Auch einem Mieter kann ein Malheur passieren

(verpd) Ein Fleck am Parkettboden durch ein umgestoßenes Glas Rotwein oder gar ein Zimmerbrand infolge einer umgestoßenen Kerze, die Schäden, die ein Mieter aus Versehen an einer Wohnung verursachen kann, sind vielfältig und mitunter auch richtig teuer. Da ein Mieter für solche Schäden auch haften muss, sollte jeder eine Privat-Haftpflichtversicherung haben. Denn eine solche Police leistet auch bei derartigen Schäden.

Auch für einen Mieter gilt der Paragraf 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Dort ist geregelt, dass derjenige, der anderen vorsätzlich oder auch nur fahrlässig einen Schaden zufügt, diesen im vollen Umfang ersetzen muss. Der Schädiger haftet dabei mit seinem jetzigen, aber auch künftigen Einkommen und Vermögen. Kostenschutz für unbeabsichtigt verursachte Schäden bietet eine bestehende Privat-Haftpflichtversicherung.

Eine solche Police übernimmt bei fahrlässig oder auch grob fahrlässig verursachten Schäden die Schadenforderungen, die gegen den Versicherten von anderen wie dem Geschädigten gestellt werden, wehrt aber auch überhöhte oder ungerechte Forderungen ab. Auch sogenannte Mietsachschäden, wie beispielsweise Schäden, die der Mieter, aber auch sein Ehepartner oder seine in der Privathaftpflicht-Police mitversicherten Kinder an der gemieteten Wohnung oder am gemieteten Haus versehentlich anrichten, sind abgedeckt.

Vom Parkettboden über Sanitäranlagen bis hin zum gesamten Haus

Es gibt vieles, was an einer Mietwohnung oder einem gemieteten Haus vom Mieter unbeabsichtigt beschädigt werden kann. Das fängt bei den Wänden und Decken an und geht über alle fest mit der Immobilie verbundenen Teile wie Fliesen, Türen, Fenster, Rollläden, Sanitäranlagen, fest verklebten Teppichen oder Parkettfußböden bis hin zur kompletten Mietwohnung oder zum gesamten Mietshaus.

So kann bereits ein versehentlich umgestoßenes Glas Rotwein den Parkettfußboden so beschädigen, dass er ausgetauscht werden muss. Ein aus den Händen gerutschter Föhn kann auf ein Waschbecken auftreffen und einen Bruchschaden hinterlassen.

Richtig teuer wird es, wenn der Mieter schuld an einem Wohnungs- oder Hausbrand ist, beispielsweise, weil er unabsichtlich eine brennende Kerze umstößt oder vergessen hat, den Herd abzuschalten und versehentlich ein Geschirrtuch darauflegt.

Auf die Versicherungssumme kommt es an

Eine bestehende Privathaftpflicht-Versicherung des Schadenverursachers übernimmt solche und weitere Schäden – maximal jedoch bis zur vereinbarten Versicherungssumme für Schäden an gemieteten Räumen und Gebäuden. Sind die Schadenkosten höher als diese Versicherungssumme, müsste der Mieter für den Differenzbetrag selbst aufkommen, was beispielsweise bei einem großen Brandschaden nicht selten den finanziellen Ruin bedeuten würde.

Daher ist es ratsam, auch für Mietsachschäden beziehungsweise Schäden an gemieteten Räumen oder Immobilien eine möglichst hohe Versicherungssumme in der Privathaftpflicht-Police von fünf, zehn oder mehr Millionen Euro zu vereinbaren. Achtung: In einigen Policen ist die Versicherungssumme für Schäden an gemieteten Räumen und Gebäuden deutlich niedriger als die sonstige vereinbarte pauschale Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.

Insbesondere bei älteren Policen kann die Versicherungssumme für Mietsachschäden an gemieteten Räumen oder Gebäuden auf 100.000 Euro oder sogar weniger begrenzt sein. Solche Policen sollten unbedingt auf eine höhere Versicherungssumme umgestellt oder durch einen neuen Privathaftpflicht-Versicherungsvertrag ersetzt werden.

