Am Arbeitsplatz mit Erreger infiziert

(verpd) Infiziert sich eine Beschäftigte an ihrem Arbeitsplatz mit einem Erreger, der eine behandlungsbedürftige Krankheit auslöst, kann das einen Unfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung darstellen. Ein Leistungsanspruch gegenüber dem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung besteht jedoch nur dann, wenn sich die Infektion während einer versicherten Tätigkeit ereignet hat. Das hat das Hessische Landessozialgericht mit einem kürzlich veröffentlichten Urteil entschieden (Az.: L 3 U 131/18).

Eine Arbeitnehmerin hatte sich eine Ehec-Infektion zugezogen. Sie musste daher intensivmedizinisch behandelt werden. Der Krankheitserreger war mit hoher Wahrscheinlichkeit über Bockshornkleesamen, die aus Ägypten bezogen worden waren, in einen in Deutschland ansässigen Gartenbaubetrieb gelangt. Dieser hatte gekeimte Sprossen unter anderem auch an die Kantine des Betriebes, in dem die Frau beschäftigt war, geliefert.

Die Klägerin erhob von dem für sie zuständigen gesetzlichen Unfallversicherungs-Träger, einer Berufsgenossenschaft, einen Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Denn ihrer Ansicht nach habe es sich bei ihrer Infektion um einen Arbeitsunfall gehandelt. Sie habe sich entweder bei dem Genuss von Speisen in der Kantine oder im Rahmen einer Schmierinfektion in dem Betrieb infiziert. Betroffen gewesen sei nicht nur sie, erkrankt seien auch diverse Kollegen.

Kein spezielles betriebliches Risiko verwirklicht

Die Berufsgenossenschaft hielt den Antrag der Versicherten für unbegründet. Diese habe nicht beweisen können, dass sie sich an ihrem Arbeitsplatz infiziert habe. Im Übrigen gehöre die Nahrungsaufnahme während der Arbeit nicht zu den versicherten Tätigkeiten. Selbst wenn sie sich durch einen Kontakt mit Kollegen infiziert haben sollte, habe es sich um keinen Arbeitsunfall gehandelt. Denn bei allgemeinen Gefahren wie etwa auch bei einer Ansteckung mit Grippeviren fehle es rechtlich an einem wesentlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit.

Dieser Argumentation schloss sich das Hessische Landessozialgericht an. Es wies die Klage der Frau als unbegründet zurück. Das Gericht stellte zwar nicht in Abrede, dass sich die Erkrankte möglicherweise bei der Nahrungsaufnahme in der Kantine ihres Arbeitgebers infiziert hatte. Die Nahrungsaufnahme stehe jedoch nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Das gelte auch dann, wenn der Arbeitgeber wie im Fall seiner Mitarbeiterin einen Kostenzuschuss gewähre.

Die These, sich die Infektion im Rahmen ihrer Berufstätigkeit auch durch eine Schmierinfektion zugezogen haben zu können, weil mehrere Kollegen ebenfalls an Ehec erkrankt gewesen seien, habe die Klägerin nicht beweisen können. Nach Ansicht des Gerichts hätte sich unabhängig davon bei einer möglichen Infektion in den betrieblichen Räumen allenfalls ein nicht versichertes allgemeines Lebensrisiko und kein spezielles betriebliches Risiko verwirklicht. Die beklagte Berufsgenossenschaft habe der Klägerin daher zu Recht die Leistung verweigert.

Kostenschutz für alle Fälle

Die Richter sahen keine Veranlassung, eine Revision gegen ihre Entscheidung zuzulassen. Wie der Fall zeigt, kann man sich nicht alleine auf die gesetzliche Unfallabsicherung verlassen. Denn zum einen fallen viele Tätigkeiten, auch wenn sie augenscheinlich im unmittelbaren Bereich der Berufsausübung erfolgen, nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Zum anderen passieren die meisten Unfälle sowie Ansteckungen mit Krankheiten in der Freizeit, und hier besteht normalerweise kein gesetzlicher Unfallschutz.

Und selbst wenn eine Infektion oder ein Unfall vom Träger der gesetzlichen Unfallversicherung als versicherter Arbeitsunfall eingestuft wird, reichen die entsprechenden Leistungen insbesondere im Falle einer Erwerbsminderung nicht, die entstandenen Einkommenseinbußen auszugleichen.

Die private Versicherungswirtschaft bietet diesbezüglich zahlreiche Lösungen an, um sowohl einen fehlenden gesetzlichen Unfallschutz als auch die durch Unfall oder Krankheit auftretenden Einkommenslücken trotz gesetzlichem Schutz abzusichern. Zu nennen sind hier eine private Unfall-, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits-Versicherung, aber auch eine Krankentagegeld-Police.

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