, muss sie für alle entstandenen Kosten – von der medizinischen Behandlung bis zu einem möglichen Einkommensverlust des Verletzten– aufkommen, was schnell zum finanziellen Ruin führen kann.
Eine bestehende Privathaftpflicht-Police für die Au-Pair-Kraft übernimmt im Rahmen der vereinbarten Deckungssummen die entstandenen Sach- und/oder Personenschäden sowie dadurch entstehende Vermögensschäden, wehrt aber auch unberechtigte oder überhöhte Forderungen ab.
Prinzipiell kann man prüfen, inwieweit ein Haftpflichtschutz für die Au-pair-Kraft zum Beispiel durch eine eventuell bereits bestehende Privathaftpflicht-Police, bei der sie selbst oder ihre Eltern Versicherungsnehmer sind, besteht. Alternativ ist es aber oft auch möglich, in einer bestehenden Privathaftpflicht-Police der Gasteltern das Haftpflichtrisiko einer Au-pair-Hilfe kostenfrei mitzuversichern oder gegen einen geringen Aufpreis miteinzuschließen.
Wichtiger Hinweis: In der Regel deckt jedoch nur eine separate Privathaftpflicht-Police, die auch einen Berufshaftpflichtschutz enthält, neben den fahrlässig verursachten Schäden, die die Au-Pair-Kraft in ihrer Freizeit anrichtet, auch Schäden ab, die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit verursacht. Wenn in der Police vereinbart, übernimmt eine solche Privathaftpflicht-Versicherung zum Beispiel auch Personen- und Mietsachschäden, die die Au-pair-Hilfe fahrlässig bei ihrer Gastfamilie anrichtet.
Fährt die Au-pair-Hilfe mit einem Auto der Gastfamilie, sollte mit dem jeweiligen Kfz-Versicherer abgeklärt werden, ob dies in der Kfz-Versicherung mit abgedeckt ist oder werden kann.
Wer eine Au-Pair-Kraft beschäftigen möchte, sollte sich umfassend von einem Versicherungsexperten beraten und eventuell den bestehenden Versicherungsschutz analysieren lassen, um Absicherungslücken bei der Au-Pair-Kraft, aber auch bei einem selbst als Gastgeber zu vermeiden.