Anzahl der Krankenkassen deutlich gesunken

(verpd) Seit Jahresbeginn gibt es in Deutschland 97 Krankenkassen, das sind sechs weniger als noch im Januar 2021. Vor rund 50 Jahren lag die Anzahl der Kassen noch um das 18-Fache höher. Wer eine Krankenkasse wechseln will, kann unter anderem eine ordentliche Kündigung vornehmen, oder aber, wenn die Kasse den Zusatzbeitragssatz erhöht hat, aufgrund dessen eine Sonderkündigung aussprechen.

Die Anzahl der gesetzlichen Krankenkassen, Träger der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), hat sich von 102 Kassen im Dezember 2021 auf 97 Krankenkassen seit 1. Januar 2022 reduziert. Hintergrund ist die Fusion oder Vereinigung mehrerer dieser Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Seit 2009 hat sich damit die Zahl der Körperschaften mehr als halbiert. Zur Jahrtausendwende gab es nach Daten des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) noch 420, 1990 waren es 1.147 und 1970 sogar noch 1.815 Krankenkassen. Das heißt, vor rund 50 Jahren gab es 18-mal mehr Krankenkassen als Anfang 2022.

Diese Krankenkassen gibt es seit 2022 nicht mehr

Konkret gab es zum 1. Januar 2022 folgende Vereinigungen oder Fusionen:

Im Vergleich zum 1. Januar 2021 hat sich die Zahl der Körperschaften ab 2022 sogar insgesamt um sechs reduziert. Denn zum 1. Juli 2021 gab es bereits die Vereinigung der BKK Achenbach Buschhütten und der Viactiv Krankenkasse zur Viactiv Krankenkasse.

Auswirkungen auf den Zusatzbeitrag

Die Fusionen hatten je nach Krankenkasse auch Auswirkungen darauf, wie viel Krankenversicherungs-Beiträge die jeweiligen Krankenkassen zahlen müssen. Denn einige Kassen verlangen nach dem Zusammenschluss einen höheren, andere einen niedrigeren kassenindividuellen Zusatzbeitragssatz.

Die Bergische Krankenkasse verlangt für 2022 erneut einen Zusatzbeitrag von 1,4 Prozent. Für Mitglieder der ehemaligen BKK der Grillo Werke ändert sich nichts. Sie müssen weiterhin den zum 1. Juli 2021 von 0,7 auf 1,4 Prozent erhöhten Aufschlag auf den Einheitsbeitrag bezahlen.

Auch für Mitglieder der vormaligen Wieland BKK ändert sich bei der BKK Verbundplus in Sachen Zusatzbeitrag nichts (unverändert 1,1 Prozent). Billiger wird der Zusatzbeitragssatz für Mitglieder der früheren BKK Herford Minden Ravensberg, er reduzierte sich von 1,20 auf 1,35 Prozent. Auch die Kassenmitglieder der BKK RWE müssen statt bisher 1,38 Prozent nun 1,40 Prozent zahlen. Teurer ist es nach der Fusion für die Mitglieder der vormaligen Siemag BKK, sie müssen 1,54 Prozent statt bisher 1,40 Prozent als Zusatzbeitragssatz entrichten.

Die Fusion kann auch den Versicherungsschutz ändern

Allerdings kann sich nicht nur der Zusatzbeitragssatz, sondern auch der Umfang des Versicherungsschutzes durch eine Fusion für die Versicherten der betroffenen Krankenkassen ändern. Zwar müssen alle Krankenkassen einen gesetzlichen Mindestschutz im Rahmen der GKV bieten. Darüber hinaus kann jede Krankenkasse ihren Versicherten auch Zusatzleistungen vertraglich, beispielsweise in der Krankenkassensatzung zusichern.

Solche Zusatzleistungen reichen von einem Bonus für die Wahrnehmung bestimmter Vorsorgeuntersuchungen über zusätzliche Serviceleistungen bis hin zur Bezuschussung von Leistungen, die normalerweise nicht von der GKV bezahlt werden. Dazu zählen zum Beispiel eine anteilige Kostenübernahme einer professionellen Zahnreinigung und/oder eine Osteopathiebehandlung.

