Berufskrankheiten: Anzahl der Betroffenen massiv gestiegen

(verpd) Insgesamt ist die Anzahl der Verdachtsfälle, dass Beschäftigte an einer Berufskrankheit leiden, gegenüber dem Vorjahr um 62 Prozent gestiegen. Dies belegen vorläufige Statistiken der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. Insbesondere Corona ist hier für einen Großteil der Fälle verantwortlich.

Nach den vorläufigen Zahlen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e.V. (DGUV) wurden letztes Jahr 368.841 Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung wie den Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen eingereicht. Das waren 141.111 Verdachtsanzeigen und damit 62 Prozent mehr als 2021.

In allen Fällen wurde entschieden, inwieweit tatsächlich eine Berufskrankheit vorliegt und ob die versicherungs-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, um einen Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu erhalten.

Unter anderem muss ein Betroffener auch gesetzlich unfallversichert sein, wie dies bei Arbeitnehmern meist der Fall ist, anderenfalls besteht kein Leistungsanspruch. Viele Selbstständige und Freiberufler stehen beispielsweise nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung und haben selbst bei Vorliegen einer Berufskrankheit keinen entsprechenden Leistungsanspruch.

62 Prozent mehr Personen leiden unter einer Berufskrankheit

Von allen Verdachtsanzeigen wurden 200.414 Fälle als Berufskrankheiten anerkannt – im Vergleich zum Vorjahr ist das ebenfalls ein Plus von 62 Prozent.

Doch obwohl deutlich mehr Fälle als Berufskrankheiten anerkannt wurden, ist die Anzahl der von der gesetzlichen Unfallversicherung neu bewilligten Renten aufgrund einer Berufskrankheit um fast neun Prozent von 5.331 Fällen auf 4.871 Fälle gesunken.

Deutlich zugenommen, nämlich um 64 Prozent, hat zudem die Anzahl der Fälle, bei denen sich der Verdacht auf eine Berufskrankheit nicht bestätigte und dementsprechend ein Anspruch auf Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung verwehrt wurde. 2021 wurden noch 76.873 Verdachtsanzeigen abgelehnt, 2022 waren es 126.144.

Covid-19 war der häufigste Grund für Berufskrankheitsfälle

Der Großteil, nämlich 294.446 aller knapp 367.000 Verdachtsanzeigen, entfiel auf Personen, die eine Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit gemeldet hatten. Davon wurden 180.790 anerkannt. Das heißt, die Betroffenen hatten Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund einer Coronaerkrankung, da sie in den jeweiligen Fällen als Berufskrankheit gewertet wurde. Corona hatte somit einen Anteil von über 90 Prozent bei allen anerkannten Berufskrankheitsfällen.

Bei allen anderen Leiden, die 2022 als Berufskrankheiten gemeldet wurden, war die Anzahl der Verdachtsanzeigen mit 74.395 Fällen niedriger als jeweils in den Jahren 2019 bis 2021. Damit war Corona auch die Hauptursache für den deutlichen Anstieg bei den Verdachts- und den anerkannten Fällen.

Im Jahr 2019, dem letzten Jahr vor der Coronapandemie, waren Hautkrankheiten mit einem Anteil von 56 Prozent noch der häufigste Grund für eine anerkannte Berufskrankheit. Infektionen verursachten damals weniger als vier Prozent der anerkannten Berufskrankheitsfälle.

Wann eine Berufskrankheit vorliegt

Eine Krankheit gilt generell nur dann als anerkannte Berufskrankheit, wenn sie in der Anlage der Berufskrankheiten-Verordnung verzeichnet ist. Diese Berufskrankheitenliste umfasst derzeit über 80 Krankheitstatbestände. Viele typische Volkskrankheiten wie Herz-Kreislauf-Leiden und Muskel- oder Skeletterkrankungen sind keine anerkannten Berufskrankheiten, da sie nicht ausschließlich durch eine berufliche Tätigkeit, sondern auch durch den sonstigen Lebenswandel ausgelöst werden können.

Steht eine Krankheit nicht in der Berufskrankheitenliste, wird sie nur im Einzelfall als Berufskrankheit anerkannt. Dazu müssen laut DGUV „neue Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft vorliegen, die belegen, dass für eine bestimmte Personengruppe arbeitsbedingt ein deutlich erhöhtes Risiko, an einer bestimmten Gesundheitsstörung zu erkranken, besteht“. Nur unter bestimmten Umständen zählt auch eine Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit.

Dies gilt laut DGUV insbesondere für Personen, „die infolge ihrer Tätigkeit im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infiziert werden und deshalb an COVID-19 erkranken. Gleiches gilt für Personengruppen, die bei ihrer versicherten Tätigkeit der Infektionsgefahr in einem ähnlichen Maße besonders ausgesetzt waren“. Bei anderen Berufsgruppen ist meist noch eine Einzelfallprüfung notwendig.

Unzureichende Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung

Zu den Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung, die es unter anderem bei einer anerkannten Berufskrankheit gibt, zählt beispielsweise die Kostenübernahme der medizinischen Versorgung und für eine berufliche Wiedereingliederung.

Je nach erfüllten Kriterien kann der Betroffene auch ein Verletztengeld oder, sofern eine anerkannte Berufskrankheit zu einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 20 Prozent geführt hat, eine gesetzliche Unfallrente von der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten.

Doch auch wenn man Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung und eventuell von anderen Sozialversicherungen wie der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung erhält, reichen diese oft nicht aus, um unfallbedingte Einkommenseinbußen auszugleichen. So beträgt bei einer 100-prozentigen Erwerbsunfähigkeit durch eine Berufskrankheit die Vollrente von der gesetzlichen Unfallversicherung nur maximal zwei Drittel des letzten Jahresarbeits-Verdienstes.

Zudem wird eine solche Unfallrente auf mögliche Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet, sodass die gesetzlichen Renten insgesamt deutlich unter dem bisherigen Verdienst liegen.

Einkommensabsicherung

Um finanzielle Nachteile im Falle einer Erwerbsminderung aufgrund einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalles zu vermeiden, sollten Beschäftigte privat vorsorgen.

Die private Versicherungswirtschaft bietet beispielsweise mit einer privaten Erwerbs-/Berufsunfähigkeits- und einer Krankentagegeld-Versicherung die Möglichkeit, gesetzliche Absicherungslücken zu schließen.

So gilt der Versicherungsschutz bei einer privaten Erwerbs-/Berufsunfähigkeits-Versicherung im Gegensatz zur gesetzlichen Absicherung weltweit und rund um die Uhr, also sowohl bei allen Krankheiten als auch bei Unfällen im Beruf und in der Freizeit.

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