(verpd) Regelmäßig veröffentlicht der Verband der Ersatzkassen e.V., was Pflegebedürftige im Durchschnitt für eine stationäre Pflege trotz Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung zahlen müssen. Seit rund zwei Jahren liegt der Eigenanteil bundesweit bei über 2.000 Euro. Die Daten zeigen, dass trotz einer seit diesem Jahr eingeführten weiteren Leistung der gesetzlichen Pflegeversicherung der Eigenbetrag, den ein Pflegebedürftiger für die stationäre Pflege selbst zahlen muss, weiter gestiegen ist.
Seit 2017 haben sich die Pauschalleistungen der gesetzlichen (sozialen) Pflegeversicherung (SPV) für eine stationäre Pflege nicht verändert. Je nach Pflegegrad des Pflegebedürftigen wird ein Pauschalbetrag für die Pflege, Betreuung und medizinische Behandlung im Pflegeheim bezahlt. Pflegebedürftige, die stationär in einem Pflegeheim untergebracht sind, erhalten auch in 2022 von der SPV monatlich 125 Euro bei Pflegegrad 1, 770 Euro bei Pflegegrad 2, 1.262 Euro bei Pflegegrad 3, 1.775 Euro bei Pflegegrad 4 und 2.005 Euro bei Pflegegrad 5.
Neu ist ein ab 2022 eingeführter Zuschlag, der wie der jeweilige Pauschalbetrag direkt von der Pflegekasse des Pflegebedürftigen an die Pflegeeinrichtung gezahlt wird. Der Zuschlag beträgt je nach bisheriger Dauer der stationären Pflege zwischen fünf und 70 Prozent des einrichtungs-einheitlichen Eigenanteil (EEE). Doch trotz dieses Zuschlages muss ein Pflegebedürftiger im bundesweiten Durchschnitt mit einem Eigenanteil von 2.133 Euro für das erste Jahr der Pflege rechnen, wie eine Datenauswertung des Verbandes der Ersatzkassen e.V. (VDEK) belegt.
Regelmäßig veröffentlicht der VDEK eine Auswertung über die Kosten einer stationären Pflege. Dazu gehören die pflegebedingten Aufwendungen wie die Kosten für das Pflegepersonal und den Sachaufwand für die Pflege, die Kosten für die Unterkunft und die Verpflegung und die Investitionskosten des Pflegeheims. Bei den Kosten für Unterkunft und Verpflegung sind mitunter Nebenkosten für Strom und Heizung sowie die Ausgaben für Ernährung inkludiert.
Zu den Investitionskosten zählen unter anderem die Kosten, die der Heimbetreiber für die Gebäudemiete oder -finanzierung, für Instandhaltungskosten oder ähnliche Ausgaben anteilig auf die Heimbewohner umlegen kann. Basis der Datenauswertung sind die Vergütungsverträge, die der VDEK mit den Pflegeeinrichtungen abschließt und aus denen die aktuellen Vergütungssätze der jeweiligen Pflegeheime hervorgehen. Bei den Ergebnissen der Datenauswertung handelt es sich um Durchschnittswerte.
Konkret werden für jeden Kostenbereich die jeweiligen Vergütungssätze der Pflegeeinrichtungen des Bundes oder eines Bundeslandes summiert und durch die Anzahl der entsprechenden Pflegeeinrichtungen geteilt. Da es sich um Durchschnittswerte handelt, können die tatsächlichen Kosten und damit auch die Eigenbeteiligung, die ein Pflegebedürftiger selbst zu tragen hat, je nach Pflegeheim deutlich höher oder niedriger sein.
Der Eigenanteil, den ein Pflegebedürftiger für eine stationäre Pflege zusätzlich zu den SPV-Leistungen zu zahlen hat, setzt sich zum einen aus den Kosten für die Unterkunft und die Verpflegung sowie den Investitionskosten des Pflegeheims zusammen, die er in der Regel alleine tragen muss. Zum anderen muss ein Pflegebedürftiger auch für einen Teil der pflegebedingten Kosten aufkommen, da die Pauschalleistungen der SPV hierfür nicht ausreichen – es handelt sich dabei um den sogenannten einrichtungs-einheitlichen Eigenanteil (EEE).
