An einem Auffahrunfall kann auch der Vordermann schuld sein

(verpd) Ein Autofahrer, der kurz vor einer Ampel die Fahrspur wechselt und unmittelbar danach wegen eines Lichtzeichenwechsels stark bremst, haftet gegebenenfalls allein, wenn es dadurch zu einem Auffahrunfall kommt. Das hat das Oberlandesgericht München jüngst entschieden (Az.: 10 U 7411/21 e).

Ein Mann hat mit seinem Pkw kurz vor einer Ampel einen Lkw überholt. Knapp vor dem Laster war er wieder auf die rechte Spur eingeschert. Weil in diesem Augenblick die Lichtzeichenanlage von Grün auf Gelb umschaltete, bremste er sein Auto bis zum Stillstand stark ab. Der Lkw fuhr daraufhin auf den Pkw auf.

Nach dem Motto „wer auffährt hat Schuld“, verklagte der Pkw-Halter den Lkw-Halter beziehungsweise dessen Kfz-Haftpflichtversicherer, ihm den durch den Unfall entstandenen Schaden zu ersetzen. Ohne Erfolg: Sowohl das in erster Instanz mit dem Fall befasste Landgericht München I als auch das von dem Kläger in Berufung angerufene Oberlandesgericht der bayerischen Landeshauptstadt hielten allein ihn für den Unfall verantwortlich.

Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung

Die Richter stellten zwar nicht in Abrede, dass bei einem Auffahrunfall der Beweis des ersten Anscheins gegen den Auffahrenden spricht. Den konnte der Fahrer des Lkws jedoch entkräften.

Grund war die Aussage zweier Unfallzeugen. Die hatten übereinstimmend und glaubhaft bestätigt, dass der Kläger mit seinem Pkw nach seinem Überholmanöver so kurz vor dem Lkw eingeschwenkt war, dass es diesem vor dem anschließenden Bremsmanöver nicht möglich war, einen nötigen Sicherheitsabstand aufzubauen.

Nach Überzeugung der Richter hat der Kläger damit in eklatanter Weise gegen die Vorschriften von Paragraf 7 Absatz 5 StVO (Straßenverkehrsordnung) verstoßen. Denn danach darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Hinter dem grob verkehrswidrigen Verhalten des Klägers trete auch die Betriebsgefahr des Lkw vollständig zurück. Das Berufungsgericht sah keine Veranlassung, ein Rechtsmittel gegen seine Entscheidung zuzulassen.

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