Unfallursache kann den gesetzlichen Unfallschutz kosten

(verpd) Ein Beschäftigter war auf dem Weg zur Arbeit plötzlich aus dem Stand umgekippt und hatte sich dabei verletzt. In diesem Fall erleidet er keinen Wegeunfall im Sinne der Bedingungen der gesetzlichen Unfallversicherung – das heißt es stehen dem Verunfallten keine Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung zu. Das hat das Sozialgericht Stuttgart in einem kürzlich getroffenen Urteil entschieden (Az.: S 1 U 953/20).

Ein Arbeitnehmer wartete im Juni 2019 auf eine S-Bahn, die ihn zur Arbeit bringen sollte, als er auf dem Bahnsteig plötzlich aus ungeklärten Gründen aus dem Stand umkippte. Wegen der Folgen eines dabei erlittenen Schädel-Hirn-Traumas wollte er Leistungen seiner Berufsgenossenschaft, eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung, in Anspruch nehmen. Denn deren Versicherungsschutz erstrecke sich unter anderem auf die Wege zur und von der Arbeit im Rahmen der sogenannten Wegeunfälle.

Das wurde von dem gesetzlichen Unfallversicherer auch nicht infrage gestellt, dennoch weigerte dieser sich, den Vorfall als Wegeunfall anzuerkennen.

Fehlende äußere Einwirkung

Das begründete die Berufsgenossenschaft damit, dass es sich nicht aufklären lasse, ob der Mann aufgrund einer mit dem Weg verbundenen Verkehrsgefahr an der S-Bahn-Haltestelle gestürzt sei. Das sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aber Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen wegen eines Wegeunfalls. Denn bei dem alleinigen Aufschlagen auf dem Boden oder an einen Gegenstand handele es sich um keinen Unfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Dieser Argumentation schloss sich das Stuttgarter Sozialgericht an.

Es wies die von dem Versicherten gegen die Berufsgenossenschaft eingereichte Klage als unbegründet zurück. Zwar stehe das Zurücklegen des Weges von und zu der versicherten Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Ein versichertes Ereignis liege aber nur dann vor, wenn sich eine Gefahr verwirkliche, „die aus der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fahrer oder Fußgänger, also aus eigenem oder fremdem Verkehrsverhalten oder äußeren Einflüssen durch die Beschaffenheit des jeweiligen Verkehrsraums hervorgegangen ist“.

Folglich umfasse das Risiko, beim Gehen durch Stolpern oder Ausrutschen oder durch den Anstoß anderer Personen zu stürzen, auch den Schutzzweck der Wegeunfallversicherung. In dem entschiedenen Fall könne aber von keinem derartigen Ereignis ausgegangen werden. Denn der Betroffene habe sich verletzt, weil er ohne äußere Einwirkung aus dem Stand umgefallen sei. Es fehle folglich an einem für die Erfüllung des Unfalltatbestands notwendigen von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis. Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.

Lückenhafter gesetzlicher Unfallschutz

Zwar stehen Arbeitnehmer bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit sowie auf dem Arbeitsweg, also dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, in der Regel unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Doch nicht jede Tätigkeit, auch wenn diese während der Berufsausübung oder auf dem Arbeitsweg erfolgt, steht im direkten Zusammenhang mit der Berufsausübung und ist deshalb gesetzlich unfallversichert. Der Fall zeigt aber zudem, dass auch die Unfallursache selbst – im Streitfall war es der ungeklärte Sturz – dazu führen kann, das kein gesetzlicher Unfallschutz besteht.

Die meisten Unfälle ereignen sich zudem in der Freizeit, und hier besteht normalerweise grundsätzlich kein gesetzlicher Unfallschutz. Und selbst wenn ein gesetzlicher Unfallschutz besteht, genügen die Leistungen der Berufsgenossenschaft oftmals nicht, um die Mehrbelastungen und Einkommensausfälle, die ein Unfall mit sich bringen kann, zu kompensieren.

Die private Versicherungswirtschaft bietet diesbezüglich zahlreiche Lösungen an, um auch bei einem fehlenden oder unzureichenden gesetzlichen Versicherungsschutz ausreichend abgesichert zu sein, damit zum Beispiel eine unfallbedingte Invalidität nicht auch noch zu finanziellen Problemen führt. Zu nennen sind hier unter anderem eine private Unfall-, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits- sowie eine Krankentagegeld-Versicherung.

