Darauf ist beim Krankenkassenwechsel zu achten

(verpd) Die Krankenkassen sind die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Allerdings heißt das nicht, dass der Beitragssatz, aus dem sich die Krankenversicherungs-Beiträge berechnen, bei allen Kassen gleich hoch ist. Und selbst bei den angebotenen Leistungen gibt es kassenspezifische Unterschiede. Eine teurere Krankenkasse bietet jedoch nicht immer bessere Leistungen als eine günstige und umgekehrt.

Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sind hierzulande die 97 Krankenkassen. Wer in der GKV pflichtversichert oder freiwillig versichert ist, ist damit auch Mitglied in einer dieser Kassen. Prinzipiell müssen alle Krankenkassen einen Mindestschutz anbieten, der unter anderem im GKV-Leistungskatalog festgelegt ist. Allerdings kann jede Krankenkasse ihren Versicherten auch Zusatzleistungen sowie Bonusprogramme beispielsweise über Satzungsregelungen einräumen.

Und selbst der Kundenservice, aber auch der Krankenversicherungs-Beitrag kann sich je nach Kasse deutlich unterscheiden. Dies sollte bei einem geplanten Kassenwechsel berücksichtigt werden.

Unterschiede zwischen den Krankenkassen

Bei manchen Krankenkassen stehen den GKV-Versicherten beispielsweise ein rund um die Uhr besetztes Servicetelefon, online durchgeführte Gesundheitskurse und/oder eine ärztliche Beratung per E-Mail, Text- oder Videochat zur Verfügung. Zudem zahlen einige Kassen zum Beispiel Zuschüsse für eine professionelle Zahnreinigung, eine alternative Heilbehandlung, für eine Reiseschutzimpfung oder Sonstiges, was üblicherweise nicht im GKV-Leistungskatalog enthalten ist.

Wer diese Zusatzleistungen regelmäßig nutzt, kann bei einer etwas teureren Krankenkasse auf das ganze Kalenderjahr gerechnet günstiger kommen als bei einer Kasse mit einem niedrigeren Beitrag, die hierfür keine Kostenübernahme bietet.

Den Krankenversicherungs-Beitrag zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte. Er errechnet sich aus dem Bruttoarbeitsverdienst des Kassenmitglieds und dem allgemeinen GKV-Beitragssatz, der für jede Kasse 14,6 Prozent beträgt, sowie einem Zusatzbeitragssatz. Letztgenannten kann jede Krankenkasse je nach ihrer Finanzlage individuell festlegen. Somit gibt es zum Teil auch deutliche Beitragsunterschiede zwischen den Kassen.

Tipp: Grundsätzlich sollte man sich vor einem Wechsel erstmal darüber klar werden, welcher Leistungsumfang und Service individuell gewünscht wird. Allerdings hat nicht jede teure Krankenkasse automatisch auch einen besseren Versicherungsumfang als eine günstigere. Für einen entsprechenden Preis-Leistungs-Vergleich gibt es im Internet diverse Vergleichsrechner. Aber auch der Versicherungsvermittler kann hier oftmals weiterhelfen.

Ordentliche Kündigung

Um von einer Krankenkasse in eine andere wechseln zu können, ist eine reguläre Kündigung möglich, wenn man mindestens zwölf Monate bei der bisherigen Krankenkasse versichert war. Für eine reguläre Kündigung reicht es, bei der neu gewählten Krankenkasse einen Aufnahmeantrag zu stellen und den Arbeitgeber über den Kassenwechsel formlos zu informieren. Die neue Krankenkasse kümmert sich dann um die Kündigung der Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse.

Die reguläre Kündigung der Krankenkassen-Mitgliedschaft und damit ein Kassenwechsel sind zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem Monat, in dem man den Antrag auf den Wechsel gestellt hat, möglich.

Geht beispielsweise ein Aufnahmeantrag am 27. Dezember 2022 bei der neuen Krankenkasse ein, endet die Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse am 28. Februar 2023, sofern die mindestens zwölfmonatige Bindungsfrist bei der bisherigen Krankenkasse erfüllt wurde.

Eine weitere Wechseloption besteht, wenn man seinen Arbeitgeber wechselt. In dem Fall kann man bis maximal 14 Tage nach Beschäftigungsbeginn einen Aufnahmeantrag bei einer anderen Krankenkasse einreichen, um zu dieser zu wechseln. Beim Arbeitgeberwechsel ist somit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und einer zwölfmonatigen Bindefrist ein Krankenkassenwechsel möglich.

Sonderkündigung wegen Beitragserhöhung

Erhöht eine Krankenkasse den Zusatzbeitragssatz, haben die dort Versicherten ein Sonderkündigungsrecht, das bis zum Ablauf des Monats, für den die Kasse den Zusatzbeitrag erhöht, gilt. Gekündigt werden kann die Mitgliedschaft dann zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats, gerechnet von dem Monat, in dem man die Kündigung eingereicht hat.

Eine zwölfmonatige Bindefrist muss anders als bei der ordentlichen Kündigung nicht beachtet werden. Wird zum 1. Januar 2023 der Zusatzbeitragssatz erhöht, muss bei einem gewünschten Wechsel bis zum 31. Januar 2023 die Kündigung bei der Kasse eingegangen sein.

Wird im Laufe des Januars 2023 entsprechend gekündigt, endet die Mitgliedschaft in der bisherigen Kasse zum 31. März 2023, wenn der Versicherte bis dahin eine neue Kasse ausgewählt und beispielsweise seinem Arbeitgeber eine Bescheinigung über den nahtlosen Übergang des Versicherungsschutzes vorgelegt hat.

Auch für eine Sonderkündigung genügt es, bei der neu gewählten Kasse einen Aufnahmeantrag zu stellen und als Kündigungsgrund die Beitragserhöhung anzugeben sowie den Arbeitgeber über den Wechsel formlos zu informieren.

Wie man erfährt, ob der Zusatzbeitragssatz erhöht wird

Laut § 175 Absatz 4 SGB V (Sozialgesetzbuch) müssten die Krankenkassen ihre Mitglieder über eine Zusatzbeitragssatz-Anhebung mit einem gesonderten Schreiben einen Monat vor Inkrafttreten der Erhöhung informieren.

Aufgrund einer gesetzlichen Ausnahmeregelung, die für Erhöhungen zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2023 gilt, reicht es jedoch, wenn die Mitteilung auf eine andere „geeignete Weise“ erfolgt. Das kann beispielsweise eine Veröffentlichung im Webauftritt oder in der Mitgliederzeitung der Kasse einen Monat vor Inkrafttreten der Erhöhung sein.

Eine Übersicht über den jeweiligen aktuellen Zusatzbeitragssatz jeder Krankenkasse kann online im Webportal des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) abgerufen werden.

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