Allerdings ist der EEE für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 bis 5 gleich hoch. Alle Kostenanteile, aus der sich der gesamte EEE zusammensetzt, den ein Pflegebedürftiger für eine stationäre Pflege zu tragen hat, sind damit ab Pflegegrad 2 unabhängig vom Pflegegrad. Damit ist die Höhe des gesamten Eigenanteils, also die Kosten für Unterkunft/Verpflegung, Investitionen und EEE in einem Pflegeheim für einen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 5 gleich hoch wie für einen Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 2. Allerdings unterscheidet sich der gesamte Eigenanteil von Pflegeheim zu Pflegeheim.
Gemäß der Datenauswertung zum Stichtag 1. Januar 2022 muss ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 2 oder höher zusätzlich zu den Leistungen der SPV im ersten Jahr für eine stationäre Pflege im bundesweiten Durchschnitt jeden Monat 2.133 Euro selbst tragen. Das sind 65 Euro beziehungsweise rund drei Prozent mehr als noch am 1. Januar 2021, damals betrug der monatliche Eigenanteil 2.068 Euro. Rechnet man den Zuschlag, den es 2021 noch nicht gab, heraus liegt der Eigenanteil bei 2.179 Euro, das sind über fünf Prozent oder 111 Euro mehr als 2021.
Im deutschlandweiten Durchschnitt muss laut der VDEK-Statistik aktuell ein Pflegebedürftiger in einem stationären Pflegeheim 801 Euro für Unterkunft und Verpflegung sowie 466 Euro für Investitionskosten selbst tragen. Der EEE, der für alle stationär betreuten Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 bis 5 je Einrichtung gleich hoch ist, liegt im Bundesdurchschnitt bei 912 Euro – ohne Berücksichtigung des seit Januar 2022 eingeführten Zuschlags der SPV. Bei Pflegegrad 1 sind es sogar 1.175 Euro.
Berechnet man den Zuschlag der SPV mit ein, sind es allein für den EEE immer noch 866 Euro monatlich im ersten Jahr der Pflege. Der Zuschlag reduziert laut Paragraf 43c XI SGB den Eigenanteil bei einer Pflegedauer bis zwölf Monaten um fünf Prozent des EEE. Bei über zwölf bis 24 Monaten Pflegedauer sind es 25 Prozent, bei mehr als 24 bis maximal 36 Monaten Pflegedauer sind es 45 Prozent und bei über 36 Monaten Pflegedauer beträgt die Reduzierung 70 Prozent des EEE.
Alle Eigenbeteiligungen zusammen ergeben damit eine monatliche finanzielle Belastung eines Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 von im Schnitt 2.133 Euro im ersten Jahr, 1.951 Euro im zweiten Jahr, fast 1.769 Euro im dritten Jahr und von knapp 1.541 Euro nach dem dritten Jahr der Pflege. Bei Pflegegrad 1 sind es ab dem ersten Tag der Pflege monatlich sogar 2.442 Euro. Rechnet man die Leistungen der SPV und den Eigenanteil eines Pflegebedürftigen zusammen, belaufen sich die hierzulande durchschnittlichen Gesamtkostenkosten für die stationäre Pflege auf aktuell:
Die VDEK-Daten verdeutlichen, dass die gesetzliche Pflegeversicherung nur einen Teil der Kosten für die stationäre Pflege von Pflegebedürftigen übernimmt. Auch bei der ambulanten Pflege muss ein Pflegebedürftiger mit zusätzlichen Kosten rechnen, da auch hier die Leistungen der SPV oft nicht kostendeckend sind. Vorsorgen, um nicht zur finanziellen Belastung für die Angehörigen und/oder zum Sozialhilfefall zu werden, kann man mit einer privaten Pflegezusatz-Versicherung.
Reichen das Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen zusammen mit den Leistungen der SPV nämlich nicht für die anfallenden Pflegekosten aus, müssen unter Umständen unterhaltspflichtige Angehörigen einen Teil dieser Pflegekosten übernehmen.
Zwar ist laut dem Angehörigen-Entlastungsgesetz seit 2020 ein Kind oder ein Elternteil mit einem Bruttojahreseinkommen von bis zu 100.000 Euro nicht zur Übernahme der Pflegekosten verpflichtet. Allerdings gilt diese Regelung nicht für den Ehepartner des Pflegebedürftigen.