Bei diesen Verkehrsunfällen immer die 110 wählen

(verpd) Bei einem Verkehrsunfall mit Verletzten oder hohem Sachschaden muss immer die Polizei gerufen werden, damit diese den Unfall aufnehmen kann. Doch auch bei einem kleinen Blechschaden ist es unter Umständen sinnvoll, den polizeilichen Notruf 110 zu wählen, beispielsweise dann, wenn ein Unfallbeteiligter offensichtlich unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht oder über den Unfallhergang beziehungsweise die Schuldfrage Uneinigkeit herrscht.

Die Polizei sollte immer zu einem Unfall gerufen werden, wenn ein Fahrzeug nicht mehr fahrbereit ist – und natürlich auch dann, wenn Personen verletzt oder gar ums Leben gekommen sind. Auch bei einem Unfall mit erheblichen Sachschäden ist die Polizei zu verständigen.

Außerdem sollte die Polizei informiert werden, wenn ein Unfallfahrer unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stand, der Unfallgegner im Ausland wohnt oder dessen Fahrzeug im Ausland zugelassen ist oder man mit einem Mietwagen, einem Firmenfahrzeug oder einem Kfz eines Bekannten unterwegs war.

Auto angefahren – Polizei informieren

Lediglich bei kleinen Blechschäden kann man auf die Polizei verzichten, aber auch nur dann, wenn alle Unfallbeteiligten damit einverstanden sind. Verzichtet man allerdings auf die Schadenaufnahme durch die Polizei, kann es sein, dass es Probleme bei der Schadenregulierung durch die Kfz-Versicherung gibt, wenn der Unfallhergang und die Schuldfrage nicht eindeutig zu klären sind. Sind die Schäden so hoch, dass eine Schadenregulierung durch die Kfz-Versicherung notwendig wird, sollte man immer die Polizei zum Unfall holen wie auch Rechtsschutzexperten raten.

Bagatellschaden hin, Bagatellschaden her: Unbedingt informieren sollte man die Polizei, wenn man zum Beispiel ein geparktes Auto angefahren hat und der Geschädigte trotz einer angemessenen Wartezeit – 30 Minuten sind hier das Minimum – nicht auftaucht.

Entfernt man sich unerlaubt von der Unfallstelle und informiert zudem nicht die Polizei, begeht man Fahrerflucht – mit entsprechenden strafrechtlichen Konsequenzen. Auch wenn man die Polizei informiert hat, muss man übrigens als Unfallverursacher seinen Namen und Anschrift am Unfallort hinterlassen.

Unfallprotokoll mit dem europäischen Unfallbericht anfertigen

Wird auf eine Unfallaufnahme durch die Polizei verzichtet, sollte auf jeden Fall ein detailliertes Unfallprotokoll angefertigt werden. Dabei sind mindestens folgende Angaben zu erfassen: Name, Adresse und amtliches Kennzeichen der Unfallbeteiligten, Unfallort und Zeit sowie Schilderung und Skizze des Unfallhergangs.

Sind Zeugen vorhanden, sollten auch deren Namen und Adressen erfasst werden. Bilder vom Unfallort aus unterschiedlichen Perspektiven und von den entstandenen Unfallschäden sind sinnvoll und mit dem Handy schnell zu erledigen.

Tipp: Mithilfe des Europäischen Unfallberichts – diesen gibt es zumeist kostenlos beim Kfz-Versicherer oder er kann im Webportal des GDV Dienstleistungs-GmbH abgerufen beziehungsweise angefordert werden – ist sichergestellt, dass alle wichtigen Daten erfasst werden.

Unfall melden

Nach einem Unfall kann jeder Beteiligte den Vorfall bei der Kfz-Versicherung des Unfallgegners melden. Welche dies ist, steht im Unfallbericht beziehungsweise kann mithilfe des Kennzeichens über den Zentralruf der Versicherer – Telefon 0800/250 260 0 oder aus dem Ausland 0049 (40) 300 330 300 – recherchiert werden. Für die Bearbeitung des Schadenfalls benötigt die Kfz-Versicherung eine Kopie des ausgefüllten Unfallberichts sowie die Fotos vom Unfallort und von den Unfallschäden, sofern diese Informationen nicht von der Polizei erfasst wurden.

Zudem sollte der Unfall der eigenen Kfz-Versicherung gemeldet werden – unabhängig von der Schuldfrage. Denn diese wehrt beispielsweise unberechtigte Ansprüche ab. Hat man eine Teilschuld am Unfall, erhält man nur einen Teil des Schadens am eigenen Kfz vom Unfallgegner erstattet. Auf Wunsch trägt eine vorhandene Vollkasko-Versicherung die restliche Schadenhöhe am eigenen Fahrzeug, die nicht vom Unfallgegner übernommen wird, abzüglich der in der Vollkasko vereinbarten Selbstbeteiligung.

Übrigens, ist man zu Fuß oder mit dem Fahrrad in einen Unfall verwickelt, sollte man, sofern vorhanden, die eigene Privathaftpflicht-Versicherung informieren. Auch sie kommt für Schäden auf, wenn man einen Unfall als Fußgänger oder Radfahrer verursacht hat, wehrt aber auch ungerechtfertigte oder überhöhte Forderungen von anderen ab.

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