Arbeitgeberzuschuss für privat krankenversicherte Arbeitnehmer

(verpd) Bei einem gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmer trägt der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Doch auch ein Arbeitnehmer, der nicht gesetzlich, sondern privat krankenversichert ist, muss seine Beiträge für die private Kranken- und Pflegepflicht-Versicherung nicht alleine aufbringen. Die Zuschusshöhe hängt von zwei Kriterien ab. Der maximale Arbeitgeberzuschuss hat sich zum Jahreswechsel nicht geändert.

Ist ein Arbeitnehmer gesetzlich kranken- und pflegeversichert, muss ein Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und soziale Pflegeversicherung (SPV) übernehmen. Aber auch Arbeitnehmer, die nicht gesetzlich, sondern privat kranken- und pflegeversichert sind, haben einen gesetzlichen Anspruch, dass der Arbeitgeber einen Zuschuss zahlt.

Die Zuschusshöhe des Arbeitgebers entspricht jeweils der Hälfte der Versicherungsbeiträge für die private Krankenversicherung (PKV) und private Pflegepflicht-Versicherung (PPV), maximal jedoch dem Arbeitgeberanteil, den der Arbeitgeber für einen gesetzlich versicherten Arbeitnehmer zahlen müsste.

So hoch ist der maximale Arbeitgeberzuschuss

Berechnungsgrundlage für die maximale Zuschusshöhe des Arbeitgebers ist zum einen die GKV-Beitragsbemessungs-Grenze (BBMG). Zum anderen sind es die anteiligen Beitragssätze für die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung und der durchschnittliche Krankenkassen-Zusatzbeitragssatz, nach denen der Arbeitgeberanteil für einen GKV- und SPV-versicherten Arbeitnehmer berechnet wird.

An all diesen Faktoren hat sich gegenüber 2021 nichts verändert. Die GKV-BBMG beträgt wie bereits 2021 auch in 2022 4.837,50 Euro. Ebenfalls gleich geblieben sind der GKV-Beitragssatz von 7,3 Prozent und der SPV-Beitragssatz von 1,525 Prozent, den der Arbeitgeber in 2022 zu tragen hat. In Sachsen liegt der SPV-Beitragssatz für Arbeitnehmer wie bisher auch weiterhin bei 1,025 Prozent. Keine Änderung in 2022 gegenüber 2021 gab es zudem beim durchschnittlichen Krankenkassen-Zusatzbeitragssatz – der Arbeitgeber hat diesbezüglich 0,65 Prozent zu übernehmen.

Der maximale Arbeitgeberzuschuss für die private Krankenversicherung beträgt somit 384,58 Euro (7,95 Prozent von 4.837,50 Euro). Für die private Pflegepflicht-Versicherung zahlt der Arbeitgeber einen Maximalbetrag von 73,77 Euro (1,525 Prozent von 4.837,50 Euro). In Sachsen liegt der Arbeitgeberzuschuss für die private Pflegepflicht-Versicherung bei 49,58 Euro (1,025 Prozent von 4.837,50 Euro).

Arbeitgeberzuschuss für Familienangehörige

Ein privat kranken- und pflegeversicherter Arbeitnehmer erhält damit in 2022 die Hälfte seiner tatsächlichen Beiträge für die private Kranken- und Pflegepflicht-Versicherung, maximal jedoch monatlich 458,35 Euro als Arbeitgeberzuschuss. In Sachsen beträgt der maximale Arbeitgeberzuschuss seit 2021 434,16 Euro pro Monat.

Laut PKV-Verband haben zudem privat krankenversicherte Arbeitnehmer Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung für ihre Familienmitglieder, sofern diese ebenfalls privat kranken- und pflegeversichert sind. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass für die Familienmitglieder ein Anspruch auf eine Familienversicherung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen würde, wenn der Arbeitnehmer nicht privat, sondern gesetzlich krankenversichert wäre.

