Damit ein Bagatellunfall nicht die Kfz-Versicherung verteuert

(verpd) Autofahrer, die einen Kfz-Unfall verursacht haben, können den dabei angerichteten Schaden unter Beachtung bestimmter Fristen selbst bezahlen, und nicht, wie eigentlich üblich, von der Kfz-Haftpflichtversicherung übernehmen lassen. Dies hat den Vorteil, dass der Schaden nicht dazu führt, dass man mehr Kfz-Versicherungsbeiträge zahlen muss. Dieses Vorgehen ist insbesondere dann sinnvoll, wenn es sich um einen Bagatellschaden handelt, bei dem die Schadenhöhe niedriger ist als die drohende Prämienerhöhung.

Wie viel Beiträge man für die Kfz-Haftpflicht- und Vollkasko-Versicherung für einen Pkw bezahlen muss, hängt unter anderem von der sogenannten Schadenfreiheitsklasse (SF-Klasse) und dem entsprechenden Schadenfreiheitsrabatt (SFR) ab. Diese richten sich nach der Anzahl der schadenfreien Jahre. Je länger man schadenfrei fährt, desto höher ist die SF-Klasse und desto weniger muss man in der Regel für die Kfz-Versicherung zahlen.

Wer allerdings einen Kfz-Schaden mit einem Auto verursacht, muss damit rechnen, dass in der Kfz-Versicherungspolice, die für den erlittenen Schaden der Unfallgegner aufgekommen ist, im nächsten Kalenderjahr die SF-Klasse herabsetzt wird. Dadurch verschlechtert sich in der Regel der SFR und die Kfz-Versicherung wird teurer.

Kfz-Versicherung: Unfallbedingte Prämienerhöhung verhindern

Für die Rückstufung der SF-Klasse und damit die Schlechterstellung des SFR ist nicht die Schadenhöhe, sondern die Zahl der Unfälle, die mit dem im Kfz-Vertrag versicherten Auto verursacht wurden, entscheidend. Mehrere kleine Bagatellunfälle in einem Kalenderjahr führen daher zu einem höheren Rabattverlust als ein einziger Schaden – und zwar unabhängig von der Entschädigungshöhe, die die Kfz-Versicherung dafür leisten musste.

Der Versicherungsnehmer hat jedoch die Möglichkeit, nach der Schadenregulierung durch den Kfz-Versicherer einen oder mehrere Schäden, die bereits bezahlt wurden, selbst zu übernehmen. Damit kann er eine Rückstufung der SF-Klasse im nächsten Kalenderjahr verhindern. Dies ist normalerweise nur sinnvoll, wenn die Schadenhöhe niedriger ist als die Erhöhung des Kfz-Versicherungsbeitrages, die sich anderenfalls in den nächsten fünf oder zehn Jahren ergeben würde.

Die Frist, in der ein Schaden nach der Schadenregulierung zurückbezahlt werden kann, um eine Schlechterstellung des Schadenfreiheits-Rabattes zu vermeiden, beträgt üblicherweise sechs Monate. Diese Frist kann je nach Vertragsvereinbarung in der Kfz-Police aber auch länger sein.

Die meisten Kfz-Versicherer informieren ihre Versicherungsnehmer automatisch, wenn die gezahlte Schadensumme je Unfall nicht mehr als 500 Euro oder 1.000 Euro beträgt, um ihnen eine fristgerechte Rückzahlung zu ermöglichen. Ein Versicherungskunde kann jedoch innerhalb der genannten Frist auch von sich aus beim Kfz-Versicherer nachfragen, inwieweit es sich auszahlt, einen bereits regulierten Schaden selbst zu tragen.

Mögliche Sonderregelung bei Bagatellschäden

Normalerweise muss jeder Unfall, der dazu führen kann, dass die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung den dabei entstandenen Schaden ersetzen muss, binnen einer Woche dem Kfz-Versicherer gemeldet werden.

In manchen Kfz-Versicherungspolicen gibt es hier eine Ausnahme: Sogenannte Bagatell- oder Kleinschäden – je nach den zugrunde liegenden Kfz-Versicherungs-Bedingungen können das Sachschäden in Höhe von 500 Euro oder 1.000 Euro sein –, die der Versicherungskunde selbst bezahlen möchte, müssen nicht dem Kfz-Versicherer gemeldet werden. So lässt sich eine SFR-Schlechterstellung vermeiden.

Der Versicherungskunde kann also zunächst versuchen, den Schaden selbst mit dem Unfallgegner zu regulieren, ohne ihn der Kfz-Versicherung zu melden. Gelingt es ihm nicht oder stellt sich heraus, dass es sinnvoller ist, dass der Kfz-Versicherer den selbst regulierten Schaden übernimmt, kann man den Vorfall noch bis Ende des Unfalljahres an den Versicherer melden.

Wer einen Bagatellschaden aus der eigenen Tasche an den Unfallgegner zahlen möchte, ohne den Unfall vorab dem Kfz-Versicherer zu melden, sollte sich vorsorglich beim Kfz-Versicherer nach den entsprechenden Meldefristen erkundigen. Je nach Policenvereinbarung können zum Beispiel im Dezember angefallene Kleinschäden oftmals auch noch bis spätestens 31. Januar des folgenden Jahres dem Kfz-Versicherer nachgemeldet werden.

Vereinbarter Rabattschutz

Neben der Rückzahlung eines Schadens oder der Selbstregulierung eines Bagatellschadens gibt es noch eine weitere Möglichkeit, eine Rückstufung im Schadenfall zu vermeiden. Einige Kfz-Versicherer bieten nämlich in ihren Kfz-Tarifen beziehungsweise den zugrunde liegenden Versicherungs-Bedingungen – zum Teil gegen Aufpreis – eine Rabattretter- oder Rabattschutzklausel an.

Ob die Vereinbarung einer solchen Klausel möglich ist, hängt bei vielen Kfz-Versicherern auch von der bisher erreichten SF-Klasse und dem Alter des Fahrers ab und kann beim Versicherungsvermittler erfragt werden.

Besteht ein solcher Rabattretter, verzichtet der Kfz-Versicherer nach einem Schadenfall auf eine Erhöhung der Versicherungsprämie im nächsten Jahr. Je nach Vereinbarung kann die Klausel dazu führen, dass nach einem Unfall zwar die SF-Klasse zurückgestuft wird, der bisherige SFR, also der prozentuale Anteil, mit dem sich die Versicherungsprämie berechnet, sich jedoch nicht ändert. In dem Fall kommt es trotz der SF-Klassen-Verschlechterung nicht zu einer Prämienerhöhung.

Bei einer vereinbarten Rabattschutzklausel erfolgt trotz eines Schadenfalles keine Schlechterstellung der SF-Klasse und des SFR. Je nach Vereinbarung bleiben dann entweder die SF-Klasse und der SFR im nächsten Jahr auf dem bisherigen Stand oder beide werden sogar so gestellt, als wenn kein Unfall passiert wäre.

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