(verpd) Kliniken sind insbesondere bei einer Notaufnahme dazu verpflichtet, erforderliche und zumutbare Maßnahmen zu ergreifen, um die persönlichen Gegenstände der Patienten vor einem Abhandenkommen zu sichern. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit einem Urteil (26 U 4/23) entschieden.
Eine seinerzeit 95-jährige Dame hatte sich wegen Atembeschwerden zu ihrem Hausarzt begeben. Der diagnostizierte eine Lungenentzündung. Er ließ seine Patienten daher mit einem Krankenwagen als Notfall in eine Klinik einweisen.
Dort angekommen wurden verschiedene Untersuchungen durchgeführt. Nach deren Abschluss wurde die Frau mit einem Krankenhausnachthemd bekleidet einige Stunden später liegend auf eine Station gebracht. Dort stellte sie den Verlust ihrer bei Einlieferung in die Klinik noch vorhandenen persönlichen Gegenstände fest.
Zu denen gehörten neben ihrer Geldbörse, den Wohnungsschlüsseln und Kleidungsstücken auch ihre Brille und ein Hörgerät. Die Sachen waren nach Aussage von Klinikmitarbeitern nach der Einlieferung der Patientin in mehreren mit Namensaufklebern als Patienteneigentum gekennzeichneten Tüten deponiert worden. Die waren jedoch nicht mehr auffindbar. Die Seniorin forderte die Klinik daher zum Schadenersatz auf.
Mit dem Argument, dass in der von ihr einen Tag nach ihrer Aufnahme unterzeichneten Hausordnung die Haftung für den Verlust persönlicher Gegenstände der Patienten ausgeschlossen sei, wies das Krankenhaus ihre Forderung zurück.
Die Frau ließ daher durch einen von ihr beauftragen Rechtsanwalt eine Schadenersatzklage einreichen. Mit Erfolg. Sowohl das in erster Instanz mit dem Fall befasste Detmolder Landgericht als auch das von dem Krankenhaus in Berufung angerufene Oberlandesgericht Hamm hielten die Forderungen für begründet.
Nach Ansicht beider Instanzen hat die Klinik aufgrund unzureichender Verwahrung der persönlichen Gegenstände der Patientin eine Nebenpflicht aus dem Behandlungsvertrag verletzt.
Das Krankenhaus könne sich auch nicht auf die in seiner Hausordnung enthaltene Ausschlussklausel zum Verlust von Patienteneigentum berufen. Denn die sei als kundenfeindlich anzusehen. Die Klausel verstoße daher gegen § 309 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch).
In dem entschiedenen Fall komme hinzu, dass von der Klägerin aufgrund ihres hohen Alters, der notfallmäßigen Einlieferung und der fehlenden selbstbestimmten Fortbewegung nicht habe erwartet werden können, dass sie sich selbst um ihr Eigentum kümmern werde.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe es auch keinerlei Dienstanweisung oder interne Regelung für den Fall gegeben, wie mit Wertgegenständen nicht oder nicht vollständig handlungsunfähiger Patienten unter Abwägung des Sicherheitsbedürfnisses gegenüber den vorrangigen Belangen der ärztlichen und pflegerischen Versorgung der Patienten zu verfahren sei.
Einer derartigen Anweisung habe es aber bedurft. Es sei nämlich Sache der Klinik gewesen, erforderliche und zumutbare Maßnahmen zu treffen, dass die von ihrem Personal verpackten persönlichen Gegenstände von Patientinnen und Patienten nicht abhandenkommen.