Optionaler Kostenschutz

Vom Versicherungsschutz einer Privat-Haftpflichtversicherung in der Regel ausgeschlossen – sofern nichts anderes in der Police vereinbart ist – sind Schäden durch Abnutzung, Verschleiß, übermäßige Beanspruchung, Schimmelbildung und teils auch sonstige Allmählichkeitsschäden. Auch fahrlässig verursachte Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungs-Anlagen, an Elektro- und Gasgeräten sowie an gemieteten beweglichen Sachen wie freistehenden Möbeln werden üblicherweise durch eine Privathaftpflicht-Police nicht gedeckt.

Keinen Kostenschutz gewährt die Privathaftpflicht-Versicherung im Rahmen der versicherten Mietsachschäden in der Regel auch für Glasschäden, beispielsweise, wenn der Mieter versehentlich das Glas im Fenster der Mietwohnung beschädigt. Allerdings kann ein Mieter solche Glasschäden im Rahmen einer Hausrat- oder Glasversicherung absichern. In vielen Privathaftpflicht-Policen kann ein Mieter optional das Kostenrisiko mitversichern, das er zu tragen hat, wenn ihm der Schlüssel des bewohnten Mietshauses abhandenkommt und die Schließanlage ausgetauscht werden muss.

Übrigens, Schäden an der Mietwohnung oder am Mietshaus durch eine Katze oder ein anderes zahmes Haustier des Mieters sind in der Regel durch eine bestehende Privathaftpflicht-Police abgedeckt. Dies gilt jedoch nicht, wenn solche Schäden durch den Hund des Mieters verursacht werden. Der Mieter benötigt in dem Fall eine Tierhalterhaftpflicht-Versicherung für seinen Hund, bei der auch derartige Mietsachschäden an Räumen und Gebäuden mitversichert sind.

(verpd) Ein Fleck am Parkettboden durch ein umgestoßenes Glas Rotwein oder gar ein Zimmerbrand infolge einer umgestoßenen Kerze, die Schäden, die ein Mieter aus Versehen an einer Wohnung verursachen kann, sind vielfältig und mitunter auch richtig teuer. Da ein Mieter für solche Schäden auch haften muss, sollte jeder eine Privat-Haftpflichtversicherung haben. Denn eine solche Police leistet auch bei derartigen Schäden.

Auch für einen Mieter gilt der Paragraf 823 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Dort ist geregelt, dass derjenige, der anderen vorsätzlich oder auch nur fahrlässig einen Schaden zufügt, diesen im vollen Umfang ersetzen muss. Der Schädiger haftet dabei mit seinem jetzigen, aber auch künftigen Einkommen und Vermögen. Kostenschutz für unbeabsichtigt verursachte Schäden bietet eine bestehende Privat-Haftpflichtversicherung.

Eine solche Police übernimmt bei fahrlässig oder auch grob fahrlässig verursachten Schäden die Schadenforderungen, die gegen den Versicherten von anderen wie dem Geschädigten gestellt werden, wehrt aber auch überhöhte oder ungerechte Forderungen ab. Auch sogenannte Mietsachschäden, wie beispielsweise Schäden, die der Mieter, aber auch sein Ehepartner oder seine in der Privathaftpflicht-Police mitversicherten Kinder an der gemieteten Wohnung oder am gemieteten Haus versehentlich anrichten, sind abgedeckt.

Vom Parkettboden über Sanitäranlagen bis hin zum gesamten Haus

Es gibt vieles, was an einer Mietwohnung oder einem gemieteten Haus vom Mieter unbeabsichtigt beschädigt werden kann. Das fängt bei den Wänden und Decken an und geht über alle fest mit der Immobilie verbundenen Teile wie Fliesen, Türen, Fenster, Rollläden, Sanitäranlagen, fest verklebten Teppichen oder Parkettfußböden bis hin zur kompletten Mietwohnung oder zum gesamten Mietshaus.

