Wann die Altersrente durch ein Zusatzeinkommen gekürzt wird

(verpd) Wer das Alter für die reguläre Altersrente (Regelaltersrente) erreicht hat – je nach Geburtsjahrgang ist dies das 65. bis 67. Lebensjahr –, kann neben seiner Altersrente unbegrenzt hinzuverdienen, ohne eine Rentenkürzung befürchten zu müssen. Alle anderen Ruheständler mit einer gesetzlichen Altersrente müssen dafür Hinzuverdienstgrenzen beachten. Die Deutsche Rentenversicherung bietet dazu auch einen Onlinerechner an.

Ein Rentenbezieher mit einer gesetzlichen Altersrente kann unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Altersrente deswegen gekürzt wird, sofern er bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat, also je nach Geburtsjahr 65 bis 67 Lebensjahre alt ist. Eine Übersicht im PDF-Format über die konkrete Regelaltersgrenze je Geburtsjahr ist online im Webportal des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) abrufbar.

Rentner, die eine gesetzliche Altersrente vor der Regelaltersgrenze beziehen, müssen dagegen je nach Höhe des Hinzuverdienstes mit Abzügen bei der Altersrente rechnen.

Die Hinzuverdienstgrenze

Möglich ist ein vorzeitiger Rentenbezug beispielsweise bei der Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlägen, der abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte und der Altersrente für Schwerbehinderte. Je nach Rentenart ist hier ein Renteneintritt ab dem 63. und für Schwerbehinderte ab dem 60. Lebensjahr möglich. Wer eine solche vorzeitige Altersrente erhält und noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht hat, muss mit einer Rentenkürzung rechnen, wenn sein Hinzuverdienst in 2022 über 46.060 Euro liegt.

Normalerweise beträgt die Hinzuverdienstgrenze 6.300 Euro im Jahr. Sie wurde jedoch im Rahmen der Corona-Krise für 2020 auf 44.590 Euro und für 2021 sowie 2022 auf 46.060 Euro angehoben und wird voraussichtlich ab 2023 dann wieder 6.300 Euro pro Kalenderjahr betragen. Gemäß Paragraf 34 Absatz 3b SGB VI (Sechstes Sozialgesetzbuch) werden nur ein Arbeitsentgelt, ein Arbeitseinkommen und ein vergleichbares Einkommen als Hinzuverdienst gewertet.

Darunter fallen zum Beispiel das Bruttogehalt eines Arbeitnehmers sowie der steuerrechtliche Jahresgewinn aus Einkünften der Land- und Forstwirtschaft, aus einem Gewerbebetrieb oder aus einer selbstständigen Tätigkeit, sowie vergleichbare Einkommen wie Abgeordnetenbezüge. Nicht als Hinzuverdienst gelten dagegen Einkünfte aus privaten Renten- oder Lebensversicherungen, aus Kapitalanlagen und aus Vermietungen, die nicht als gewerbliche Einkünfte zählen, sowie Betriebsrenten und weitere gesetzliche Renten wie eine Hinterbliebenenrente.

Höhe des Rentenabzugs

Die Höhe des Rentenabzugs bei einer Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze richtet sich nach der Regelung des seit Mitte 2017 in Kraft getretenen Flexi-Rentengesetzes. Übersteigt der jährliche Hinzuverdienst die Hinzuverdienstgrenze – in 2022 also mehr als 46.060 Euro –, berechnet sich der Rentenabzug wie folgt: Der Differenzbetrag zwischen dem tatsächlichen Hinzuverdienst und der Hinzuverdienstgrenze wird durch zwölf geteilt. 40 Prozent dieses anteiligen Betrages werden dann von der monatlichen gesetzlichen Altersrente abgezogen.

Für die Jahre 2020, 2021 und 2022 wird ein sogenannter Hinzuverdienstdeckel, wie er noch bis 2019 galt und voraussichtlich ab 2023 wieder gilt, nicht angewandt. Der Hinzuverdienstdeckel ist laut Deutscher Rentenversicherung (DRV) „das höchste jährliche Einkommen aus den letzten 15 Jahren vor Ihrem Renteneintritt“. Ist die gekürzte Altersrente, auch Teilrente genannt, zusammen mit dem Hinzuverdienst höher als der Hinzuverdienstdeckel, wird normalerweise der anteilige monatliche Differenzbetrag zu 100 Prozent von der bereits gekürzten Altersrente abgezogen.

Tipp: Im Webauftritt der Deutschen Rentenversicherung (DRV) gibt es einen online abrufbaren Hinzuverdienstrechner, mit dem jeder seine voraussichtliche Rentenhöhe nach einer eventuellen Rentenkürzung aufgrund eines Hinzuverdienstes ermitteln kann. Detaillierte Informationen zur Hinzuverdienstregelung enthält die downloadbare DRV-Broschüre „Altersrentner: So viel können Sie hinzuverdienen“. Fragen zur gesetzlichen Rente und zur Hinzuverdienstregelung beantworten die DRV-Auskunfts- und Beratungsstellen.

