(verpd) Das Kindergeld soll nach Angaben der Bundesregierung die grundlegende Versorgung eines Kindes ab der Geburt und mindestens bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres absichern. Doch selbst für volljährige Kinder wird das Kindergeld so lange weitergezahlt, bis die entsprechenden Anspruchs-Voraussetzungen entfallen sind.
Das Kindergeld ist eine vom Einkommen der Eltern unabhängige staatliche Familienleistung und wird nur an eine Person, in der Regel ein Elternteil, ausbezahlt.
Um diese Leistung zu erhalten, müssen die Anspruchs-Voraussetzungen erfüllt sein und ein entsprechender Antrag bei der zuständigen Familienkasse, die als Dienststelle einer ortsnahen Bundesagentur für Arbeit (BA) zugeordnet ist, gestellt werden.
Aktuell beträgt das monatliche Kindergeld für das erste und das zweite Kind je 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 250 Euro.
Anstatt des Kindergeldes können auch ein steuerlicher Kinderfreibetrag und ein Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes geltend gemacht werden. Das Finanzamt prüft im Rahmen der jährlichen Einkommensteuer-Veranlagung der Eltern automatisch, ob das ausgezahlte Kindergeld oder die beiden genannten Freibeträge zusammen, das sind insgesamt aktuell 8.388 Euro, finanziell günstiger sind.
Sind die Eltern steuerlich getrennt veranlagt, wird bei jedem Elternteil der halbe Freibetrag berücksichtigt.
Ausführliche Informationen zum Thema enthalten die Webportale des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BFSFJ) und der BA sowie das vor kurzem von der BA und dem Bundeszentralamt für Steuern herausgegebene „Merkblatt Kindergeld“. Laut BFSFJ haben Eltern oder Erziehungsberechtigte Anspruch auf ein Kindergeld, solange das Kind
Beim Kindergeldanspruch bis zum 25. Lebensjahr gibt es jedoch noch weitere Kriterien zu berücksichtigen. Liegen bei einem volljährigen Kind, dass noch keine 25 Jahre alt ist, in der Übergangszeit, also zwischen dem Schulabschluss und dem Beginn der ersten Berufsausbildung, mehr als vier Monate, besteht kein Kindergeldanspruch mehr. Der Anspruch bleibt jedoch erhalten, wenn man nachweisen kann, dass sich das Kind ernsthaft, aber erfolglos um einen Ausbildungs- oder Studienplatz bemüht hat.
Die BA betont hierzu, wenn das Kind „bei einer Arbeitsagentur oder einem Jobcenter ausbildungsplatzsuchend gemeldet ist, gilt der Nachweis als erbracht“. Auch wenn die Ausbildungs-/Studiensuche erfolgreich war, aber der Ausbildungs-/Studienbeginn frühestmöglich erst nach den genannten vier Monaten erfolgt, wird das Kindergeld weitergezahlt.
Ebenso besteht der Anspruch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres für die Übergangszeit weiter, wenn man vor dem Ausbildungsbeginn ein eventuell vorgeschriebenes oder durch die Ausbildungs- oder Studienordnung empfohlenes Praktikum absolviert.
Das Gleiche gilt, wenn der Nachwuchs zwischen Schule und Ausbildung ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, den Bundesfreiwilligen-Dienst oder einen anderen geregelten Freiwilligendienst absolviert.
Bei solchen Freiwilligen verlängert sich der Kindergeldanspruch auch nach dem 25. Lebensjahr hinaus um die Zeit des abgeleisteten Dienstes, sofern sie ihre Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben.
Im Webportal der BA heißt es zudem: „Kindergeld wird für junge Erwachsene zwischen 18 und 25 Jahren in folgenden Fällen gezahlt: Ihr Kind macht eine zweite Ausbildung (Schul-, Berufsausbildung oder Studium) und arbeitet höchstens eingeschränkt, das heißt: über das Jahr hinweg weniger als durchschnittlich 20 Wochenstunden.
Wie viel es mit dieser Beschäftigung verdient, spielt keine Rolle. Wenn Ihr Kind neben seiner zweiten Ausbildung eine geringfügige Beschäftigung („Minijob“) ausübt, haben Sie Anspruch auf Kindergeld.“
Ein Bachelor-Studium zählt zum Beispiel bereits als Erstausbildung. Absolviert das Kind direkt anschließenden und im sachlichen Zusammenhang zum Erststudium ein aufbauendes Master-Studium, besteht weiter Anspruch auf ein Kindergeld. Das Master-Studium zählt dann als Teil einer einheitlichen Erstausbildung, wie aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.: VI R 9/15) hervorgeht.
Übt der Junge oder das Mädchen jedoch nach der Erstausbildung eine Erwerbstätigkeit mit mehr als 20 Wochenstunden aus und steht die nachstehende Ausbildung nicht im direkten zeitlichen Zusammenhang mit dem Erststudium, entfällt der Kindergeldanspruch. Das gilt beispielsweise, wenn nach dem ersten Abschluss als Geselle oder Bachelor erst Jahre später eine weitere Ausbildung zum Meister oder Master begonnen wird.