Arbeitsagentur: Ein Mausklick im Antrag kann teuer enden

(verpd) Ein Arbeitsloser kann sich nicht auf Unkenntnis seiner Mitteilungspflichten berufen, wenn er in einem Online-Antrag auf Zahlung von Arbeitslosengeld durch einen Mausklick bestätigt hat, dass er das Merkblatt „Rechte und Pflichten“ gelesen hat. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen mit einem veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: L 11 AL 15/19).

Während man früher zwingend bei der Arbeitsagentur vorstellig werden musste, um einen Antrag auf Arbeitslosengeld zu stellen, geht das in Zeiten des Internets inzwischen auch online. Dass dieses Verfahren nicht nur praktisch ist, sondern auch Tücken hat, belegt das Urteil des Landessozialgerichts.

Geklagt hatte ein Beschäftigter, der Ende Dezember 2016 arbeitslos geworden war. Nach seiner persönlichen Arbeitslosenmeldung stellte er kurz darauf online einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Im Rahmen der Beantragung bestätigte er durch einen Mausklick, dass er das Merkblatt über seine Rechte und Pflichten als Arbeitsloser zur Kenntnis genommen hatte.

Die Sache mit dem Probearbeitsverhältnis

Nachdem sein Antrag genehmigt worden war, nahm der Mann im Februar ein Angebot auf eine einwöchige unbezahlte Probearbeit bei einem potenziellen Arbeitgeber an. Wegen ungünstiger Arbeitszeiten kam es letztlich zu keiner Anstellung.

Über das Probearbeitsverhältnis machte er der Agentur für Arbeit keine Mitteilung. Das sollte sich als Fehler erweisen. Denn nachdem diese von der Sache erfahren hatte, forderte sie von ihm das seitdem und in der Folgezeit bezogene Arbeitslosengeld in Höhe von rund 5.000 Euro zurück.

Seine daraufhin eingereichte Klage begründete der Arbeitslose damit, dass ein unbezahltes Probearbeitsverhältnis nicht mit einer normalen Arbeit gleichgesetzt werden könne. Die Forderung der Arbeitsagentur sei daher nicht gerechtfertigt. Er könne sich außerdem nicht daran erinnern, ein Merkblatt erhalten zu haben, in dem stand, dass er ein derartiges Probearbeitsverhältnis anzuzeigen habe.

Grob fahrlässiges Verhalten

Diese Argumentation vermochte die Richter des Landessozialgerichts nicht zu überzeugen. Sie wiesen die Klage gegen die Arbeitsagentur als unbegründet zurück. Die Begründung: In dem Merkblatt werde darauf hingewiesen, dass ein Anspruch auf die Zahlung von Arbeitslosengeld unter anderem bei einer unbezahlten Probearbeit von mindestens 15 Wochenstunden entfalle.

Denn in dieser Zeit stehe der Leistungsempfänger der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung. Die Arbeitsagentur sei daher über derartige Probearbeits-Verhältnisse zu informieren.

Der Kläger könne sich auch nicht auf Unkenntnis berufen. Denn er habe bei der Antragstellung via Internet durch einen Mausklick bestätigt, dass er das Merkblatt erhalten habe. Andernfalls hätte der Antrag nicht an die Arbeitsagentur übermittelt werden können. Dass der Mann die Agentur dennoch nicht über das Probearbeitsverhältnis unterrichtet habe, sei ihm als grob fahrlässig anzulasten.

Streitigkeiten vor dem Sozialgericht

Wie der Fall zeigt, kann es durchaus sein, dass man sich gerichtlich gegen die Entscheidung eines Sozialversicherungs-Trägers wehren möchte. Im geschilderten Fall war es die Arbeitsagentur als Träger der Arbeitslosen-Versicherung. Weitere Sozialversicherungs-Träger sind beispielsweise die Krankenkassen (Träger der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung), die Deutsche Rentenversicherung (Träger der gesetzlichen Rentenversicherung) sowie Berufsgenossenschaften (Träger der gesetzlichen Unfallversicherung).

Zwar fallen bei einem Verfahren vor einem Sozialgericht für die in der Sozialversicherung Versicherten, für die Leistungsempfänger und für behinderte Menschen keine Gerichtskosten und auch keine Kosten für gerichtlich eingeholte Gutachten an. Allerdings muss man seine Rechtsanwaltskosten, sofern man den Gerichtsprozess verloren oder einem Vergleich zugestimmt hat, in der Regel selbst übernehmen.

In dem Fall kann eine bestehende Privat- und Berufsrechtsschutz-Versicherung von Vorteil sein. Denn eine derartige Police übernimmt nämlich im Streitfall unter anderem die Anwaltskosten bei einem Sozialgerichtsstreit, wenn Aussicht auf Erfolg besteht und vorab eine Leistungszusage durch den Rechtsschutzversicherer erteilt wurde. Sie trägt aber auch bei zahlreichen anderen Auseinandersetzungen anfallende Gerichts- und sonstige Prozesskosten.

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