Arbeitsrecht: Wann der Hund mit ins Büro darf

(verpd) Ist in einem Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart, so sind Arbeitgeber grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, die Mitnahme von Vierbeinern zur Arbeit zu gestatten. Auch ein zur Therapie genutztes Tier ist davon nicht ausgeschlossen. Das entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil (Az.: 2 Sa 490/21).

Die Verwaltungsangestellte eines städtischen Betriebes hatte sich wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung zu ihrem Schutz einen Therapiehund angeschafft. Das Tier durfte sie mit Duldung ihres Arbeitgebers mit zur Arbeit bringen. Das ging jedoch nicht lange gut.

Hund knurrt Kollegen an – Wäre ein Einzelbüro die Lösung?

Wegen seines ausgeprägten Schutzinstinktes knurrte der Vierbeiner gelegentlich Kolleginnen und Kollegen der Frau an und machte sich durch Bellen bemerkbar. Um diese zu schützen und einen geordneten Arbeitsablauf zu gewährleisten, wurde ihr daraufhin die Mitnahme ihres Hundes untersagt.

In ihrer dann beim Arbeitsgericht Ludwigshafen eingereichten Klage wollte sie feststellen lassen, dass sie zur Mitnahme ihres Assistenzhundes an den Arbeitsplatz berechtigt sei. Wegen des Verbots verlangte sie von ihrem Arbeitgeber außerdem ein Schmerzensgeld sowie Schadenersatz.

Sie forderte hilfsweise, ihren Arbeitgeber dazu zu verpflichten, ihr ein Einzelbüro zur Verfügung zu stellen oder ihr einen Homeoffice-Arbeitsplatz einzurichten.

Hundeverbot im Büro ist keine Diskriminierung

Mit diesen Forderungen hatte sie jedoch weder beim Arbeitsgericht noch bei dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Erfolg. Die Richter hielten die Klage für unbegründet.

Nach Überzeugung der Richter wurde die Beschäftigte durch das Verbot, ihren Hund weiterhin mit zur Arbeit zu bringen, nicht aufgrund ihrer Behinderung diskriminiert. Unabhängig davon durfte der Arbeitgeber im Rahmen seines Weisungsrechts die weitere Mitnahme des Haustieres untersagen.

Denn der Vierbeiner habe durch sein Verhalten bewiesenermaßen die betrieblichen Abläufe gestört und die Sicherheit der übrigen Beschäftigten gefährdet.

Arbeitgeber darf Erlaubnis unter Vorbehalt wieder entziehen

Trotz ihres Argumentes, dass ihr die Mitnahme des Therapiehundes anfangs erlaubt worden sei, könne sich die Tierbesitzerin auch nicht auf ein Recht einer fortdauernden betrieblichen Praxis berufen. Der Chef habe die Erlaubnis unter Vorbehalt erteilt. Ihr Arbeitsvertrag habe hingegen keine entsprechende Vereinbarung enthalten.

Das Landesarbeitsgericht ließ keine Revision zum Bundesarbeitsgericht zu. In einem ähnlichen Fall hatte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf im März 2014 ebenfalls entschieden, dass ein Arbeitgeber eine Erlaubnis, dass ein Beschäftigter seinen Hund mit ins Büro bringen darf, jederzeit widerrufen kann.

Nach Ansicht des Gerichts gelte das selbst dann, wenn es anderen Mitarbeitern weiterhin erlaubt sei, ihre Tiere mitzubringen.

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