(verpd) Ein Grundstücksbesitzer, der ein Unternehmen mit dem Winterdienst beauftragt hat, muss gegebenenfalls selbst tätig werden, wenn die Firma ihrer Verpflichtung für ihn erkennbar nicht rechtzeitig nachkommt. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Köln hervor (15 O 169/23).
Weil es Ende Dezember 2022 zu einem plötzlichen Kälteeinbruch gekommen war, war das als Warenumschlagplatz dienende Betriebsgelände eines Unternehmers innerhalb kurzer Zeit vereist. Das wurde dem Fahrer eines Lastwagens zum Verhängnis, der das Gelände gut 90 Minuten später befuhr, um den Lkw an einer sogenannten Wechselbrücke entladen zu lassen.
Wegen des eisglatten Betriebsgeländes verlor er die Kontrolle über sein Fahrzeuggespann. Dabei wurden die Zugmaschine sowie der Auflieger beschädigt.
Ein Teil des Schadens wurde durch den Vollkaskoversicherer des Gespanns reguliert. Den restlichen Schaden wollte sich der Fahrzeughalter von dem Betreiber des Warenumschlagplatzes ersetzen lassen.
Er warf diesem vor, gegen seine Verkehrssicherungs-Pflicht verstoßen zu haben. Es sei nämlich die Aufgabe des Grundstücksbesitzers gewesen, dafür zu sorgen, dass das Betriebsgelände gestreut oder zumindest vor der Glättegefahr gewarnt wird. Dieser Verpflichtung sei der Mann nicht nachgekommen.
In dem anschließenden Rechtsstreit verteidigte sich der Besitzer des Grundstücks damit, dass er ein Fremdunternehmen mit dem Winterdienst beauftragt habe. Dieses sei seiner Verpflichtung nicht rechtzeitig nachgekommen.
Eigene Mitarbeiter mit dem Streudienst zu beauftragen, habe er als zu gefährlich angesehen. Die Forderung des Fahrzeughalters, eine Entschädigung zu erhalten, sei daher unbegründet.
Dieser Argumentation schloss sich das Kölner Landgericht nicht an. Es gab der Klage des Halters des Fahrzeuggespanns auf Ersatz des Schadens, der ihm durch den Vorfall entstanden war, statt.
Das Gericht stellte nicht in Abrede, dass ein Winterdienst grundsätzlich auf Dritte übertragen werden kann. Die Kontroll- und Überwachungspflichten würden in derartigen Fällen jedoch bei dem Auftraggeber verbleiben.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei dem Beklagten bekannt gewesen, dass sein Betriebsgelände vereist war. Er beziehungsweise seine Mitarbeiter hätten daher selbst tätig werden müssen, als klar war, dass das mit dem Winterdienst betraute Unternehmen nicht zeitnah anrücken werde. Eine bloße Mahnung hätte nicht ausgereicht.
Der Beklagte mag es als zu gefährlich für seine Mitarbeiter erachtet haben, die vereisten Flächen zu streuen. Dennoch wäre er nach Meinung des Landgerichts zumindest dazu verpflichtet gewesen, durch das Aufstellen eines Schildes im Bereich der Einfahrt des Betriebsgeländes vor der Glättegefahr zu warnen.
Mit einer solchen Information hätten die Fahrer ihre Fahrzeuge auf dem Gelände gegebenenfalls nur mit äußerster Vorsicht fortbewegt oder notfalls ihre Fahrt unterbrochen. Dann wäre es zu dem Unfall aller Voraussicht nach nicht gekommen. Dass sich der Fahrer des klägerischen Lkw-Gespanns, wie vom Beklagten behauptet, unvorsichtig verhalten habe, sei nicht erwiesen.
Generell sollten Grundstücks- und Immobilienbesitzer eine Haus- und Grundbesitzer-Haftpflicht-Police und Eigentümer eines selbst genutzten Einfamilienhauses eine private Haftpflichtversicherung haben.
Denn diese übernimmt berechtigte Schadensersatz-Forderungen Dritter, wenn tatsächlich die Räum- und Streupflicht verletzt wurde und deswegen ein Dritter einen Schaden erleidet. Eine solche Police wehrt aber auch der Höhe oder dem Grunde nach ungerechtfertigte Ansprüche ab.
Eine entsprechende Absicherung für Betriebe, die für Wege und Plätze wie einem Mitarbeiterparkplatz und/oder ein Betriebsgelände eine Räum- und Streupflicht haben, ist mit einer Vertragsvereinbarung im Rahmen einer Betriebshaftpflicht-Versicherung möglich.