(verpd) Die meisten Beschäftigten freut es, wenn der Arbeitgeber ihnen Parkplätze unweit der Arbeitsstelle zur Verfügung stellt. Verunfallt jedoch ein Betriebsangehöriger auf dem Firmenparkplatz oder wird sein korrekt geparktes Fahrzeug beschädigt, kann unter bestimmten Umständen der Arbeitgeber dafür belangt werden. Worauf Unternehmen diesbezüglich achten sollten, damit dieses Haftungsrisiko möglichst gering ist.
Wer als Arbeitgeber seinen Beschäftigten einen Firmenparkplatz auf dem Firmengelände anbietet, muss darauf achten, dass er die allgemeine Verkehrssicherungs-Pflicht erfüllt.
Unter anderem hat das Unternehmen dafür zu sorgen, dass der Parkplatz ausreichend beleuchtet ist, damit ein Nutzer beispielsweise auch Stolperfallen und sonstige Hindernisse rechtzeitig erkennt.
Außerdem besteht für den Arbeitgeber eine Räum- und Streupflicht zum Beispiel bei Glatteis und Schneefall, aber auch wenn eine Rutschgefahr durch heruntergefallenes Laub oder sonstigen Schmutz besteht.
Des Weiteren ist die Firma verpflichtet, Gefahrenstellen auf dem Parkplatz, wie große oder tiefe Schlaglöcher zu beseitigen beziehungsweise beseitigen zu lassen. Zudem dürfen die Parkplätze nicht zu eng bemessen sein.
Außerdem hat die Firma dafür zu sorgen, dass die dort geparkten Fahrzeuge nicht durch betriebliche Gegebenheiten wie in der Nähe aufgestapelte Paletten über das allgemeine Maß hinaus gefährdet werden. Denn der Arbeitgeber muss die auf dem Firmenparkplatz abgestellten Fahrzeuge gegen den vorbeifließenden Verkehr, dazu zählen auch betrieblich genutzte Lkws oder Gabelstapler, absichern.
Kommt es zu einer Verletzung der Verkehrssicherungs-Pflicht und infolgedessen zu einer Verletzung des Mitarbeiters oder zu einer Beschädigung des Mitarbeiterfahrzeugs, ist der Arbeitgeber schadenersatzpflichtig. Das gilt selbst dann, wenn der Schaden durch andere Betriebsangehörigen wie Pförtner, Parkwächter oder Werksfahrer im Rahmen ihrer betrieblichen Tätigkeit verursacht wurde.
Eine Minimierung des Haftungsrisikos ist möglich. Der Unternehmer kann dazu ganz oder teilweise ein Parkverbot für das komplette Firmengelände oder nur für einzelne Bereiche auf dem Parkplatz, auf denen häufig Firmenfahrzeuge wie Gabelstapler oder Anlieferungs-Lkws unterwegs sind, verhängen.
Missachtet ein Beschäftigter dieses Verbot, und erleiden er und/oder sein Kfz dadurch einen Schaden, ist der Unternehmer in der Regel von der Haftung frei. Auch ohne einen erlittenen Schaden kann der Beschäftigten für das Fehlverhalten vom Arbeitgeber abgemahnt werden.
Wichtig ist zudem, dass man sich als Firma gegen das Kostenrisiko, das im Zusammenhang mit der Haftung für einen Mitarbeiterparkplatz besteht, absichert. Ein passender Versicherungsschutz ist in der Regel durch eine entsprechende Vereinbarung in einer Betriebshaftplicht-Police optional möglich.
Schäden, die durch eigene Firmen-Lkws oder -Pkws verursacht werden, sind normalerweise über die Kfz-Haftpflichtversicherung der Firmenfahrzeuge abgedeckt.
Übrigens kann man sich als Kfz-Fahrer weder auf einem öffentlichen noch auf einem firmeneigenen Parkplatz auf die im Straßenverkehr übliche Vorfahrtsregelung „rechts vor links“ verlassen. Das gilt selbst dann, wenn auf dem Parkplatz oder Firmengelände ein Schild mit der Aufschrift „Hier gilt die StVO“ (Straßenverkehrsordnung) angebracht ist.
Laut Rechtsprechung gilt diese Vorfahrtsregel nämlich nicht zwingend, wenn die Fahrwege zwischen den Parkplätzen hinsichtlich ihrer Breite, Markierung und Verkehrsführung keinen Straßencharakter aufweisen.