Bietet die neue Krankenkasse, die durch eine Fusion entstanden ist, eine solche Zusatzleistung im Vergleich zur bisherigen Kasse nicht mehr an, mindert sich der Versicherungsumfang für alle, die in der bisherigen Kasse waren und nun in der neuen Kasse versichert sind. Es kann aber auch sein, dass die neue Krankenkasse eine Zusatzleistung anbietet, die die bisherige Kasse nicht zur Verfügung gestellt hat; dann erhöht sich der Versicherungsschutz für die von der Fusion betroffenen Versicherten.

Wann ein Krankenkassenwechsel möglich ist

Eine Fusion zweier Krankenkassen ist übrigens kein Sonderkündigungsgrund für die betroffenen Versicherten. Um eine Krankenkasse zu wechseln, bleibt einem Versicherten, sofern er mindestens zwölf Monate bei der bisherigen Krankenkasse versichert war, jedoch die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung ohne Angaben von Gründen. Die Kündigungsfrist beträgt zwei volle Kalendermonate zum Monatsende, an dem die Kündigung bei der Krankenkasse eingegangen ist.

Seit 2021 reicht es übrigens für eine Kündigung, bei der neu gewählten Krankenkasse einen Aufnahmeantrag zu stellen und den Arbeitgeber über den Kassenwechsel formlos zu informieren. Als Versicherter muss man also selbst kein Kündigungsschreiben an die bisherige Krankenkasse senden, denn dies übernimmt die neue Krankenkasse. Geht beispielsweise ein Aufnahmeantrag am 27. Januar 2022 bei der neuen Krankenkasse ein, endet die Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse am 31. März 2022 und man ist ab dem 1. April bei der neuen Kasse versichert.

Zudem gibt es unter Umständen noch eine Kündigungsmöglichkeit, auch wenn man keine zwölf Monate bei der bisherigen Krankenkasse versichert war. Denn erhebt die aus einer Fusion neu entstandene Krankenkasse einen Zusatzbeitrag, der höher ist als bei der bisherigen, gibt es wie bei allen Kassen, die ihren Zusatzbeitragssatz erhöhen, ein Sonderkündigungsrecht.

Sonderkündigung nach Erhöhung des Zusatzbeitragssatzes

Insgesamt haben übrigens von allen 97 noch bestehenden Krankenkassen zum Jahreswechsel 19 den Zusatzbeitragssatz erhöht und zehn Kassen reduziert. Eine Auflistung, welcher Zusatzbeitragssatz aktuell gilt, ist im Webauftritt des GKV-Spitzenverbandes online abrufbar. „Eine Krankenkasse, die ihren Zusatzbeitrag erhöht, muss ihre Mitglieder spätestens einen Monat vor dem oben genannten Zeitpunkt auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen“, darauf weist das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) in ihrem Webauftritt hin.

Damit eine Sonderkündigung wegen Anhebung des Zusatzbeitrages fristgerecht ist, muss das Kündigungsschreiben bis spätestens zum Ablauf des Monats, für den der erhöhte Zusatzbeitrag erstmals erhoben wird, bei der Kasse eingegangen sein. Die Kündigung wird dann zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats wirksam. Bei einer Erhöhung zum 1. Januar 2022 muss die Kündigung zum 31. Januar 2022 bei der Kasse eingegangen sein, damit man nahtlos ab dem 1. April 2022 bei der neu gewählten Krankenkasse versichert ist.

Wer bei der bisherigen Krankenkasse als GKV-Versicherter einen Wahltarif abgeschlossen hat, zum Beispiel eine Selbstbehalt-Vereinbarung, kann frühestens zu der dort vereinbarten Vertragsdauer kündigen. Anders ist es beim Sonderkündigungsrecht. Hier ist eine vorzeitige Kündigung aufgrund einer Zusatzbeitragssatz-Erhöhung für die meisten Wahltarife möglich – mit Ausnahme eines Krankengeld-Wahltarifes. Mehr Details zu den Kündigungsmöglichkeiten der Versicherten einer Krankenkasse enthält der Webauftritt des BMG.

Zurück


Kontakt

Sie haben Fragen?

Rufen Sie uns einfach an unter 04353 99 80 90
oder nutzen Sie unser Kontaktformular