(verpd) Eine Beschäftigte hatte behauptet, sich an ihrem Arbeitsplatz mit dem Coronavirus infiziert zu haben. Sie hat nur dann einen Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz sowie eines Schmerzensgeldes durch ihren Arbeitgeber, wenn sie nachweisen kann, dass dieser die Schuld an der Erkrankung trägt. Das hat das Arbeitsgericht Siegburg mit einem veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: 3 Ca 1848/21).
Eine Krankenschwester war in einem Pflegeheim tätig. Sie arbeitete seit März 2020 unter anderem in der Essensausgabe und half den Bewohnerinnen und Bewohnern des Heims beim Essen. Einen Monat später erkrankte die Frau schwer an Covid-19. Auch bei zwölf der Betreuten wurde eine Infektion festgestellt. Daraufhin verklagte sie den Pflegeheimbetreiber auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Sie begründetet die Klage damit, dass ihre Ärztin ihr attestiert habe, dass die Ansteckung mit Covid-19 am Arbeitsplatz erfolgte. Ihr Arbeitgeber habe es nämlich versäumt, sie mit Atemschutzmasken auszustatten. Er trage ihrer Ansicht nach die Schuld an ihrer Erkrankung. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Sie wurde vom Siegburger Arbeitsgericht als unbegründet zurückgewiesen.
Nach Ansicht der Richter habe die Betroffene nicht hinreichend darlegen und beweisen können, dass ihre Erkrankung auf eine Pflichtverletzung ihres Arbeitgebers zurückzuführen war. Daran ändere auch das Attest ihrer Ärztin nichts.
Es sei nämlich nicht nachvollziehbar, wie diese zu der Feststellung und Aussage gelangt sei, dass sich die Klägerin an ihrem Arbeitsplatz angesteckt habe. Denn die Medizinerin habe die Frau in dem fraglichen Zeitraum wohl kaum rund um die Uhr begleitet.
Es sei folglich ebenso möglich, dass sich die Beschäftigte außerhalb der Pflegeeinrichtung angesteckt habe. Das Gegenteil habe sie wenigstens nicht beweisen können. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Die Erkrankte kann gegen das Urteil Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln einlegen.