(verpd) Der Halter eines angeleinten Hundes muss sich nicht schadenmindernd die sogenannte Tiergefahr anrechnen lassen, wenn sein Hund ohne vorheriges auffälliges Verhalten von einem anderen sich losreißenden Hund gebissen wird. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit einem Hinweisbeschluss entschieden und damit ein Urteil der Vorinstanz bestätigt (11 U 34/21).
Ein Mann war Anfang März 2018 mit seinem angeleinten Weimaraner-Rüden spazieren gegangen, als er einer Frau begegnete, die einen Rottweiler an der Leine führte.
Obwohl sich sein eigener Hund völlig unauffällig verhielt, riss sich der Rottweiler plötzlich los, warf den Mann um und fügte dessen Weimaraner Bisswunden am Hals zu.
Die Kosten der dadurch notwendigen vierwöchigen Tierarztbehandlung verlangte der Spaziergänger von der Halterin des Rottweilers ersetzt zu bekommen. Er forderte außerdem Schmerzensgeld sowie den Ersatz des Verdienstausfalls, welcher ihm wegen der Betreuung seines verletzten Hundes entstanden sei.
Die Beklagte stellte den Vorfall anders da. Sie behauptete, dass sich die jeweils angeleinten Hunde für kurze Zeit lediglich „Schnauze an Schnauze“ gegenübergestanden hätten, ohne dass ihr Rottweiler den Weimaraner verletzt habe. Ihren Hund beschrieb sie außerdem als ungefährlich, gutmütig und lieb.
Doch das glaubten die Richter nicht. Sie zeigten sich davon überzeugt, dass der Rottweiler den Hund des Klägers grundlos angegriffen hatte. Die Frau sei daher zum Schadenersatz verpflichtet.
Der Kläger müsse sich auch keine Tiergefahr im Sinne von § 833 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) schadenmindernd anrechnen lassen. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe sich sein Tier nicht aggressiv verhalten und noch nicht einmal gebellt.
Es komme hinzu, dass es sich bei einem Rottweiler nach der hessischen Hundeverordnung um ein Tier handele, das grundsätzlich als gefährlich anzusehen sei. Dessen Halterin sei daher dazu verpflichtet gewesen, ihren Hund so zu führen, dass von ihm keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgehe.
Es wäre daher ihre Sache gewesen, ein Zulaufen ihres Hundes auf den des Klägers zu verhindern. Nachdem die Beklagte nach dem Hinweisbeschluss des Frankfurter Oberlandesgerichts ihre Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zurückgenommen hat, ist die Entscheidung rechtskräftig.
Die Gerichtsentscheidung belegt, wie wichtig eine Hundehalterhaftpflicht-Versicherung ist. Denn ein Hundehalter muss gemäß Paragraf 833 Satz 1 BGB für nahezu alle Schäden finanziell aufkommen, die sein Tier anrichtet – und zwar unabhängig davon, ob den Hund oder ihn als Halter ein Verschulden trifft oder nicht.
Eine entsprechende Hundehaftpflicht-Versicherung übernimmt im Rahmen der vereinbarten Deckungssummen die entstandenen Sach- und/oder Personenschäden sowie dadurch entstehende Vermögensschäden, wehrt aber auch unberechtigte Forderungen ab.