Autofahrer parkt in zwei verbotenen Zeitzonen

(verpd) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn auf Zusatzschildern in mobilen Halteverbotszonen gleichzeitig auf mehrere an unterschiedlichen Tagen geltende Verbote hingewiesen wird. Das hat das Verwaltungsgericht München in einem Urteil (M 23 K 22.1665) entschieden.

Ein Mann hatte seinen Pkw am 10. Januar 2022 in einer Zone abgestellt, für die an diesem Tag ein mobiles Halteverbot galt. Dort sollte eine Anfahrtszone für Baustellenverkehr eingerichtet werden. Auf einem Zusatzschild war als Datum allerdings der 12. bis 14. Januar 2022 genannt.

Widersprüchliche Beschilderung?

Dass in zwei Meter Entfernung ein weiteres Schild aufgestellt worden war, auf welchem als Verbotszeitraum der 10. bis 31. Januar 2022 genannt worden war, habe er nicht gesehen.

Weil er rechtzeitig zu seinem Auto zurückgekehrt war, konnte der Mann zwar verhindern, dass eine von der Polizei eingeleitete Abschleppmaßnahme durchgeführt wurde. Die Kosten der Leerfahrt des Abschleppwagens sowie die Verwaltungskosten in Höhe von insgesamt rund 223 Euro wurden ihm jedoch in Rechnung gestellt.

Wegen der seines Erachtens widersprüchlichen Beschilderung verlangte er die Aufhebung der Zahlungs-Aufforderung.

Besonders in der Großstadt treten Überschneidungen auf

Diese Argumentation überzeugte das Münchener Verwaltungsgericht nicht. Es wies die Anfechtungsklage als unbegründet zurück.

Der Grundsatz der Sichtbarkeit von Schildern bedeute nicht, dass bei sich überlappenden Halteverbotszonen sämtliche Verkehrszeichen mit den jeweiligen Zusatzschildern versehen sind. Das erklärte das Gericht. Von Verkehrsteilnehmern darf bei Bedarfs-Halteverbotszonen vielmehr verlangt werden, dass sie sich im nahen Umfeld nach weiteren verkehrsrechtlichen Anordnungen umsehen.

Insbesondere im großstädtischen Bereich seien sich überschneidende Halteverbotszonen nicht so ungewöhnlich, dass man vernünftigerweise nicht mit ihnen zu rechnen brauche. Die beiden Schilder hätten sich auch nicht widersprochen.

Bei dem vom Mann wahrgenommenen Datum habe es sich bezüglich der Begrenzung um eine Teilmenge des von ihm angeblich übersehenen Schildes gehandelt. Er hätte das Zeichen daher beachten müssen. Es sei klar gewesen, dass am Abstellort des Wagens am 10. Januar das Parken verboten war.

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