Zudem ist der Zuschuss für den Arbeitnehmer und seine Angehörigen insgesamt auf höchstens 384,58 Euro in der privaten Kranken- und 73,77 Euro (in Sachsen 49,58 Euro) in der privaten Pflegepflichtpflicht-Versicherung begrenzt. Das heißt, hat bereits der Arbeitnehmer den vollen Arbeitgeberzuschuss ausgeschöpft, erhält er keinen Zuschuss mehr für die private Kranken- und Pflegepflicht-Versicherung seiner Angehörigen.

(verpd) Für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer trägt der Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung. Auch privat krankenversicherte Angestellte erhalten einen Zuschuss. Dessen Höhe hängt von zwei Kriterien ab. 

Ist ein Arbeitnehmer gesetzlich kranken- und pflegeversichert, muss ein Arbeitgeber die Hälfte der Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und soziale Pflegeversicherung (SPV) übernehmen. Aber auch Arbeitnehmer, die privat kranken- und pflegeversichert sind, haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen Zuschuss.

Die Zuschusshöhe des Arbeitgebers entspricht jeweils der Hälfte der Versicherungsbeiträge für die private Krankenversicherung (PKV) und private Pflegepflicht-Versicherung (PPV), maximal jedoch dem Arbeitgeberanteil, den der Arbeitgeber für einen gesetzlich versicherten Arbeitnehmer zahlen müsste.

So hoch ist der maximale Arbeitgeberzuschuss

Berechnungsgrundlage für die maximale Zuschusshöhe des Arbeitgebers ist zum einen die GKV-Beitragsbemessungs-Grenze (BBMG). Zum anderen sind es die anteiligen Beitragssätze für die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung und der durchschnittliche Krankenkassen-Zusatzbeitragssatz, nach denen der Arbeitgeberanteil für einen GKV- und SPV-versicherten Arbeitnehmer berechnet wird.

Diese Faktoren haben sich gegenüber 2022 teilweise verändert. Die GKV-BBMG beträgt 4.987,50 (Vorjahr 4.837,50) Euro. Gleich geblieben sind der GKV-Beitragssatz von 14,6 Prozent und der SPV-Beitragssatz von 3,05 Prozent, den der Arbeitgeber hälftig zu tragen hat. In Sachsen liegt der SPV-Beitragssatz für Arbeitnehmer wie bisher auch weiterhin bei 1,025 Prozent. Der durchschnittlichen Krankenkassen-Zusatzbeitragssatz, von dem der Arbeitgeber ebenfalls die Hälfte übernimmt, ist von 1,3 auf 1,6 Prozent gestiegen.

Der maximale Arbeitgeberzuschuss für die private Krankenversicherung beträgt somit 403,99 Euro (8,1 Prozent von 4.987,50 Euro). Für die private Pflegepflicht-Versicherung zahlt der Arbeitgeber einen Maximalbetrag von 76,06 Euro (1,525 Prozent von 4.987,50 Euro) für Eltern und 82,30 Euro für Kinderlose. In Sachsen liegt der Arbeitgeberzuschuss für die private Pflegepflicht-Versicherung bei 51,12 Euro (1,025 Prozent von 4.987,50 Euro).

Arbeitgeberzuschuss für Familienangehörige

Ein privat kranken- und pflegeversicherter Arbeitnehmer erhält damit in 2023 die Hälfte seiner tatsächlichen Beiträge für die private Kranken- und Pflegepflicht-Versicherung, maximal jedoch die zuvor genannten Höchstbeträge.

Zudem haben sie Anspruch auf einen Arbeitgeberzuschuss für ihre Familienmitglieder, sofern diese ebenfalls privat kranken- und pflegeversichert sind.

Voraussetzung dafür ist jedoch, dass für die Familienmitglieder ein Anspruch auf eine Familienversicherung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung bestehen würde, wenn der Arbeitnehmer nicht privat, sondern gesetzlich krankenversichert wäre.

Ein Zuschuss für die Angehörigen wird zudem nur insoweit gewährt, wie die Höchstbeträge nicht bereits durch den Arbeitnehmer ausgeschöpft sind.

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