(verpd) Egal ob rezeptpflichtige oder rezeptfreie Medikamente – bei vielen Arzneimitteln führen die Nebenwirkungen zu einer Verminderung des Reaktionsvermögens oder verringern auf andere Weise die Fahrtüchtigkeit. Daher sollten Kfz-Fahrer auf jeden Fall die Hinweise des Arztes oder die Informationen auf dem Beipackzettel beachten. Anderenfalls erhöht man die Gefahr, einen Unfall zu verursachen und muss zudem mit einer Geldstrafe, dem Entzug des Führerscheins und einem Fahrverbot rechnen.
Rund 2.800 Präparate der insgesamt 55.000 Medikamente, die in Deutschland zugelassen sind, können sich nach Angaben des Deutschen Verkehrssicherheitsrats e.V. (DVR) „negativ auf die Teilnahme am Straßenverkehr auswirken“. Zu den für Kfz-Fahrer risikoreichen Produkten zählen sowohl verschreibungspflichtige wie auch rezeptfrei erhältliche Arzneien.
Einige Wirkstoffe können beispielsweise die Reaktionsfähigkeit vermindern, zu Fehleinschätzungen von Gefahrensituationen führen, das Sehvermögen beeinträchtigen, aber auch Müdigkeit oder ein aggressives Fahrverhalten hervorrufen.
Wer ein Kraftfahrzeug fahren will und Medikamente benötigt, sollte auf entsprechende Informationen auf dem Medikamenten-Beipackzettel achten oder den Arzt oder Apotheker nach entsprechenden Neben- oder Wechselwirkungen fragen.
Dies gilt insbesondere, wenn man Schlaf- oder Beruhigungsmittel, Schmerzmittel, Antidepressiva, Antiallergika sowie Neuroleptika zur Behandlung von Psychosen und Schizophrenien oder Arzneien gegen Diabetes, Bluthochdruck, Magen-Darm- oder Herzerkrankungen einnimmt.
Auch typische Medikamente gegen Erkältungssymptome wie Schnupfensprays, Hustensäfte oder Kombipräparate, insbesondere wenn sie codein- oder koffeinhaltig sind, aber auch Augentropfen, können je nach den enthaltenen Wirkstoffen die Fahrtüchtigkeit herabsetzen.
Zudem darf man mindestens 24 Stunden nach einer Narkose, auch wenn es sich um einen ambulanten Eingriff handelte, kein Kfz führen. Selbst wer eine lokale Betäubung erhält, beispielsweise im Rahmen einer zahnärztlichen Behandlung, oder auch bei einer Augenuntersuchung Arzneimittel beziehungsweise Augentropfen verabreicht bekommt, sollte beim Arzt nachfragen, wann er wieder ein Auto selbst steuern kann.
Es gibt aber auch Krankheiten, die zwingend die Verwendung von Medikamenten erfordern, das heißt der Fahrer ist nur dann fahrtüchtig, wenn er die entsprechenden Medikamente einnimmt. Dies ist beispielsweise bei Diabetes, Bluthochdruck oder chronischen Schmerzen der Fall.
Doch auch in diesen Fällen muss überprüft werden, ob und wie sich das beziehungsweise die Medikamente auf die Fahrtüchtigkeit auswirken. Zumal das plötzliche Absetzen von Medikamenten ebenfalls zu Beschwerden führen kann, was wiederum die Fahrtauglichkeit beeinflusst.
Detaillierte Informationen, was es in diesem Zusammenhang zu beachten gibt, und Tipps zum Thema liefert unter anderem der DVR in seinem Webportal.
Wer Medikamente einnimmt, die die Fahrtüchtigkeit einschränken, und dennoch ein Kfz steuert, kann ähnlich wie bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem Bußgeld, mit Punkten im Flensburger Fahreignungsregister und mit Führerscheinentzug bestraft werden. Hat man wegen des Medikamenteneinflusses einen Unfall verursacht, kann dieses Verhalten als grob fahrlässig bewertet werden, mit der Folge, dass der Fahrer unter Umständen sogar mit Gefängnis rechnen muss.
Außerdem kann die Kfz-Haftpflichtversicherung den Fahrer in Regress nehmen, das heißt sie kann bis zu 5.000 Euro von ihm für die Regulierung des Schadens, der beim Unfallgegner entstanden ist, fordern. Zudem muss eine bestehende Kaskoversicherung für einen entstandenen Kaskoschaden am eigenen Fahrzeug je nach Anteil der groben Fahrlässigkeit am Gesamtschaden nur teilweise oder gar nicht leisten.
Bei vielen Kfz-Versicherungspolicen ist es jedoch möglich, vertraglich zu vereinbaren, dass im Rahmen von Kaskoschäden auf diesen sogenannten Einwand der groben Fahrlässigkeit – mit Ausnahme von Unfällen aufgrund Alkohol- oder Drogenkonsum – verzichtet wird. Besteht ein solcher Verzicht in der Kfz-Police, gibt es auch bei einem grob fahrlässig verursachten Unfall keine nachteiligen Konsequenzen bei der Schadenregulierung durch die Kaskoversicherung.