(verpd) Stoßen ein nach links in einen Feldweg abbiegender Traktor und ein ihn überholender Pkw zusammen, ist der Fahrer des Pkws überwiegend für den Unfall verantwortlich, wenn er ein Überholverbot missachtet hat. Das hat das Pfälzische Oberlandesgericht mit einem Beschluss entschieden (1 U 116/23).
Ein Mann war mit seinem Traktor auf einer Landstraße unterwegs, von der aus er nach links in einen Feldweg abbiegen wollte. Obwohl er den linken Blinker des Treckers gesetzt hatte, wollte ihn der sich von hinten mit seinem Pkw nähernde Autofahrer noch schnell überholen.
Dabei kollidierten die beiden Fahrzeuge. In der Folge wurde der Traktor zerstört und dessen Fahrer erheblich verletzt.
Für den Unfall hielt der Landwirt allein den Pkw-Fahrer für verantwortlich und verklagte den Autofahrer auf Schadenersatz, denn der Trecker habe bauartbedingt 40 Kilometer pro Stunde fahren dürfen. Das sei aufgrund eines Aufklebers, der im Heckbereich angebracht war, für den sich von hinten näherndem Verkehrsteilnehmer gut erkennbar gewesen.
An der Unfallstelle habe jedoch das Verbot bestanden, Fahrzeuge, die schneller als 25 Kilometer pro Stunde fahren dürfen, zu überholen. Gegen dieses Überholverbot habe der Autofahrer verstoßen.
Mit seiner Schadenersatz- und Schmerzensgeldklage hatte der Landwirt weitgehend Erfolg. Das Pfälzische Oberlandesgericht lastete ihm nur ein geringes Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls an.
Der Fahrer des Pkws habe eindeutig gegen das am Unfallort geltende Überholverbot verstoßen, als er versuchte, den nach links abbiegenden Traktor zu überholen. Ihm sei außerdem anzulasten, dass er den Trecker trotz des nachweislich gesetzten Blinkers überholen wollte. Denn dadurch habe sich für ihn eine unklare Verkehrslage ergeben, in der er auf das Überholmanöver hätte verzichten müssen.
Für die Folgen des Unfalls hafte der Beklagte dennoch nur zu 75 Prozent. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Kläger gegen die ihn treffende doppelte Rückschaupflicht verstoßen hatte.
Der Traktorfahrer habe sich sowohl vor dem Einordnen und dem Betätigen des Blinkers als auch unmittelbar vor dem Abbiegen vergewissern müssen, dass dies gefahrlos möglich sei. Letzteres habe der Landwirt versäumt.