Bis Silvester die Steuerlast für 2021 senken

(verpd) Es gibt einige Ausgaben, zum Beispiel für Arbeitsmittel, Handwerkerleistungen und auch für bestimmte Versicherungen, die die Höhe der für dieses Jahr zu zahlenden Einkommensteuer reduzieren, wenn sie bis Silvester angefallen sind. Steuersenkend kann sich auch ein coronabedingtes Arbeiten im Homeoffice auswirken.

Es gibt diverse Aufwendungen, welche die für 2021 anfallende Lohn- oder Einkommensteuer reduzieren, wenn sie auch in diesem Jahr noch anfallen. Je nach Ausgabenart können diese Aufwendungen entweder komplett, anteilig und/oder bis zu einem gesetzlich festgelegten Höchstsatz oder Höchstbetrag das steuerpflichtige Einkommen, aus der sich die Steuerhöhe berechnet, minimieren. Zu den wohl bekanntesten steuerlich absetzbaren Aufwendungen zählen die Werbungskosten und Sonderausgaben.

Werbungskosten und coronabedingte Pauschalen

Bei den Werbungskosten handelt es sich laut Paragraf 9 EStG (Einkommensteuergesetz) unter anderem um „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“. Grundsätzlich können Arbeitnehmer ohne Ausgabennachweis jährlich 1.000 Euro, Vermieter und Rentenbezieher jeweils 102 Euro als Werbungskostenpauschale steuerlich absetzen, ohne dass sie diese Kostenhöhe mittels Quittungen nachweisen müssen.

Sind die tatsächlichen Ausgaben höher als die Pauschale, kann man die angefallenen belegbaren Aufwendungen je nach Ausgabenart ganz oder teilweise steuerlich absetzen. Arbeitnehmer können beispielsweise die Fahrkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte absetzen. Steuerlich absetzbar ist beispielsweise eine Fahrkostenpauschale von 30 Cent je Entfernungskilometer bis 20 Kilometer einfache Wegstrecke und 35 Cent je Kilometer ab dem 21. Kilometer Entfernung. Dies gilt unabhängig davon, ob man zu Fuß, mit dem Rad oder dem Auto zur Arbeit gelangt.

Muss ein Arbeitnehmer coronabedingt im Homeoffice zu Hause arbeiten, kann er für 2021 fünf Euro pro Arbeitstag, maximal 600 Euro pro Kalenderjahr als Werbungskosten steuerlich geltend machen, sofern er nicht bereits die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer von der Steuer absetzt. Damit diese Homeoffice-Pauschale jedoch steuerlich relevant ist, müssen die gesamten Werbungskosten über dem jährlichen Pauschalbetrag von 1.000 Euro liegen.

Von Arbeitsmittel bis Kontoführungsgebühren

Weitere Werbungskosten für Arbeitnehmer sind unter anderem Arbeitsmittel wie beruflich genutzte Fachliteratur und Software, Bewerbungskosten, bestimmte Steuerberaterkosten und Kontoführungsgebühren für ein Girokonto. Absetzbar sind aber auch Beiträge für Berufsverbände und Prämien für Versicherungen, die überwiegend Risiken der beruflichen Tätigkeit abdecken.

Solche absetzbaren Versicherungen sind beispielsweise eine Musikinstrumenten-Versicherung bei Berufsmusikern oder eine Diensthaftpflicht-Versicherung für Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst. Auch der Beitragsanteil einer Privatrechtsschutz-Police für Arbeitnehmer, der für den bestehenden Arbeitsrechtsschutz bezahlt wird, ist steuerlich absetzbar.

Wer andere Einnahmen hat, wie aus einer Vermietung oder als Rentenbezieher, kann andere Werbungskosten geltend machen. Bei Vermieter zählen zum Beispiel die Grundsteuer oder die Verwaltungskosten im Rahmen der Vermietung als Werbungskosten.

Absetzbare private Versicherungen und Spenden

Zu den Sonderausgaben, diese sind unter anderem im Paragraf 10 EstG geregelt, gehören beispielsweise Vorsorgeaufwendungen, beispielsweise für das Alter, für den Fall eines Unfalles, einer Krankheit oder der eigenen Pflegebedürftigkeit, aber auch bestimmte finanzielle Absicherungen.

Weitere Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Sonderausgaben sind Ausgaben für die private Altersvorsorge in Form von staatlich geförderten Vorsorgevarianten wie Rürup- oder Riester-Verträgen, aber auch Beiträge für eine Erwerbs-/Berufsunfähigkeits-, eine private Kranken- und/oder Pflegeversicherung sowie eine Risikolebens-Versicherung. Zu den steuerlich absetzbaren Vorsorgeaufwendungen zählen zudem die Prämien für eine Haftpflichtversicherung wie eine Privat-, Kfz- und/oder Tierhalter-Haftpflichtversicherung.

Steuermindernd ist aber auch die Prämie für eine private Unfallversicherung: In der Regel können die Hälfte der Jahresprämie als Beitragsanteil für das berufliche Unfallrisiko als Werbungskosten und die andere Hälfte als Vorsorgeaufwendung (Sonderausgabe) steuerlich geltend gemacht werden. Sonderausgaben aus dem privaten Lebensbereich sind zudem Spenden an gemeinnützige oder mildtätige Organisationen, Kirchensteuer, Unterhaltsleistungen, Schulgeld sowie Kinderbetreuungskosten wie Kindergarten- oder Tagesmutterkosten für Kinder unter 14 Jahren.

Außergewöhnliche Belastungen

Auch bestimmte Aufwendungen, die dazu führen könnten, die finanzielle Belastung des Betroffenen zu überfordern, sind steuerlich absetzbar. Zu diesen außergewöhnlichen Belastungen gehören Aufwendungen wegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, einer Naturkatastrophe oder einer Beerdigung eines nahen Angehörigen, wenn sie einen bestimmten Anteil der Gesamteinkünfte des Betroffenen überschreiten. Das können zum Beispiel Ausgaben für einen Zahnersatz oder für notwendige Medikamente sein, die beispielsweise nur teilweise von der Krankenkasse übernommen werden.

Auch bestimmte Kosten rund um den eigenen Haushalt sind steuermindernd. Dazu zählen beispielsweise Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungs-Verhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen. Gemäß Paragraf 35a EStG sind 20 Prozent dieser Aufwendungen, maximal jedoch bis zu einer bestimmten Höchstgrenze steuerlich absetzbar. Im Rahmen der haushaltsnahen Beschäftigungen ist beispielsweise anteilig das Gehalt inklusive der Lohnnebenkosten einer als Minijobber angestellten Haushaltshilfe steuerlich absetzbar.

Des Weiteren sind 20 Prozent, maximal jedoch 1.200 Euro der reinen Arbeitskosten – nicht jedoch der Materialkosten – eines Handwerkers für Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsarbeiten an der selbst genutzten Immobilie steuerlich absetzbar. Darunter fallen zum Beispiel die Arbeitskosten für Tapezier- und Malerarbeiten, für die Gartenpflege, für den Kaminkehrer oder auch für die Reparatur oder Wartung der Heizung oder von Haushaltsgeräten. Welche Aufwendungen in welchem Umfang konkret steuerlich absetzbar sind, erfährt man bei einem Steuerberater oder beim Finanzamt.

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