(verpd) Wie angekündigt, hob das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Corona-Arbeitsschutzverordnung vor Kurzem auf. Ab sofort obliegt die Gefährdungsbeurteilung den Arbeitgebern und damit auch der Schutz der Belegschaft im Betrieb.
Die Gültigkeit der alten Fassung der Sars-Cov-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) endete vor Kurzem, nämlich am 19. März 2022. Folgende verpflichtende Vorgaben sind seit dem 20. März 2020 für Unternehmen damit weggefallen: Bisher durften am Arbeitsplatz nur Mitarbeitende erscheinen, die gegen Corona geimpft oder davon genesen sind oder negativ getestet wurden (3G). Die Arbeitgeber mussten mindestens zwei Tests pro Woche kostenlos anbieten. Zudem waren die Arbeitgeber in vielen Fällen verpflichtet, Homeoffice zu ermöglichen.
Dies gilt nun nicht mehr. Allerdings trat laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ab dem 20. März 2022 eine geänderte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft, die bis 25. Mai 2022 gilt. Arbeitgeber können nun selbst bestimmen, wie sie ihre Beschäftigten schützen, verpflichtende Regeln gibt es zwar nahezu keine mehr, doch die neue Fassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung regelt die Basisschutz-Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz.
Laut der nun geltenden Corona-ArbSchV muss der Arbeitgeber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung prüfen, ob und welche der in der Verordnung aufgeführten Maßnahmen „erforderlich sind, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten“. Dabei seien „insbesondere das regionale Infektionsgeschehen sowie besondere tätigkeitsspezifische Infektionsgefahren zu berücksichtigen“.
In der jüngst in Kraft getretenen Verordnung sind folgende Maßnahmen angegeben, die der Arbeitgeber einsetzen kann: So kann er weiterhin Beschäftigten kostenfreie Coronaschnelltests sowie medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) zur Verfügung stellen und zudem versuchen, betriebsbedingte Personenkontakte zu vermeiden, auch durch die Anordnung von Homeoffice. Arbeitgeber müssen den Beschäftigten außerdem weiter ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen Corona impfen zu lassen.
„Wir haben den Höhepunkt der fünften Welle noch nicht hinter uns und auch danach wird das Ansteckungsrisiko nur langsam abklingen. Die Betriebe und ihre Beschäftigten müssen daher für eine Übergangszeit noch Basisschutzmaßnahmen ergreifen, um Ansteckungen bei der Arbeit zu verhindern“, betont der Bundesminister Hubertus Heil des BMAS.
Nach wie vor empfiehlt Heil als sinnvolle Maßnahmen die Verminderung von Personenkontakten im Unternehmen, zum Beispiel durch Homeoffice, und regelmäßige Testangebote. Die Arbeitgeber sollen zeitnah nach dem 19. März 2022 eine „Gefährdungsbeurteilung“ erstellen und diese in das firmeneigene Hygienekonzept einfließen lassen.