Arbeitsfreie Tage: Wann sie nachgewährt werden müssen

(verpd) Ein tariflicher Anspruch auf bezahlte arbeitsfreie Tage entfällt nicht deswegen, weil ein Beschäftigter während dieser Zeit erkrankt. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit einem aktuellen Urteil entschieden (Az.: 10 AZR 99/21).

Ein für einen Arbeitnehmer geltender Tarifvertrag sah vor, dass ihm unter bestimmten Voraussetzungen ein Zusatzentgeld gezahlt werden musste. Ersatzweise bestand die Möglichkeit, bezahlte arbeitsfreie Tage zu erhalten. Davon machte der Mann im Jahr 2019 Gebrauch. Sein Pech war nur, dass er an zwei dieser Tage arbeitsunfähig erkrankte. Die Forderung des Mannes, ihm diese Tage nachzugewähren, lehnte sein Arbeitgeber ab.

Der Arbeitgeber behauptete, den Anspruch bereits dadurch erfüllt zu haben, dass er den Beschäftigten während der von ihm gewählten Tage von seiner Verpflichtung, Arbeitsleistung zu erbringen, befreit habe. Daraufhin reichte der betroffene Arbeitnehmer Klage ein und begründete dies damit, dass sein Anspruch auf die bezahlten arbeitsfreien Tage nicht durch deren bloße Festlegung erfüllt worden sei. Vielmehr müsse die Zeit tatsächlich nutzbar sein. Dem habe aber seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit entgegengestanden.

Nicht nutzbare arbeitsfreie Tage müssen nachgewährt werden

Dieser Argumentation schlossen sich sowohl das in der Vorinstanz mit dem Fall befasste Landesarbeitsgericht Hamm als auch das von dem Arbeitgeber in Revision angerufene Bundesarbeitsgericht an. Nach Ansicht der Richter hat der Kläger einen Anspruch darauf, dass ihm die durch seine Erkrankung für ihn nicht nutzbaren arbeitsfreien Tage nachgewährt werden müssen. Dieser Anspruch sei grundsätzlich auch nicht durch das Kalenderjahr befristet.

Ein Anspruch auf die Gewährung von Freistellungstagen aus personenbedingten Gründen bestehe nur dann nicht, wenn diese zum Beispiel wegen einer lang andauernden Erkrankung innerhalb eines (restlichen) Kalenderjahrs nicht genommen werden können. In so einem Fall lebe jedoch der Anspruch auf Zahlung des tariflichen Zusatzentgelds wieder auf, sodass ein Betroffener nicht leer ausgehe.

Wie der Gerichtsfall zeigt, sind sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht immer einig. Wer als Arbeitnehmer eine Privatrechtsschutz-Versicherung besitzt, bei der ein Arbeitsrechtschutz enthalten ist, entgeht dem Kostenrisiko für Verfahren vor Arbeitsgerichten, wenn man der Ansicht ist, dass der Arbeitgeber berechtigten Forderungen nicht nachkommt. Eine derartige Police übernimmt nämlich die Prozess- inklusive Anwaltskosten auch für Arbeitsstreitigkeiten für den Arbeitnehmer, wenn der Rechtsschutzversicherer vorab eine Deckungszusage erteilt hat.

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