Auch Weihnachtsmänner können einen Schaden verursachen

(verpd) In der Vorweihnachtszeit ist in Kaufhäusern sowie bei privaten, betrieblichen oder öffentlichen Feiern Hochsaison für Personen, die als Weihnachtsmann oder -engel auftreten, um Kinder und Erwachsene zu erfreuen. Passiert jedoch dem Himmelsboten dabei ein Missgeschick, und kommt deswegen jemand zu Schaden, muss je nachdem entweder der Auftraggeber oder auch derjenige, der die Weihnachtsfigur spielt, den Schaden bezahlen. Es kann aber auch sein, dass dem Geschädigten rein rechtlich kein Schadenersatz von einem anderen zusteht.

Stürzt eine als Nikolaus oder Engel verkleidete Person oder richtet aufgrund eines anderen Malheurs einen Schaden bei einem anderen an, kann entweder der Himmelsbote, der Auftraggeber oder aber auch keiner der beiden für den angerichteten Schaden haftbar gemacht werden.

Wer für den Schaden letztendlich aufkommen muss, oder ob überhaupt jemand dafür haftet, hängt unter anderem davon ab, von wem der Himmelsbote beauftragt wurde, ob er dafür bezahlt wird und inwieweit der Schaden fahrlässig, grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich verursacht wurde.

Wenn der Nachbar den Nikolaus spielt

Spielt jemand aus Gefälligkeit und unentgeltlich zum Beispiel bei Freunden oder Nachbarn den Nikolaus für deren private Weihnachtsfeier und verursacht dabei versehentlich einen Schaden, muss weder der Auftraggeber noch der Schadenverursacher dafür aufkommen. Dies belegen diverse Gerichtsurteile. Der Grund: Wer einen anderen im Rahmen einer unentgeltlichen Gefälligkeit schädigt, muss nur dafür haften, wenn er den Schaden grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich angerichtet hat.

In diesem Fall würde der Geschädigte keinen Schadenersatz bekommen. Allerdings fühlen sich viele moralisch verpflichtet, einen von ihnen angerichteten Schaden auch zu ersetzen. Daher gibt es mittlerweile diverse Privathaftpflicht-Versicherungen, die auch Schäden, die ein Versicherter im Rahmen einer unbezahlten Gefälligkeit fahrlässig verursacht hat, abdecken. Besteht eine Police mit einem solchen teils optionalen Versicherungsschutz, erhält der Geschädigte in diesem Fall einen Schadenersatz, auch wenn er keinen Rechtsanspruch darauf hat.

Anders verhält es sich, wenn der Schaden während einer Gefälligkeit grob fahrlässig verursacht wurde, zum Beispiel, weil der Himmelsbote betrunken ist und deshalb auf einen anderen stürzt. Dann hat der Geschädigte einen rechtlichen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Schadenverursacher. Das gilt auch wenn der Schädiger einen Schaden vorsätzlich verursacht hat. Schäden, die während einer Gefälligkeit grob fahrlässig verursacht werden, sind durch eine bestehende Privathaftpflicht-Versicherung des Schädigers abgesichert, nicht jedoch vorsätzlich begangene Schäden.

Firmen, die einen Weihnachtsengel beauftragen

Unternehmen, die beispielsweise eine Weihnachtsfeier mit einem Nikolaus veranstalten möchten, sollten darauf achten, dass die beauftragte Person für die gewünschte Tätigkeit auch geeignet ist. Anderenfalls können sie wie auch der Schadenverursacher für den Schaden haftbar gemacht werden. Dies ist mit ein Grund, warum viele Himmelsboten, die auf einer betrieblichen oder öffentlichen Weihnachtsfeier oder in einem Kaufhaus auftreten sollen, meist bei professionellen Vermittlern wie der Arbeitsagentur oder bei privaten Vermittleragenturen gebucht werden.

Denn viele dieser Agenturen haben bestimmte Auswahlstandards, um geeignete Personen für solche Auftritte zu finden. Allerdings schließen viele dieser professionellen Vermittlungsagenturen in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Haftung für mögliche Schäden, die ein beauftragter Himmelsbote bei der Ausführung seines Auftrages anrichtet, aus.

Ist der Vermittleragentur bei der Auswahl der jeweiligen Person kein grober Fehler nachzuweisen, sind solche sogenannten Freizeichnungsklauseln normalerweise auch rechtswirksam. Allerdings haftet für den Schaden in diesem Fall nicht der Auftraggeber, sondern der Schadenverursacher alleine.

Kostenschutz für den Schädiger und den Geschädigten

Daher ist es gerade für jeden, der sich als Nikolaus und Co. vermitteln lässt, wichtig, dieses finanzielle Risiko abzusichern. Eine normale Privathaftpflicht-Police übernimmt jedoch Schäden, die der Versicherte im Rahmen einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit – vermittelte Himmelsboten gelten tendenziell als hauptberuflich tätige Künstler – jemand anderem zufügt, üblicherweise nicht. Es gibt jedoch Privathaftpflicht-Policen, die auch solche Schäden, also Schäden im Rahmen einer gelegentlichen Dienstleitung gegen Entgelt, teils gegen Aufpreis mit absichern.

Übrigens, hat der Schadenverursacher keine Privathaftpflicht-Versicherung und ist er auch sonst finanziell nicht in der Lage, für einen angerichteten Schaden aufzukommen, obwohl er rechtlich dazu verpflichtet wäre, muss der Geschädigte nicht unbedingt leer ausgehen.

Denn in vielen Privathaftpflicht-Policen kann auch eine sogenannten Forderungsausfall-Deckung optional miteingeschlossen werden. Hat ein Geschädigter eine solche Forderungsausfall-Deckung in seiner Privathaftpflicht-Versicherung mitversichert, erstattet ihm die eigene Privathaftpflicht-Police den eigenen erlittenen Schaden.

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