Keine Gefährdungshaftung für Bäume

(verpd) Es besteht weder ein Beweis des ersten Anscheins, dass ein bei einem Unwetter umgefallener Baum vorgeschädigt sein muss, noch gibt es eine Gefährdungshaftung für Bäume. Das hat das Amtsgericht München mit einem veröffentlichten rechtskräftigen Urteil entschieden (113 C 18489/22).

Eine Frau hatte ihren Pkw ordnungsgemäß gegenüber einem Münchener Parkhaus geparkt. Bei einem schweren Gewitter mit heftigen Windböen stürzte nachts ein zum Gelände des Parkhauses gehörender Baum um und begrub das Auto unter sich.

Den dadurch entstandenen Schaden machte die Fahrzeughalterin gegenüber dem Parkhausbetreiber geltend. Sie warf ihm vor, seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt zu haben. Denn wäre der Laubbaum ordnungsgemäß kontrolliert worden, hätte dessen mangelhafte Standfestigkeit auffallen müssen.

Baum in ausreichenden Abständen kontrolliert

In dem sich anschließenden Rechtsstreit verteidigte sich der Beklagte damit, dass er den Baum nachweislich in ausreichenden Abständen habe kontrollieren lassen. Dabei habe es weder Anzeichen für eine Erkrankung noch für eine fehlende Standhaftigkeit gegeben. Der Vorwurf, dass er seine Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt habe, sei folglich unbegründet.

Dem schloss sich das Münchener Amtsgericht an. Es wies die Schadenersatzklage der Fahrzeughalterin als unbegründet zurück.

Fehlender Anscheinsbeweis

Nach Ansicht des Gerichts reicht die pauschale Behauptung der Klägerin, dass der Laubbaum vorgeschädigt gewesen sei, weil er andernfalls nicht umgefallen wäre, nicht aus, um eine Haftung des Beklagten zu begründen.

„Denn es besteht weder ein Anscheinsbeweis dahingehend, dass ein bei einem Unwetter umfallender Baum vorgeschädigt sein muss, noch sieht das Gesetz eine Gefährdungshaftung für Bäume vor.“ Für die von ihr behauptete Vorschädigung habe die Klägerin keinerlei Beweise erbracht. Auch die von ihr vorgelegten Lichtbilder reichten als Beweis nicht aus. Danach stehe nämlich noch nicht einmal fest, ob der Baum entwurzelt oder abgebrochen war.

Im Übrigen könne auch ein gesunder Baum bei einem Unwetter abbrechen oder entwurzelt werden. Derartige Ereignisse seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als naturbedingt hinzunehmen.

Schadensabsicherung durch die Kfz-Kaskoversicherung

Tipp: Schäden durch herunterfallende Äste oder umstürzende Bäume, für die nicht der Baumbesitzer haften muss, sind in der Regel durch eine Vollkaskoversicherung abgedeckt, sofern eine solche für das beschädigte Auto zum Schadenzeitpunkt bestand.

Wird der Schaden, wie im genannten Gerichtsfall, durch einen Sturm verursacht, übernimmt auch eine bestehende Teilkaskoversicherung, die zu einer Kfz-Haftpflichtversicherung einzeln oder integriert in einer Vollkaskoversicherung mit abgeschlossen werden kann, den Schaden. Der Schadenersatz durch die Voll- oder Teilkaskoversicherung erfolgt abzüglich einer eventuell in der Kfz-Versicherungspolice vereinbarten Selbstbeteiligung.

Erstattet eine bestehende Teilkasko den Schaden, hat dies keine Auswirkungen auf die Teil- oder Vollkaskoprämie, da der Prämienberechnung für die Teilkasko kein Schadenfreiheitsrabatt (SFR) zugrunde liegt. Trägt jedoch die Vollkasko und nicht die darin integrierte Teilkasko den Schaden, kommt es zu einer Höherstufung des SFR in der Vollkaskoversicherung. Damit steigt auch der künftige Beitrag für die Vollkaskoversicherung.

Inwieweit es sich auszahlt, den eigenen Schaden selbst zu übernehmen oder von der Vollkasko begleichen zu lassen, hängt von der Schadenhöhe und der nach einer Höherstufung zu entrichtenden Prämienhöhe ab. Eine Antwort darauf gibt der Kfz-Versicherer oder der Versicherungsvermittler.

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