Bis Jahresende noch handeln, um die Steuerlast zu senken

(verpd) Es gibt zahlreiche Ausgaben, die, sofern sie in 2019 noch geleistet werden, die Lohn- beziehungsweise Einkommensteuer in diesem Jahr reduzieren. Dazu zählen beispielsweise Kosten für Fachliteratur und diverse andere Aufwendungen für den Beruf, aber auch Spenden an gemeinnützige Organisationen sowie Beiträge für bestimmte Policen.

Auch wenn bereits in wenigen Wochen das Jahr vorbei ist, sollte man noch an die diesjährige Einkommensteuer denken. Denn wer steuerlich absetzbare Ausgaben noch in diesem Jahr tätigt, reduziert in 2019 seine anfallende Lohn- oder Einkommensteuer.

So sind Ausgaben, die als Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen gelten, in dem Jahr, in dem sie bezahlt wurden, steuermindernd. Die Ausgaben können je nach Ausgabenart entweder komplett, anteilig oder/und bis zu einem gesetzlich festgelegten Höchstsatz oder Höchstbetrag das steuerpflichtige Einkommen senken und damit die daraus berechnete Steuerhöhe minimieren.

Von den Werbungskosten …

Als Werbungskosten zählen beispielsweise gemäß Paragraf 9 EStG (Einkommensteuergesetz) unter anderem „Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“. Typische Werbungskosten sind die Fahrkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, Arbeitsmittel wie beruflich genutzte Fachliteratur und Software, Ausgaben für Berufskleidung, Bewerbungskosten und/oder Beiträge für Berufsverbände, aber auch Steuerberaterkosten und Girokontogebühren.

Bei den Fahrkosten sind in der Regel 30 Cent je Entfernungskilometer steuerlich absetzbar und zwar unabhängig davon, ob man den Arbeitsweg zu Fuß, mit dem Rad, den öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem eigenen Auto zurückgelegt hat. Auch Versicherungen, die überwiegend Risiken der beruflichen Tätigkeit abdecken, wie die Musikinstrumente-Versicherung bei Berufsmusikern oder die Diensthaftpflicht-Versicherung für Lehrer, Beamte und Angestellte im öffentlichen Dienst sind als Werbungskosten steuerlich absetzbar.

Arbeitnehmer können ohne Ausgabennachweis jährlich 1.000 Euro als Werbungskostenpauschale von ihrem Arbeitseinkommen steuerlich absetzen. Rentner können einen Werbungskosten-Pauschalbetrag von 102 Euro im Jahr geltend machen. Sind die tatsächlichen Ausgaben allerdings höher als die Pauschale, kann man alle angefallenen Aufwendungen, die mit einer Quittung belegt werden können, steuerlich geltend machen.

… über die Sonderausgaben …

Was viele nicht wissen, auch bei einer Privatrechtsschutz-Police für Arbeitnehmer ist der Beitragsanteil, der für den bestehenden Arbeitsrechtsschutz bezahlt wird, steuerlich absetzbar. Bei einer privaten Unfallversicherung, die üblicherweise private und berufliche Unfälle absichert, kann der Beitragsanteil für das berufliche Unfallrisiko ebenfalls als Werbungskosten geltend gemacht werden. In der Regel ist bei einer privaten Unfallpolice pauschal die Hälfte der im Steuerjahr gezahlten Versicherungsprämie als Werbungskosten anrechenbar.

Die andere Hälfte kann bei einer Unfallpolice zudem als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Sonderausgaben sind auch Beiträge für eine Haftpflichtversicherung wie eine Privat-, Kfz- und/oder Tierhalter-Haftpflichtversicherung sowie Prämien für eine Erwerbs-/Berufsunfähigkeits-, eine private Kranken- und/oder Pflegeversicherung, aber auch eine Risikolebens-Versicherung. Auch Ausgaben für die private Altersvorsorge in Form von staatlich geförderten Vorsorgevarianten wie Rürup- oder Riester-Verträgen sind steuerlich absetzbar.

Arbeitnehmer, sofern sie noch bis Ende 2019 einen Riester-Vertrag abgeschlossen und die Beiträge dafür einbezahlt haben, erhalten auch noch eine anteilige Grund- und eventuell Kinderzulage. Über die Details zu den individuellen Vorteilen eines Rürup- oder Riester-Vertrages informiert ein Versicherungsvermittler. Weitere steuermindernde Sonderausgaben sind auch Spenden an gemeinnützige oder mildtätige Organisationen, Steuerberatungskosten sowie Kinderbetreuungskosten wie Kindergartengebühr oder Tagesmutterkosten für Kinder unter 14 Jahren.

… bis hin zu den außergewöhnlichen Belastungen

Zu absetzbaren außergewöhnlichen Belastungen können Aufwendungen wegen Krankheit, Pflegebedürftigkeit, einer Naturkatastrophe oder einer Beerdigung eines nahen Angehörigen zählen, sofern sie einen bestimmten Anteil der Gesamteinkünfte nicht überschreiten. Typische Beispiele sind hohe Ausgaben für Medikamente aufgrund einer chronischen Krankheit, für einen Zahnersatz oder für eine Pflegeheimunterbringung eines Angehörigen, die nur teilweise von der Kranken- oder Pflegekasse übernommen werden und vom Steuerpflichtigen zu tragen sind.

Neben den genannten steuerlich absetzbaren Kosten gibt es unter anderem auch eine Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungs-Verhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen. Gemäß Paragraf 35a EStG sind bis zu einer bestimmten Höchstgrenze 20 Prozent dieser Aufwendungen steuerlich absetzbar. Zu den Ausgaben für haushaltsnahe Beschäftigungs-Verhältnisse zählen unter anderem das zu zahlende Gehalt zuzüglich der Lohnnebenkosten für eine angestellte Haushaltshilfe.

Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen sind zum Beispiel die Arbeits-, nicht jedoch die Materialkosten eines Handwerkers für Bodenverlege-, Tapezier- und Malerarbeiten, für die Gartenpflege oder auch für Reparaturen von Haushaltsgeräten wie Waschmaschine oder Herd. Welche Aufwendungen in welchem Umfang steuerlich absetzbar sind, erfährt man bei einem Steuerberater oder beim Finanzamt. Details dazu enthält auch die beim Bundesministerium für Finanzen kostenlos herunterladbare Broschüre „Einkommen- und Lohnsteuer 2019“.

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