(verpd) Ein Beschäftigter war auf dem Weg zur Arbeit plötzlich aus dem Stand umgekippt und hatte sich dabei verletzt. In diesem Fall erleidet er keinen Wegeunfall im Sinne der Bedingungen der gesetzlichen Unfallversicherung – das heißt es stehen dem Verunfallten keine Leistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung zu. Das hat das Sozialgericht Stuttgart in einem kürzlich getroffenen Urteil entschieden (Az.: S 1 U 953/20).

Ein Arbeitnehmer wartete im Juni 2019 auf eine S-Bahn, die ihn zur Arbeit bringen sollte, als er auf dem Bahnsteig plötzlich aus ungeklärten Gründen aus dem Stand umkippte. Wegen der Folgen eines dabei erlittenen Schädel-Hirn-Traumas wollte er Leistungen seiner Berufsgenossenschaft, eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung, in Anspruch nehmen. Denn deren Versicherungsschutz erstrecke sich unter anderem auf die Wege zur und von der Arbeit im Rahmen der sogenannten Wegeunfälle.

Das wurde von dem gesetzlichen Unfallversicherer auch nicht infrage gestellt, dennoch weigerte dieser sich, den Vorfall als Wegeunfall anzuerkennen.

Fehlende äußere Einwirkung

Das begründete die Berufsgenossenschaft damit, dass es sich nicht aufklären lasse, ob der Mann aufgrund einer mit dem Weg verbundenen Verkehrsgefahr an der S-Bahn-Haltestelle gestürzt sei. Das sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aber Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen wegen eines Wegeunfalls. Denn bei dem alleinigen Aufschlagen auf dem Boden oder an einen Gegenstand handele es sich um keinen Unfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung. Dieser Argumentation schloss sich das Stuttgarter Sozialgericht an.

Es wies die von dem Versicherten gegen die Berufsgenossenschaft eingereichte Klage als unbegründet zurück. Zwar stehe das Zurücklegen des Weges von und zu der versicherten Tätigkeit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Ein versichertes Ereignis liege aber nur dann vor, wenn sich eine Gefahr verwirkliche, „die aus der Teilnahme am öffentlichen Verkehr als Fahrer oder Fußgänger, also aus eigenem oder fremdem Verkehrsverhalten oder äußeren Einflüssen durch die Beschaffenheit des jeweiligen Verkehrsraums hervorgegangen ist“.

Folglich umfasse das Risiko, beim Gehen durch Stolpern oder Ausrutschen oder durch den Anstoß anderer Personen zu stürzen, auch den Schutzzweck der Wegeunfallversicherung. In dem entschiedenen Fall könne aber von keinem derartigen Ereignis ausgegangen werden. Denn der Betroffene habe sich verletzt, weil er ohne äußere Einwirkung aus dem Stand umgefallen sei. Es fehle folglich an einem für die Erfüllung des Unfalltatbestands notwendigen von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis. Die Entscheidung ist mittlerweile rechtskräftig.

Lückenhafter gesetzlicher Unfallschutz

Zwar stehen Arbeitnehmer bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit sowie auf dem Arbeitsweg, also dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsplatz, in der Regel unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Doch nicht jede Tätigkeit, auch wenn diese während der Berufsausübung oder auf dem Arbeitsweg erfolgt, steht im direkten Zusammenhang mit der Berufsausübung und ist deshalb gesetzlich unfallversichert. Der Fall zeigt aber zudem, dass auch die Unfallursache selbst – im Streitfall war es der ungeklärte Sturz – dazu führen kann, das kein gesetzlicher Unfallschutz besteht.

Die meisten Unfälle ereignen sich zudem in der Freizeit, und hier besteht normalerweise grundsätzlich kein gesetzlicher Unfallschutz. Und selbst wenn ein gesetzlicher Unfallschutz besteht, genügen die Leistungen der Berufsgenossenschaft oftmals nicht, um die Mehrbelastungen und Einkommensausfälle, die ein Unfall mit sich bringen kann, zu kompensieren.

Die private Versicherungswirtschaft bietet diesbezüglich zahlreiche Lösungen an, um auch bei einem fehlenden oder unzureichenden gesetzlichen Versicherungsschutz ausreichend abgesichert zu sein, damit zum Beispiel eine unfallbedingte Invalidität nicht auch noch zu finanziellen Problemen führt. Zu nennen sind hier unter anderem eine private Unfall-, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeits- sowie eine Krankentagegeld-Versicherung.

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