Bei Streitigkeiten: Alternative zum Gerichtsprozess

(verpd) Nicht immer ist man als Kunde mit dem Unternehmen zufrieden, mit dem man eine Geschäftsbeziehung zum Beispiel durch den Kauf einer Ware, die Buchung einer Reise oder auch den Abschluss irgendeines anderen Vertrages eingegangen ist. Um sein Recht durchzusetzen, kann man vor Gericht gehen, wenn man die Prozesskosten und auch ein langes Gerichtsverfahren in Kauf nimmt. Alternativ kann man vorher jedoch einem Schlichtungsverfahren zustimmen, das eine kostenlose und unbürokratische Hilfe für Verbraucher zur Konfliktlösung darstellt.

Seit Langem gibt es eine EU-Richtlinie des Europäischen Parlaments, die bestimmt, dass in jedem EU-Land für Streitigkeiten zwischen Unternehmern und Kunden Alternativen zu der sonst üblichen Gerichtsklage vorhanden sein müssen, damit Verbraucher ihr Recht einfordern können.

Dementsprechend wurden auch in Deutschland staatliche oder staatlich anerkannte Verbraucherschlichtungs-Stellen für außergerichtliche Schlichtungsverfahren geschaffen. Neben einer Universal-Schlichtungsstelle des Bundes gibt es auch branchenspezifische Schlichtungsstellen für zahlreiche Streitigkeiten im Rahmen von Verbraucherverträgen.

Kostenloses Schlichtungsverfahren

Grundsätzlich ist ein Schlichtungsverfahren möglich, wenn man als Kunde Ärger wegen einer gekauften Ware, einer nicht zufriedenstellenden Handwerkerarbeit oder einer sonstigen in einem Kauf- oder Dienstleistungsvertrag zugesicherten Leistung eines Unternehmens hat. Ein solches Schlichtungsverfahren stellt laut Bundesregierung eine einfache und schnelle Möglichkeit der Streitbeilegung dar. Es ist für den Verbraucher in der Regel bis auf die eigenen Porto-, Fahrt- und Telefonkosten kostenlos. Nur in Missbrauchsfällen wird eine Gebühr von 30 Euro erhoben.

Möchte man als Verbraucher ein Streitschlichtungs-Verfahren nutzen, muss man sich zuerst an die passende Schlichtungsstelle wenden und einen Schlichtungsantrag stellen. Ist der Verbraucher mit dem Schlichtungsergebnis nicht einverstanden, kann er immer noch einen Rechtsanwalt einschalten und das betreffende Unternehmen vor Gericht verklagen. Hat man allerdings vor einer Schlichtung ein Gerichtsverfahren gegen die betreffende Firma, mit der es einen Konflikt gibt, angestrengt, ist in der Regel der Schlichtungsweg über eine Schlichtungsstelle im Nachhinein nicht mehr möglich.

Grundsätzlich ist es wichtig, ob eine Firma an einem Schlichtungsverfahren teilnimmt. Derzeit ist nämlich die Teilnahme daran für einige Unternehmer noch freiwillig, außer sie sind bereits per Gesetz, Satzung oder sonstige vertragliche Vereinbarungen dazu verpflichtet. Jedes Unternehmen mit mehr als zehn Mitarbeitern muss jedoch seit 2017 im Webauftritt und in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) darauf hinweisen, ob er sich bereit erklärt oder verpflichtet ist, an einem Schlichtungsverfahren vor einer Schlichtungsstelle teilzunehmen oder nicht.

Zahlreiche Schlichtungsstellen

Es gibt mittlerweile diverse branchenspezifische Schlichtungsstellen, beispielsweise

Darüber hinaus gibt es auch die Online-Streitbeilegungs-Plattform der Europäischen Kommission für Streitigkeiten aus Onlineverträgen, die Verbraucher mit einer Firma aus einem EU-Mitgliedstaat über das Internet abgeschlossen haben. Wie bereits erwähnt, besteht zudem, neben den branchenspezifischen Schlichtungsstellen eine Universal-Schlichtungsstelle des Bundes für Verbraucher-Streitigkeiten, für die im konkreten Fall keine branchenspezifische Schlichtungsstelle weiterhelfen kann.

Dies trifft zum Beispiel auf Konflikte mit Unternehmen zu, die keiner branchenspezifischen Schlichtungsstelle angehören, denn nicht jede Firma muss sich einer solchen anschließen beziehungsweise dort Mitglied sein. Eine umfassende Liste, für welche Verträge eine Schlichtung grundsätzlich möglich ist, vorausgesetzt der Unternehmer ist damit einverstanden, und welche Schlichtungsstellen es derzeit gibt, kann kostenlos online beim Bundesamt für Justiz heruntergeladen werden.

Kostenschutz für einen Gerichtsprozess

Umfassende Informationen zur Verbraucherschlichtung enthalten die Webauftritte des Bundesministeriums der Justiz und des Verbaucherschutzes (BMJV) sowie der Allgemeinen Verbraucherschlichtungs-Stelle des Zentrums für Schlichtung e.V. (www.verbraucher-schlichter.de). Informationen zu Schlichtungen bei Streitigkeiten um Onlineverträge bietet der Onlineauftritt des Europäischen Verbraucherzentrums Deutschland und deren herunterladbare Broschüre „Das ist Schlichtung“.

Ein Leitfaden für Unternehmen sowie ein Leitfaden für Verbraucher zum Thema Verbraucherschlichtung stehen beim BMJV zum Download zur Verfügung. Für alle Streitigkeiten, für die man keine Schlichtung möchte oder keinen Erfolg damit hat, kann man mithilfe eines Gerichtsverfahrens versuchen, zu seinem Recht zu kommen.

Das Kostenrisiko eines solchen Gerichtsstreits lässt sich für zahlreiche Konfliktbereiche mit einer passenden Rechtsschutzpolice umgehen. Eine bestehende Verkehrs-, Privat- und Berufsrechtsschutz-Police übernimmt zum Beispiel die Prozesskosten für zahlreiche Vertragsstreitigkeiten aus Verbraucherverträgen, wenn der Versicherer vorab eine Leistungszusage gegeben hat.

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