Überbrückungshilfe für Witwer und Witwen

(verpd) Der Tod des Ehepartners ändert vieles auch finanziell. Um den Übergang auf die veränderten Verhältnisse zu erleichtern, zahlt die gesetzliche Rentenversicherung einer Witwe oder einem Witwer drei Monate lang mehr als die eigentliche Witwen- oder Witwerrente. Bezog der Verstorbene bis zu seinem Tod bereits eine gesetzliche Rente, kann dessen Ehepartner diese drei erhöhten Rentenzahlungen auch als Vorschuss erhalten, sofern er dies rechtzeitig beantragt.

Bis Ende 2003 zahlte die gesetzliche Krankenversicherung an die Hinterbliebenen ein Sterbegeld als Zuschuss für die Bestattungskosten aus. Seit 2004 gibt es diese Krankenkassenleistung nicht mehr. Allerdings kann eine Witwe oder ein Witwer eine finanzielle Unterstützung von der gesetzlichen Rentenversicherung im Rahmen des sogenannten Sterbevierteljahres in Anspruch nehmen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Im Rahmen dieses Sterbevierteljahres steht dem Witwer oder der Witwe nämlich für die ersten drei Kalendermonate nach dem Tod des Ehepartners jeweils eine höhere Hinterbliebenenrente zu, als man normalerweise erhält. Voraussetzung für dieses Sterbevierteljahr ist, dass der verbliebene Ehepartner dem Grunde nach Anspruch auf eine gesetzliche Witwen- oder Witwerrente hat.

Anspruch auf eine gesetzliche Witwen- oder Witwerrente …

Grundsätzlich hat ein Ehepartner bis auf wenige Ausnahmen nur Anspruch auf eine gesetzliche Witwen- oder Witwerrente, wenn der Verstorbene die Wartezeit von fünf Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt hat oder bereits Bezieher einer gesetzlichen Rente war. Für einen Rentenanspruch muss zudem die Ehe in der Regel wenigstens ein Jahr bestanden haben.

Die große Witwen- oder Witwerrente beträgt 55 Prozent der gesetzlichen Versichertenrente des Verstorbenen. Die Versichertenrente entspricht in etwa dem Rentenanspruch in Höhe der vollen gesetzlichen Erwerbsminderungsrente, die der verstorbene Versicherte zum Zeitpunkt des Todes rechnerisch gehabt hätte, oder der gesetzlichen Altersrente, die er bereits bezogen hat.

Hat man vor dem 1. Januar 2002 geheiratet und ist der verstorbene Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren, beträgt die große Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent der Versichertenrente des Verstorbenen. Ist die Witwe oder der Witwer jünger als 47 Jahre und weder erwerbsgemindert noch erzieht sie oder er ein Kind, besteht nur Anspruch auf eine kleine Witwen- oder Witwerrente mit einer Rentenhöhe von 25 Prozent der Versichertenrente.

… und auf eine erhöhte Rente im Rahmen des Sterbevierteljahres

In den ersten drei Monaten nach dem Tod des Ehepartners ist die gesetzliche Witwen- oder Witwerrente jedoch für alle höher. Denn im Rahmen des Sterbevierteljahres steht dem Witwer oder der Witwe für die ersten drei Kalendermonate nach dem Tod des Ehepartners jeweils die volle Versichertenrente zu, auf die der verstorbene Ehepartner Anspruch gehabt hätte oder die er bereits bekommen hat. Die prozentuale Kürzung für die große oder kleine Witwenrente auf 60, 55 oder 25 Prozent der Versichertenrente entfällt in diesen drei Monaten.

Eine gesetzliche Hinterbliebenenrente erhält man übrigens nur, wenn man dafür einen entsprechenden Rentenantrag stellt. Der Rentenantrag kann beim Rentenversicherungs-Träger, an den der Verstorbene zuletzt Beiträge entrichtet oder von dem er bereits eine gesetzliche Rente erhalten hat, aber auch beim Versicherungsamt der Gemeinde-, Stadt- oder Bezirksverwaltung eingereicht werden.

Der Rentenantrag sollte binnen zwölf Monaten nach dem Sterbemonat gestellt werden, da die Hinterbliebenenrenten wie die gesetzliche Witwen- oder Witwerrente nur rückwirkend gerechnet vom Antragsmonat für maximal bis zu zwölf Kalendermonate gezahlt werden. Wurde bereits ein Antrag auf eine Witwen- oder Witwerrente gestellt, muss kein separater Antrag für die erhöhte Rente im Rahmen des Sterbevierteljahres eingereicht werden.

Beim Tod eines Rentenbeziehers auch ein Vorschuss möglich

Es gibt jedoch eine Ausnahme: War der Verstorbene bereits Bezieher einer gesetzlichen Rente, kann der hinterbliebene Ehepartner die drei vollen Monatsrenten, die bei einem Sterbevierteljahr ausbezahlt werden, auch als Vorschuss bekommen. Dazu muss er allerdings innerhalb von 30 Tagen nach dem Tod des Ehepartners einen entsprechenden Antrag beim Rentenservice der Deutschen Post AG – also nicht beim Rentenversicherungs-Träger – stellen. Zur Beantragung sind die Sterbeurkunde und ein Identitätsnachweis wie der Personalausweis notwendig.

In der Regel erhält der Witwer oder die Witwe binnen kurzer Zeit nach Antragstellung die drei Renten des Sterbevierteljahres als einmalige Vorschusssumme auf das im Antrag angegebene Konto ausbezahlt. Wichtig dabei: Der Vorschussantrag gilt nicht gleichzeitig als Antrag auf die gesetzliche Witwen- oder Witwerrente. Das heißt, die gesetzliche Witwen- oder Witwerrente muss immer beim Rentenversicherungs-Träger oder beim Versicherungsamt der Kommunen- oder Bezirksverwaltung gesondert beantragt werden.

Übrigens, hat ein Ehepartner neben der Hinterbliebenenrente ein weiteres Einkommen wie einen Lohn, kann dies im Rahmen einer gesetzlich festgelegten Einkommensanrechnung zur Kürzung der Witwen- oder Witwerrente führen. Dies gilt jedoch erst nach dem Sterbevierteljahr, denn für die erhöhte Hinterbliebenenrente in den ersten drei Monaten nach dem Tod des Ehepartners erfolgt keine Anrechnung des Einkommens.

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