Beitragsentlastung bei der Arbeitslosenversicherung

(verpd) Aufgrund hoher Rücklagen der Bundesagentur für Arbeit hat die Bundesregierung angekündigt, den Beitragssatz zur Arbeitslosen-Versicherung um 0,1 Prozentpunkte auf 2,4 Prozent zu senken. Die Beitragsentlastung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gilt bereits zum 1. Januar 2020, ist aber nur bis Ende 2022 befristet. Danach wird der Beitragssatz wahrscheinlich sogar höher sein als in 2019.

Das Bundeskabinett hat jüngst beschlossen, den Beitragssatz für die gesetzliche Arbeitslosen-Versicherung von bisher 2,5 Prozent auf 2,4 Prozent zum 1. Januar 2020 zu senken. Das ist im Vergleich zum Jahr 2006 – damals lag er noch bei 6,5 Prozent – eine Reduzierung um mehr als 63 Prozent. Möglich wurde die Beitragssatzsenkung nach Angaben der Bundesregierung durch die hohen Rücklagen der Bundesagentur für Arbeit, Träger der gesetzlichen Arbeitslosen-Versicherung.

Allerdings gilt der abgesenkte Beitragssatz nach Angaben der Bundesregierung nur bis Ende 2022. Ab dem 1. Januar 2023 wird der Beitragssatz voraussichtlich wieder auf 2,6 Prozent – also je 1,3 Prozent für Arbeitnehmer und Arbeitgeber – angehoben. 2,6 Prozent ist der Beitragssatz der gesetzlichen Arbeitslosen-Versicherung, der gemäß Paragraf 341 Drittes Sozialgesetzbuch dauerhaft gilt, wenn kein anderer Wert für einen bestimmten Zeitraum von der Bundesregierung beschlossen wird.

Maximal bis etwa drei Euro im Monat eingespart

Der Beitragssatz ist von den sozialversicherungs-pflichtigen Arbeitnehmern und deren Arbeitgebern jeweils zur Hälfte zu tragen. Im Vergleich zu 2019 muss damit ein Arbeitnehmer ab 2020 bis 2023 statt bisher 1,25 Prozent nur noch 1,2 Prozent des Bruttoeinkommens als Beitrag für die gesetzliche Arbeitslosen-Versicherung entrichten. Bei Arbeitnehmern mit hohen Bruttoeinkommen erfolgt die Beitragsberechnung maximal bis zur gesetzlich festgelegten Beitragsbemessungs-Grenze (BBMG) für die Arbeitslosen-Versicherung.

Diese liegt in 2019 bei 6.700 Euro in West- und bei 6.150 Euro in Ostdeutschland. Ab 2020 wird die BBMG in den alten Bundesländern 6.900 Euro und in den neuen Bundesländern 6.450 Euro betragen. Wer ein Bruttoeinkommen hat, das unter der aktuellen BBMG von 2019 liegt, spart sich ab 2020 jeden Monat durch die Senkung des Beitragssatzes maximal 3,35 Euro in West- und 3,08 Euro in Ostdeutschland.

Gutverdiener, die jedoch über der BBMG von 2020 liegen, sparen nur in den alten Bundesländern 0,95 Euro ein. In den neuen Bundesländern wirkt sich die Erhöhung der BBMG stärker als die Beitragssatzsenkung aus – hier müssen die Gutverdiener ab 2020 0,53 Euro mehr für die Arbeitslosen-Versicherung zahlen als noch in 2019.

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