Darauf sollten Unternehmen bei Firmenparkplätzen achten

(verpd) Verletzt sich ein Betriebsangehöriger auf einem Firmenparkplatz oder wird sein dort korrekt abgestelltes Fahrzeug beschädigt, muss der Arbeitgeber unter bestimmten Umständen dafür haften. Denn auch Mitarbeiterparkplätze unterliegen einer Verkehrssicherungs-Pflicht, für die das Unternehmen, welches die Parkplätze zur Verfügung stellt, zuständig ist.

Ein Unternehmen, das einen Mitarbeiterparkplatz auf dem Firmengelände zur Verfügung stellt, muss im Rahmen der allgemeinen Verkehrssicherungs-Pflicht notwendige und zumutbare Vorkehrungen treffen, um für die Verkehrssicherheit des Platzes zu sorgen. Zudem ist eine Firma verpflichtet, drohende Schadenrisiken auf solchen Parkplätzen für die Beschäftigten und deren Fahrzeuge zu minimieren.

So muss ein Unternehmen beispielsweise dafür sorgen, dass die Mitarbeiterparkplätze auf dem Betriebsgelände ausreichend beleuchtet sind. Zudem unterliegt die Firma bezüglich der Parkplätze einer Räum- und Streupflicht zum Beispiel bei Glatteis und Schneefall. Das Unternehmen ist auch verpflichtet, gefährliche Schlaglöcher auf dem Parkplatz zu beseitigen. Außerdem muss die Firma auf dem Mitarbeiterparkplatz abgestellte Fahrzeuge gegen den vorbeifließenden Verkehr, dazu zählen auch betrieblich genutzte Lkws oder Gabelstapler, absichern.

Wie man als Unternehmer das Haftungsrisiko …

Kommt es durch eine Verletzung dieser Verkehrssicherungs-Pflicht zu einer Beschädigung an einem Mitarbeiterfahrzeug oder wird ein Beschäftigter deswegen verletzt, ist der Arbeitgeber schadenersatzpflichtig. Das gilt auch für Schäden, die durch andere Unternehmensmitarbeiter wie Pförtner, Parkwächter oder Werksfahrer bei ihrer betrieblichen Tätigkeit verursacht werden.

Um das Risiko für den Unternehmer zu minimieren, kann er für das gesamte Firmengelände oder auch für bestimmte Bereiche wie Plätze, an denen häufig Firmenfahrzeuge wie Gabelstapler oder Anlieferungs-Lkws unterwegs sind, ein teilweises oder vollständiges Parkverbot verhängen. Dieses müssen die Beschäftigten beachten.

Eine Missachtung des Verbots durch einen Beschäftigten entbindet den Unternehmer bei einem dadurch verursachten Schaden in der Regel von der Haftung und berechtigt ihn zudem, eine Abmahnung gegen den betreffenden Mitarbeiter auszusprechen.

… und das Kostenrisiko minimiert

Möchte sich ein Unternehmer neben den genannten Maßnahmen gegen das Kostenrisiko, das im Zusammenhang mit der Haftung für einen Mitarbeiterparkplatz besteht, absichern, sollte er auf eine entsprechende Ausgestaltung seiner Betriebshaftplicht-Versicherung achten.

Denn in vielen Betriebshaftpflicht-Policen lassen sich die Schäden Dritter, die durch den Verstoß der Verkehrssicherungs-Pflicht zum Beispiel im Zusammenhang mit einem Firmenparkplatz verursacht werden, teils optional mitversichern. Wird ein abgestellter Pkw eines Mitarbeiters jedoch beim Rangieren durch ein zulassungspflichtiges Firmenfahrzeug wie Auto oder Lkw gerammt, so haftet hierfür zwar ebenfalls der Arbeitgeber. Für die Schadenregulierung ist in diesem Fall jedoch die Kfz-Versicherung des Firmenfahrzeugs zuständig.

Übrigens: Wer auf einem Firmengelände, aber auch auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz mit einem Fahrzeug unterwegs sind, sollte sich nicht auf die im Straßenverkehr normalerweise geltende Vorfahrtsregelung „rechts vor links“ verlassen. Denn diese Vorfahrtsregel gilt nicht zwingend, wenn die Fahrwege zwischen den Parkplätzen hinsichtlich ihrer Breite, Markierung und Verkehrsführung keinen Straßencharakter aufweisen, wie diverse Gerichtsurteile belegen. Das trifft selbst dann zu, wenn am Eingang des Platzes ein Schild mit der Aufschrift „Hier gilt die StVO“ (Straßenverkehrsordnung) steht.

Zurück


Kontakt

Sie haben Fragen?

Rufen Sie uns einfach an unter 04353 99 80 90
oder nutzen Sie unser Kontaktformular