Anstieg der Krankenkassenbeiträge für Selbstständige

(verpd) Wer als Selbstständiger freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, muss einen Krankenkassenbeitrag zahlen, dessen Höhe von seinem Einkommen abhängig ist. Allerdings wird bei einem niedrigen Einkommen ein Mindestbeitrag und bei einem hohen Einkommen ein maximaler Höchstbeitrag verlangt. Beide Grenzwerte haben sich zum 1. Januar 2023 erhöht.

In der Regel haben Personen, die hauptberuflich selbstständig tätig sind wie Freiberufler oder Gewerbetreibende, die Wahl, ob sie sich bei einer privaten Krankenversicherung oder bei der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) krankenversichern. Bei der privaten Krankenversicherung spielen für die Beitragsermittlung in erster Linie das Alter und der gesundheitliche Zustand zum Zeitpunkt der Beantragung sowie der gewünschte Versicherungsumfang eine Rolle.

Möchte sich ein Selbstständiger bei einer Krankenkasse als Träger der GKV freiwillig gesetzlich krankenversichern, hängt der Beitrag vom Einkommen ab. Die Leistungen der GKV sind überwiegend gesetzlich geregelt. Allerdings gibt es auch eine Mindest- und eine Höchstbeitragsgrenze. Diese haben sich zum Jahreswechsel erhöht.

Bemessungsgrundlage für freiwillig gesetzlich Krankenversicherte

Basis für die Berechnung des Krankenkassenbeitrages für Selbstständige, die sich freiwillig gesetzlich krankenversichern wollen, sind ihr Einkommen, der allgemeine oder ermäßigte GKV-Beitragssatz und der individuelle Zusatzbeitragssatz der gewählten Krankenkasse. Als Einkommen zählen nicht nur der monatliche Gewinn aus der selbstständigen Tätigkeit, sondern auch weitere Einnahmen, wie Einkünfte aus Vermietungen und Verpachtungen und Kapitalerträge.

Bei einer Absicherung zum allgemeinen Beitragssatz hat der Versicherte ähnlich wie ein Arbeitnehmer einen Krankengeldanspruch im Falle einer Arbeitsunfähigkeit gegenüber der Krankenkasse. Versichert sich das Krankenkassenmitglied mit dem gemäßigten Beitragssatz, erhält er kein Krankengeld.

Mindestbeitrag …

Freiwillig gesetzlich krankenversicherte Selbstständige mit einem Einkommen von unter 1.131,67 Euro im Monat – das entspricht einem Drittel der Bezugsgröße West – müssen einen Mindestbeitrag bezahlen. Die Mindestbeitrags-Bemessungsgrundlage ist aufgrund der Erhöhung der Bezugsgröße zum Jahreswechsel in 2023 im Vergleich zum Vorjahr um knapp 3,2 Prozent gestiegen.

Liegt das Einkommen über der GKV-Beitragsbemessungs-Grenze (BBMG), die seit 2023 4.987,50 Euro pro Monat beträgt und damit 3,1 Prozent höher liegt als 2022, ist maximal ein Höchstbeitrag zu zahlen, der sich aus dieser BBMG berechnet. Einkommensanteile, die über der BBMG liegen, werden damit nicht zur Beitragsberechnung herangezogen.

Selbstständige, die nach dem allgemeinen Beitragssatz in Höhe von 14,6 Prozent versichert sind – also mit Krankengeldanspruch –, müssen seit 2023 für die Krankenversicherung mindestens monatlich 165,22 Euro zahlen – 14,6 Prozent von 1.131,67 Euro – und damit 5,11 Euro mehr als noch 2022. Hinzu kommt noch der individuelle Zusatzbeitrag der gewählten Krankenkasse. Bei einem Zusatzbeitragssatz von beispielsweise 1,0 Prozent wären es zusätzlich monatlich 11,32 Euro.

Wer sich mit dem ermäßigten Beitragssatz in Höhe von 14,0 Prozent versichert hat – und damit auf einen Krankengeldanspruch gegenüber der Krankenkasse verzichtet –, muss monatlich mindestens 158,43 Euro bezahlen. Das sind 4,90 Euro mehr pro Monat als im Vorjahr. Auch hier kommt noch ein individueller Krankenkassen-Zusatzbeitragssatz dazu.

… und Höchstbeitrag

Hat ein Selbstständiger ein Monatseinkommen über der Höchstbemessungs-Grundlage von aktuell 4.987,5 Euro und ist er mit dem allgemeinen Beitragssatz (mit Krankengeldanspruch) versichert, beträgt der Höchstbeitrag für die freiwillige GKV-Versicherung 728,18 Euro zuzüglich Zusatzbeitrag. Das sind im Monat 21,90 Euro mehr als 2022.

Hinzu kommt noch ein Krankenkassen-Zusatzbeitragssatz. Bei einem Zusatzbeitragssatz von beispielsweise 1,0 Prozent und damit von 49,88 Euro beträgt der Höchstbeitrag aktuell 778,05 Euro.

Selbstständige, die mit dem ermäßigten Beitragssatz in der GKV (ohne Krankengeldanspruch) versichert sind, müssen seit 2023 höchstens 698,25 Euro im Monat (14,0 Prozent von 4.987,50 Euro) zahlen und somit 21,00 Euro monatlich mehr als im Vorjahr. Bei einem individuellen Zusatzbeitragssatz von 1,0 Prozent liegt der maximale Krankenkassenbeitrag in 2023 bei 727,13 Euro.

Pflegepflicht-Versicherung über die Krankenkasse

Wenn Selbstständige nicht nur mit der Kranken-, sondern auch mit der Pflegepflicht-Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind, gilt für die Berechnung der Pflegeversicherungs-Beiträge ebenfalls die Mindest- und Höchstbemessungs-Grundlage.

Für die Pflegeversicherung wird bei Selbstständigen, die ab 23 Jahre alt sind und keine Kinder haben, von den Krankenkassen ein Beitragssatz von 3,4 Prozent verlangt und damit 0,1 Prozentpunkt mehr als noch im Vorjahr. Bei Selbstständigen bis zum 23. Lebensjahr oder wenn sie älter sind und Kinder haben sind es dagegen 3,05 Prozent wie auch in 2022.

Kinderlose Selbstständige im Alter ab 23 Jahren müssen demnach seit Jahreswechsel mindestens 38,48 Euro (3,4 Prozent von 1.131,67 Euro) monatlich für die Pflegepflicht-Versicherung zahlen, und damit 1,19 Euro im Monat mehr als in 2022. Für Selbstständige mit Kindern oder unter 23 Jahren beträgt der monatliche Mindestbeitrag seit 2023 34,52 Euro (3,05 Prozent von 1.131,67 Euro). Das sind monatlich 1,07 Euro mehr als im Vorjahr.

Der Höchstbeitrag für einen ab 23-jährigen Selbstständigen ohne Kinder ist um 5,10 Euro auf 169,58 Euro (3,4 Prozent von 4.987,50 Euro) und für jüngere oder Selbstständige mit Kindern um 4,58 Euro auf 152,12 Euro (3,05 Prozent von 4.987,5 Euro) je Monat gestiegen.

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