Berufskrankheiten: Corona hinterlässt tiefe Spuren

(verpd) Letztes Jahr haben die durch Covid-19 verursachten Verdachtsfälle auf eine Berufskrankheit massiv zugenommen. Insgesamt wurden 2021 mehr als doppelt so viele Fälle den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung gemeldet wie 2020; gegenüber dem Jahr vor der Pandemie waren es sogar fast dreimal mehr Verdachtsfälle.

Im vergangenen Jahr gingen bei den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen 226.611 Verdachtsanzeigen auf eine Berufskrankheit ein. Dies teilte die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) jüngst auf Basis vorläufiger Zahlen mit. Das sind somit in 2021 mehr als doppelt so viele Verdachtsfälle wie 2020 mit damals 106.491 Fällen.

Nicht enthalten in den Angaben für das Jahr 2021 sind Zahlen der Unfallkasse Thüringen, die wegen einer Cyberattacke zu Beginn dieses Jahres „bis auf Weiteres keine Daten liefern kann“. Das heißt, es ist sogar mit mehr Verdachtsfällen zu rechnen. Zum Vergleich: Im Vor-Pandemie-Jahr 2019 wurden nur gut 80.000, im Jahr davor sogar nicht einmal 78.000 Verdachtsfälle auf eine Berufskrankheit gemeldet.

Berufskrankheiten: Massiver Corona-Einfluss

Mit 152.173 betrafen über zwei Drittel der 2021 insgesamt eingegangenen Anzeigen Covid-19-Berufskrankheiten. Nach DGUV-Angaben handelte es sich in rund 100.000 Fällen davon um eine Erkrankung an Covid-19. Als Berufskrankheit anerkannt wurden mit 123.228 Fällen drei Mal so viele wie 2020. In 2020 waren es mit knapp 37.200 Fällen doppelt so viele wie im Vor-Pandemie-Jahr. Allerdings stieg die Zahl der von der gesetzlichen Unfallversicherung genehmigten Rente infolge einer Berufskrankheit im vergangenen Jahr nur moderat um knapp fünf Prozent auf 5.290.

Die Zahl der Todesfälle infolge einer Berufskrankheit sank sogar um fast neun Prozent auf 2.170 Sterbefälle. „Die überwiegende Mehrheit von Erkrankungen an Covid-19 verläuft, ohne dass es zu bleibenden Beeinträchtigungen kommt“, so die DGUV. Nach Aussage von DGUV-Hauptgeschäftsführer Dr. Stefan Hussy spiegeln die Zahlen zu Berufskrankheiten „weiterhin die Auswirkungen der Pandemie. […] Die Beschäftigten waren 2021 wieder etwas mobiler und nicht mehr ausschließlich im Homeoffice.

Parallel dazu gab es starke Ausbrüche der Infektion und dementsprechend viele Beschäftigte, insbesondere im Gesundheits- und Pflegebereich, die sich bei der Arbeit infiziert haben. Ihnen versuchen wir weiterhin die beste Unterstützung zu geben. Dazu gehören auch unsere Angebote zur Rehabilitation bei Long-Covid“, so Hussy.

Wann eine Krankheit als Berufskrankheit anerkannt wird

Eine Krankheit gilt übrigens nur als Berufskrankheit, wenn sie nach medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen durch besondere Einwirkungen verursacht wird, denen bestimmte Personengruppen durch ihre berufliche Tätigkeit deutlich mehr ausgesetzt sind als andere. Geregelt ist dies in Paragraf 9 SGB VII (Siebtes Sozialgesetzbuch).

Eine Covid-19-Erkrankung wird laut DGUV nur für Personen als Berufskrankheit anerkannt, „die infolge ihrer Tätigkeit im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert werden und deshalb an Covid-19 erkranken. Gleiches gilt für Personengruppen, die bei ihrer versicherten Tätigkeit der Infektionsgefahr in einem ähnlichen Maße besonders ausgesetzt waren“. Bei anderen Berufsgruppen ist meist eine Einzelfallprüfung notwendig.

Generell gilt: Wird eine Krankheit nur zum Teil und nicht hauptsächlich durch eine berufliche Tätigkeit verursacht, handelt es sich nicht um eine Berufskrankheit. Deshalb werden auch viele Volkskrankheiten wie Muskel-, Gelenk-, Skelett- oder auch Herz-Kreislauf-Erkrankungen nicht als Berufskrankheiten anerkannt. Aktuell gibt es rund 80 anerkannte Berufskrankheiten. Sie sind in der Anlage der Berufskrankheiten-Verordnung, der sogenannten Berufskrankheitenliste verzeichnet. Krankheiten, die nicht auf dieser Liste stehen, werden nur im Einzelfall als solche anerkannt.

Wenn der Verdacht auf eine Berufskrankheit besteht

Hat man den Verdacht, dass man sich mit Corona infiziert hat, ist es wichtig, den Arzt oder Betriebsarzt darauf hinzuweisen, dass die Infektion im Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen könnte.

Dann nämlich ist der behandelnde Arzt, aber auch der Arbeitgeber verpflichtet, eine entsprechende Verdachtsanzeige, dass eine Berufskrankheit vorliegen könnte, beim zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung einzureichen. Doch auch der Betroffene selbst, kann formlos eine Verdachtsanzeige bei dem für ihn zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungs-Träger einreichen.

Welcher gesetzliche Unfallversicherungs-Träger im Einzelfall zuständig ist, hängt unter anderem vom Arbeitgeber ab und kann direkt bei der kostenlosen Hotline (Telefonnummer 0800 6050404) der DGUV erfragt werden.

Lücken bei der gesetzlichen Absicherung

Zu den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung unter anderem bei einer anerkannten Berufskrankheit zählen beispielsweise die Kostenübernahme für die Heilbehandlung und eventuell notwendige Rehabilitation. Im Falle einer Erwerbsminderung aufgrund einer Berufskrankheit werden eine gesetzliche Voll- oder Teilrente bezahlt. Sollte der Betroffene infolge einer Berufskrankheit versterben, erhalten seine Hinterbliebenen wie Ehepartner und unterhaltspflichtige Kinder eine Hinterbliebenenrente.

Doch die gesetzlichen Unfallleistungen reichen oft nicht aus, um die Mehrkosten und Einkommensverluste, die sich zum Beispiel aus einer krankheitsbedingten Erwerbsminderung oder den Tod des Betroffenen ergeben können, zu decken.

Um auch bei einer schweren Erkrankung wie Covid-19 finanziell abgesichert zu sein – egal, ob dafür ein gesetzlicher Unfallschutz besteht oder nicht –, bietet die private Versicherungswirtschaft diverse Lösungen an. So lassen sich zum Beispiel mit einer privaten Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits-Versicherung unter anderem Einkommensausfälle aufgrund eines krankheitsbedingten Verlustes der Arbeitskraft absichern. Eine Risikolebens-Versicherung ermöglicht zudem eine ausreichende Hinterbliebenen-Absicherung.

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