So kann bereits ein versehentlich umgestoßenes Glas Rotwein den Parkettfußboden so beschädigen, dass er ausgetauscht werden muss. Ein aus den Händen gerutschter Föhn kann auf ein Waschbecken auftreffen und einen Bruchschaden hinterlassen.

Richtig teuer wird es, wenn der Mieter schuld an einem Wohnungs- oder Hausbrand ist, beispielsweise, weil er unabsichtlich eine brennende Kerze umstößt oder vergessen hat, den Herd abzuschalten und versehentlich ein Geschirrtuch darauflegt.

Auf die Versicherungssumme kommt es an

Eine bestehende Privathaftpflicht-Versicherung des Schadenverursachers übernimmt solche und weitere Schäden – maximal jedoch bis zur vereinbarten Versicherungssumme für Schäden an gemieteten Räumen und Gebäuden. Sind die Schadenkosten höher als diese Versicherungssumme, müsste der Mieter für den Differenzbetrag selbst aufkommen, was beispielsweise bei einem großen Brandschaden nicht selten den finanziellen Ruin bedeuten würde.

Daher ist es ratsam, auch für Mietsachschäden beziehungsweise Schäden an gemieteten Räumen oder Immobilien eine möglichst hohe Versicherungssumme in der Privathaftpflicht-Police von fünf, zehn oder mehr Millionen Euro zu vereinbaren. Achtung: In einigen Policen ist die Versicherungssumme für Schäden an gemieteten Räumen und Gebäuden deutlich niedriger als die sonstige vereinbarte pauschale Versicherungssumme für Personen-, Sach- und Vermögensschäden.

Insbesondere bei älteren Policen kann die Versicherungssumme für Mietsachschäden an gemieteten Räumen oder Gebäuden auf 100.000 Euro oder sogar weniger begrenzt sein. Solche Policen sollten unbedingt auf eine höhere Versicherungssumme umgestellt oder durch einen neuen Privathaftpflicht-Versicherungsvertrag ersetzt werden.

Optionaler Kostenschutz

Vom Versicherungsschutz einer Privat-Haftpflichtversicherung in der Regel ausgeschlossen – sofern nichts anderes in der Police vereinbart ist – sind Schäden durch Abnutzung, Verschleiß, übermäßige Beanspruchung, Schimmelbildung und teils auch sonstige Allmählichkeitsschäden. Auch fahrlässig verursachte Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungs-Anlagen, an Elektro- und Gasgeräten sowie an gemieteten beweglichen Sachen wie freistehenden Möbeln werden üblicherweise durch eine Privathaftpflicht-Police nicht gedeckt.

Keinen Kostenschutz gewährt die Privathaftpflicht-Versicherung im Rahmen der versicherten Mietsachschäden in der Regel auch für Glasschäden, beispielsweise, wenn der Mieter versehentlich das Glas im Fenster der Mietwohnung beschädigt. Allerdings kann ein Mieter solche Glasschäden im Rahmen einer Hausrat- oder Glasversicherung absichern. In vielen Privathaftpflicht-Policen kann ein Mieter optional das Kostenrisiko mitversichern, das er zu tragen hat, wenn ihm der Schlüssel des bewohnten Mietshauses abhandenkommt und die Schließanlage ausgetauscht werden muss.

Übrigens, Schäden an der Mietwohnung oder am Mietshaus durch eine Katze oder ein anderes zahmes Haustier des Mieters sind in der Regel durch eine bestehende Privathaftpflicht-Police abgedeckt. Dies gilt jedoch nicht, wenn solche Schäden durch den Hund des Mieters verursacht werden. Der Mieter benötigt in dem Fall eine Tierhalterhaftpflicht-Versicherung für seinen Hund, bei der auch derartige Mietsachschäden an Räumen und Gebäuden mitversichert sind.

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