(verpd) Ein Fahrzeughalter behauptete, dass sein Wagen kurz nach der Einfahrt in eine Autowaschanlage beschädigt wurde und verlangte Schadenersatz vom Anlagenbetreiber. Er konnte aber nicht beweisen, dass die Beschädigung nicht ebenso gut eine andere Ursache haben kann. Das geht aus einem veröffentlichten Urteil (Az.: 112 C 4716/18) des Amtsgericht München hervor.
Ein Mann war mit dem Auto seiner Ehefrau in eine Münchener Autowaschstraße gefahren. Nach der manuellen Vorreinigung des Autos hatte der Ehemann nach Darstellung der Anlagenmitarbeiter mindestens einen Radmitnehmer der Schleppkette überfahren.
Dadurch sei das Fahrzeug gegen eine abgesenkte Dachwalze gestoßen. Weil das Auto weitergefahren sei, sei diese dann über die Motorhaube und die Frontscheibe auf das Dach geschoben worden.
Der Fahrer sei dann angewiesen worden, vorsichtig rückwärts in die Ausgangsposition zu fahren. Dazu habe bereits ein hinter dem Fahrzeug stehender Mitarbeiter die dortige Walze abgehoben. Es sei zu keiner weiteren Berührung mit dem Pkw gekommen, so der Anlagenbetreiber.
Dem widersprach der Ehemann. Er behauptete, dass ein Mitarbeiter die sich auf das Fahrzeug zubewegende Dachwalze mit beiden Händen bis auf Dachhöhe des sich weiterbewegenden Autos angehoben und sie dann losgelassen habe.
Dadurch sei sie mit einem lauten Knall ungebremst auf die Heckklappe gefallen. Den Schaden in Höhe von mehr als 2.200 Euro verlangte die Pkw-Halterin vom Betreiber der Waschstraße ersetzt zu bekommen – ohne Erfolg. Das Münchener Amtsgericht wies die Klage als unbegründet zurück.
Nach der Befragung eines Sachverständigen sah das Gericht keine der beiden Darstellungen des Vorfalls als erwiesen an. Beide Schilderungen stimmten nicht mit dem Schadensbild überein. Die Fahrzeughalterin habe folglich nicht beweisen können, dass der Kofferraumdeckel tatsächlich in der Anlage beschädigt wurde.
Die Eheleute erklärten, dass sie unmittelbar vor dem Besuch der Waschstraße eingekauft hatten. Eine vorherige Beschädigung der Heckklappe wäre ihnen mit Gewissheit aufgefallen. Das Gericht erklärte aber, dass die Klappe während des Ladevorgangs geöffnet und nicht zu sehen war. Eine Beschädigung hätte ihnen daher allenfalls beim Öffnen und Schließen der Klappe auffallen können.
Dies seien aber per se eher kurze und automatisierte Abläufe. Dabei wisse man instinktiv, wohin man greifen müsse, ohne dabei bewusst die Heckklappe zu betrachten. Es sei daher nicht mit der dafür erforderlichen Gewissheit erwiesen, dass der behauptete Schaden in der Waschstraße entstanden sei. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig.
Hat die Pkw-Besitzerin keine Vollkaskoversicherung, muss sie die Reparaturkosten ihres Fahrzeugs aus der eigenen Tasche zahlen. Eine Vollkaskoversicherung würde dagegen auch in so einem Fall, also wenn kein anderer für einen Unfallschaden am Kfz haftet, die Kosten zur Schadenbeseitigung abzüglich einer eventuell vereinbarten Selbstbeteiligung übernehmen.
Wird ein Schaden über die Vollkasko abgewickelt, kommt es jedoch zu einer Höherstufung des Vollkasko-Schadenfreiheitsrabatts und damit zu einer Verteuerung der künftigen Vollkaskoprämien.
Ob es sich im Schadenfall auf Dauer auszahlt, den eigenen Schaden selbst zu übernehmen oder doch von der Vollkaskoversicherung begleichen zu lassen, hängt von der Schadenhöhe und der nach einer Höherstufung zu entrichtenden Prämienhöhe ab. Daher kann es sinnvoll sein, den Rat des Kaskoversicherers oder des Versicherungs-Vermittlers diesbezüglich einzuholen.