Anspruch auf Pflegegeld ruht bei stationärer Behandlung

(verpd) Ein Anspruch auf die Zahlung von Pflegegeld wird unterbrochen, wenn ein Pflegebedürftiger länger als vier Wochen stationär in einer Klinik behandelt werden muss. Das hat das Sozialgericht Osnabrück mit einem jüngst veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: S 14 P 16/19).

Pflegende Angehörige haben Anspruch auf bestimmte Leistungen wie beispielsweise auf ein Pflegegeld von der sozialen (gesetzlichen) Pflegeversicherung, wenn der Pflegebedürftige ambulant, also zu Hause gepflegt wird und mindestens in den Pflegegrad 2 eingestuft wurde. Dies gilt auch, wenn ein Kind pflegebedürftig ist und es von den Eltern zu Hause gepflegt wird. Das Pflegegeld wird, wenn der Pflegebedürftige gesetzlich krankenversichert ist, von der Pflegekasse, die der jeweiligen Krankenkasse, bei der der Pflegebedürftige versichert ist, angeschlossen ist, ausbezahlt.

In einem Gerichtsfall hatten Eltern ihr an Trisomie 21 und einer Darmerkrankung und an einem angeborenen Herzfehler leidenden Kind häuslich gepflegt und entsprechend ein Pflegegeld erhalten. Das Kind war in Pflegegrad 4 eingestuft. Von September 2017 bis August 2018 wurde das Kind stationär in einem Herzzentrum behandelt. Die Pflegekasse zahlte das Pflegegeld zwar zunächst weiter. Nach Ablauf von vier Wochen ordnete sie jedoch unter Hinweis auf Paragraf 34 Absatz 2 SGB XI (Elftes Sozialgesetzbuch) das Ruhen des Anspruchs an.

Individuelle Umstände spielen keine Rolle

Das hielt die Pflegebedürftige für ungerechtfertigt. Zur Begründung machten ihre sie vertretenden Eltern geltend, dass wegen der Komplexität der Erkrankung sowie einer zu erwartenden Spenderherzoperation ihre ständige Präsenz auch während des Klinikaufenthalts erforderlich gewesen sei. Denn sie hätten faktisch die eigentlich dem Krankenhaus obliegende Pflege übernommen.

Das wurde von dem schließlich mit dem Fall befassten Osnabrücker Sozialgericht nicht bestritten. Die Richter wiesen die Klage dennoch als unbegründet zurück. Mit der Regelung im elften Sozialgesetzbuch habe der Gesetzgeber nach Ansicht des Gerichts eine doppelte Leistung verhindern wollen. Denn bei einer stationären Versorgung in einer Klinik bestehe objektiv kein häuslicher Pflegebedarf. „Würde also – über die vier Wochen hinaus – während des Krankenhausaufenthaltes Pflegegeld gezahlt, so kommt es zumindest finanziell zu einer doppelten Leistung“, so das Gericht.

Die Richter hielten es zwar für nachvollziehbar, dass im Fall der Pflegebedürftigen die Präsenz ihrer Eltern erforderlich war. Das Gesetz würde aber keine individuellen Umstände berücksichtigen. Das gelte auch in Fällen einer Pflegebedürftigkeit von Minderjährigen. Der Pflegebedürftigen stehe daher nach Ablauf der gesetzlichen Vierwochenfrist für den anhaltenden Klinikaufenthalt kein Anspruch auf Pflegegeld zu.

Onlinetool bietet Leistungsüberblick

Tipp: Einen Überblick, welche Leistungen die gesetzliche Pflegeversicherung für eine ambulante oder auch stationäre Pflege eines Pflegebedürftigen im individuellen Fall, also beispielsweise je nach vorliegendem Pflegegrad, vorsieht, zeigt der Pflegeleistungs-Helfer. Dieses Onlinetool, das kostenlos im Webportal des Bundesministeriums für Gesundheit zur Verfügung steht, zeigt unter anderem, welche Leistungen den Betroffenen zustehen, wenn sie zum Beispiel bei der ambulanten Pflege durch einen Angehörigen sich nur zum Teil auch vom ambulanten Pflegedienst unterstützen lassen wollen.

Prinzipiell bietet die gesetzliche Pflegeversicherung allerdings nur eine Teilabsicherung, da bei Weitem nicht alle Kosten, die bei einer Pflege anfallen, von der Pflegekasse übernommen werden. Die restlichen Kosten sind unter anderem vom Pflegebedürftigen und je nach Umstand zum Teil auch von seinem Ehepartner oder den Kindern zu tragen.

Mit einer privaten Pflegezusatz-Versicherung kann man dieses Kostenrisiko absichern. Eine entsprechende Beratung – auch bezüglich einer mit bis zu 60 Euro im Jahr staatlich geförderten privaten Pflegezusatz-Versicherung – gibt es beim Versicherungsfachmann.

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