(verpd) Wer das Alter für die reguläre Altersrente (Regelaltersrente) erreicht hat – je nach Geburtsjahrgang ist dies das 65. bis 67. Lebensjahr –, kann neben seiner Altersrente unbegrenzt hinzuverdienen, ohne eine Rentenkürzung befürchten zu müssen. Alle anderen Ruheständler mit einer gesetzlichen Altersrente müssen dafür Hinzuverdienstgrenzen beachten. Die Deutsche Rentenversicherung bietet dazu auch einen Onlinerechner an.

Ein Rentenbezieher mit einer gesetzlichen Altersrente kann unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass die Altersrente deswegen gekürzt wird, sofern er bereits die Regelaltersgrenze erreicht hat, also je nach Geburtsjahr 65 bis 67 Lebensjahre alt ist. Eine Übersicht im PDF-Format über die konkrete Regelaltersgrenze je Geburtsjahr ist online im Webportal des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) abrufbar.

Rentner, die eine gesetzliche Altersrente vor der Regelaltersgrenze beziehen, müssen dagegen je nach Höhe des Hinzuverdienstes mit Abzügen bei der Altersrente rechnen.

Die Hinzuverdienstgrenze

Möglich ist ein vorzeitiger Rentenbezug beispielsweise bei der Altersrente für langjährig Versicherte mit Abschlägen, der abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte und der Altersrente für Schwerbehinderte. Je nach Rentenart ist hier ein Renteneintritt ab dem 63. und für Schwerbehinderte ab dem 60. Lebensjahr möglich. Wer eine solche vorzeitige Altersrente erhält und noch nicht die Regelaltersgrenze erreicht hat, muss mit einer Rentenkürzung rechnen, wenn sein Hinzuverdienst in 2022 über 46.060 Euro liegt.

Normalerweise beträgt die Hinzuverdienstgrenze 6.300 Euro im Jahr. Sie wurde jedoch im Rahmen der Corona-Krise für 2020 auf 44.590 Euro und für 2021 sowie 2022 auf 46.060 Euro angehoben und wird voraussichtlich ab 2023 dann wieder 6.300 Euro pro Kalenderjahr betragen. Gemäß Paragraf 34 Absatz 3b SGB VI (Sechstes Sozialgesetzbuch) werden nur ein Arbeitsentgelt, ein Arbeitseinkommen und ein vergleichbares Einkommen als Hinzuverdienst gewertet.

Darunter fallen zum Beispiel das Bruttogehalt eines Arbeitnehmers sowie der steuerrechtliche Jahresgewinn aus Einkünften der Land- und Forstwirtschaft, aus einem Gewerbebetrieb oder aus einer selbstständigen Tätigkeit, sowie vergleichbare Einkommen wie Abgeordnetenbezüge. Nicht als Hinzuverdienst gelten dagegen Einkünfte aus privaten Renten- oder Lebensversicherungen, aus Kapitalanlagen und aus Vermietungen, die nicht als gewerbliche Einkünfte zählen, sowie Betriebsrenten und weitere gesetzliche Renten wie eine Hinterbliebenenrente.

Höhe des Rentenabzugs

Die Höhe des Rentenabzugs bei einer Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze richtet sich nach der Regelung des seit Mitte 2017 in Kraft getretenen Flexi-Rentengesetzes. Übersteigt der jährliche Hinzuverdienst die Hinzuverdienstgrenze – in 2022 also mehr als 46.060 Euro –, berechnet sich der Rentenabzug wie folgt: Der Differenzbetrag zwischen dem tatsächlichen Hinzuverdienst und der Hinzuverdienstgrenze wird durch zwölf geteilt. 40 Prozent dieses anteiligen Betrages werden dann von der monatlichen gesetzlichen Altersrente abgezogen.

Für die Jahre 2020, 2021 und 2022 wird ein sogenannter Hinzuverdienstdeckel, wie er noch bis 2019 galt und voraussichtlich ab 2023 wieder gilt, nicht angewandt. Der Hinzuverdienstdeckel ist laut Deutscher Rentenversicherung (DRV) „das höchste jährliche Einkommen aus den letzten 15 Jahren vor Ihrem Renteneintritt“. Ist die gekürzte Altersrente, auch Teilrente genannt, zusammen mit dem Hinzuverdienst höher als der Hinzuverdienstdeckel, wird normalerweise der anteilige monatliche Differenzbetrag zu 100 Prozent von der bereits gekürzten Altersrente abgezogen.

Tipp: Im Webauftritt der Deutschen Rentenversicherung (DRV) gibt es einen online abrufbaren Hinzuverdienstrechner, mit dem jeder seine voraussichtliche Rentenhöhe nach einer eventuellen Rentenkürzung aufgrund eines Hinzuverdienstes ermitteln kann. Detaillierte Informationen zur Hinzuverdienstregelung enthält die downloadbare DRV-Broschüre „Altersrentner: So viel können Sie hinzuverdienen“. Fragen zur gesetzlichen Rente und zur Hinzuverdienstregelung beantworten die DRV-Auskunfts- und Beratungsstellen.

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