Betriebliche Altersvorsorge: Arbeitgeber in der Pflicht

(verpd) Jeder rentenversicherungs-pflichtige Arbeitnehmer hat das Recht, Teile seines Gehaltes in eine betriebliche Altersvorsorge einzuzahlen. Er kann dabei Steuern und Sozialabgaben sparen. Seit Beginn 2020 muss zudem jeder Arbeitgeber 15 Prozent der Beiträge, die ein Arbeitnehmer im Rahmen einer Entgeltumwandlung in einen Vertrag zur betrieblichen Altersvorsorge zahlt, zusätzlich in diesen Vertrag einzahlen.

Schon seit 2002 hat jeder rentenversicherungs-pflichtige Arbeitnehmer das Recht auf eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) mit Entgeltumwandlung. Entgeltumwanldung bedeutet, dass der Beschäftigte einen Teil seines Gehaltes oder auch Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld in eine bAV-Lösung einzahlt, um eine Zusatzrente aufzubauen.

Derzeit stehen fünf bAV-Varianten zur Verfügung, nämlich die Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds, Direktzusage/Pensionszusage oder Unterstützungskasse. Falls der Arbeitgeber von sich aus keine bAV-Lösung mit Entgeltumwandlung anbietet, kann der Arbeitnehmer zumindest eine Direktversicherung fordern, die eben eine Entgeltumwandlung erlaubt. Diese bAV-Lösung hat nicht nur durch eine spätere Zusatzrente einen Vorteil, sondern spart bereits während der Ansparphase dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber Steuern und Sozialabgaben.

Vorteile während der Ansparphase

Jeder rentenversicherungs-pflichtige Arbeitnehmer ist berechtigt, vier Prozent seines Gehaltes bis zur geltenden Beitragsbemessungs-Grenze der gesetzlichen Rentenversicherung West (BBMG) je Kalenderjahr steuer- und sozialversicherungsfrei in eine bAV mit Entgeltumwandlung einzuzahlen.

Die BBMG beträgt in 2022 84.600 Euro. Arbeitnehmer können demnach 3.384 Euro im Jahr lohnsteuer- und sozialabgabenfrei in eine bAV mit Entgeltumwandlung einzahlen. Das heißt, für Beiträge bis maximal 3.384 Euro, die der Arbeitnehmer von seinem Gehalt in 2022 in die bAV einzahlt, werden keine Lohnsteuer- und auch keine Sozialversicherungs-Abgaben abgezogen.

Handelt es sich bei der bAV mit Entgeltumwandlung um eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds, kann der Arbeitnehmer zusätzlich bis zu weiteren vier Prozent der genannten BBMG lohnsteuerfrei einzahlen. Somit muss im Rahmen einer solchen bAV-Lösung für insgesamt bis zu 6.768 Euro der eingezahlten bAV-Beiträge – also acht Prozent der BBMG – keine Lohnsteuer entrichtet werden.

Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss

Ab 2022 gibt es einen verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss für alle bAV-Verträge mit Entgeltumwandlung auch für die Verträge, die vor 2022 abgeschlossen wurden – ab 2019 galt dies nur für Verträge, die nach 2019 vereinbart wurden. Konkret muss der Arbeitgeber einen Zuschuss von 15 Prozent des vom Arbeitnehmer in den bAV-Vertrag sozialabgabenfrei eingezahlten Betrages ebenfalls in den bAV-Vertrag einzahlen, sofern im eventuell bestehenden Tarifvertrag kein höherer Zuschuss geregelt ist.

Einzige Voraussetzung für die Zuschusspflicht des Arbeitgebers ist, dass der Arbeitgeber selbst durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungs-Beiträge einspart. Arbeitgeber können nämlich ihre Beiträge zur bAV nicht nur als Betriebsausgaben geltend machen, sondern auch die Lohnnebenkosten durch Einsparungen von Sozialversicherungs-Beiträgen reduzieren. Seit 2018 werden zudem Arbeitgeber, die Geringverdiener bei der bAV mit einem Arbeitgeberzuschuss unterstützen, steuerlich besonders gefördert.

Zahlt der Arbeitgeber für Beschäftigte mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von unter 2.200 Euro jährlich einen Arbeitgeberzuschuss zwischen 240 und 480 Euro in eine bAV ein, erhält der Arbeitgeber 30 Prozent der Summe vom Staat zurück, also zwischen 72 und 144 Euro. Umfassende Informationen zu den Vorteilen der bAV, die man als Arbeitnehmer oder auch als Arbeitgeber hat, erhält man auf Wunsch im Rahmen einer Beratung durch den Versicherungsvermittler.

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