Defekte Spülung: Wer zahlt den erhöhten Wasserverbrauch?

(verpd) Erhöht sich in gemieteten Räumen infolge eines monatelang nicht entdeckten Defekts eines Toilettenspülkastens der Wasserverbrauch, ist in der Regel der Mieter und nicht der Vermieter für die dadurch entstandenen Mehrkosten verantwortlich. Das hat das Landgericht Hanau mit Beschluss entschieden (Az.: 2 S 123/19) und damit ein Urteil der Vorinstanz bestätigt.

Ein Mieter wurde im Rahmen einer Betriebskosten-Abrechnung aufgefordert, Mehrkosten in Höhe von rund 1.800 Euro zu zahlen. Diese waren durch einen erhöhten Wasserverbrauch verursacht worden. Wie sich herausstellte, war der Mehrverbrauch durch einen Defekt innerhalb des Spülkastens der Toilette verursacht worden. Den hatte der Mieter nach eigenen Angaben monatelang nicht entdeckt.

Letzteres wollte ihm sein Vermieter nicht glauben. Er verklagte den Mieter daher auf Ersatz der Mehrkosten. Zu Recht, urteilten sowohl das in erster Instanz mit dem Fall befasste Hanauer Amtsgericht als auch das Landgericht der Stadt. Das hatte sich mit einem Antrag des Mieters auf Bewilligung von Prozesskosten für ein Berufungsverfahren zu befassen.

Mieter schuldet regelmäßige Kontrolle der Mietsache

Der Mieter hatte argumentiert, er habe keine Möglichkeit gehabt, den erhöhten Wasserverbrauch zu bemerken. Denn der Defekt habe sich weder durch den Geräuschpegel noch durch einen optisch zu erkennenden Wasserverlust bemerkbar gemacht. Dies konnte die Richter nicht überzeugen. Auch folgten sie nicht dem Einwand des Mannes, dass letztlich der Vermieter zur Verantwortung zu ziehen sei, weil er der Ursache des ihm schon seit Längerem bekannten erhöhten Wasserverbrauchs nicht nachgegangen war.

Nach Ansicht der Richter sei es schlichtweg nicht vorstellbar, dass ein Mieter bei einem Mindestmaß an Aufmerksamkeit einen durch einen defekten Spülkasten verursachten Wasserverlust nicht bemerkt haben will. Dem Mieter sei daher vorzuwerfen, dass er seine Obhutspflicht gegenüber dem Vermieter verletzt habe. Auch das Argument des Mieters, dass er den Defekt möglicherweise deswegen nicht bemerkt hatte, weil er häufig ortsabwesend war, ließen die Richter nicht gelten.

Denn auch in derartigen Fällen schulde ein Mieter dem Vermieter gegenüber eine regelmäßige übliche Kontrolle der Mietsache. Der Vermieter sei im Fall eines erhöhten Wasserverbrauchs hingegen nicht ohne Weiteres zur Kontrolle der Wasserleitungen des Hauses verpflichtet. Selbst wenn diese in dem entschiedenen Fall durchgeführt worden wäre, hätte sie üblicherweise nicht die Kontrolle des Spülkastens umfasst. Die Richter des Landgerichts sahen keine Veranlassung, ein Rechtsmittel gegen ihre Entscheidung zuzulassen.

Kostenschutz bei einem Streit zwischen Mieter und Vermieter

Immer wieder kommt es zu Streitigkeiten zwischen Mieter und Vermieter. Wer als Mieter eine Mietrechtsschutz-Versicherung hat – in der Regel kann diese vergünstigt in eine Privat-Rechtsschutz-Police miteingeschlossen werden –, entgeht bei Mietstreitigkeiten dem Risiko, die Prozess- und eigenen Anwaltskosten selbst tragen zu müssen. Der Rechtsschutzversicherer übernimmt nämlich, sofern er vorab eine Leistungszusage erteilt hat, diese Kosten für den Mieter.

Auch beim Vermieter sind derartige Anwalts- und Gerichtskosten bei Streitigkeiten mit dem Mieter über eine bestehende Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz-Versicherung für Vermieter abgesichert.

Viele Rechtsschutz-Policen übernehmen dabei nicht nur die Anwalts- und Gerichtskosten, sondern – und zwar schon bevor man sich vor Gericht streitet – auch die Gebühren für ein Mediationsverfahren. Diese Form der außergerichtlichen Schlichtung ist insbesondere bei Streitfällen sinnvoll, bei denen die Streitpartner auch nach dem Konflikt weiter aufeinandertreffen werden, wie dies bei Mietstreitigkeiten der Fall ist, wenn der Mieter weiterhin in der Wohnung bleibt.

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